Verträge zwischen nahen Angehörigen (Verwandte, Ehepartner)

Grundsätzlich sind sämtliche Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben anzusetzen. Bei Ausgaben, welche rein privat veranlasst sind, sind Privatausgaben und nicht abzugsfähig. Aufwendungen, welche den betrieblichen und den privaten Bereich betreffen können, führen oft zu Problemen mit dem Finanzamt. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss daher sehr sorgfältig vorgegangen werden.

Arbeitsverträge unterliegen keinem Schriftformerfordernis, jedoch sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen unbedingt schriftlich festgehalten werden. In diesem Vertrag müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben erfasst werden:

  • Höhe Arbeitslohn
  • Art der Tätigkeit
  • Umfang der Tätigkeit
  • Vereinbarte Arbeitszeit

Soweit Angaben fehlen, wird der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anerkannt. Daraus resultiert, dass Ihnen der Betriebsausgabenabzug versagt wird und sich Ihr Gewinn nicht mindert.
Bitte beachten Sie auch, dass Verträge nicht rückwirkend geschlossen werden dürfen! Diese werden bei nahen Angehörigen mindestens für die Zeit der Rückwirkung steuerlich nicht anerkannt!

Weitere Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der Betriebsausgaben sind außerdem:

  • die tatsächliche Ausführung der Tätigkeit im Betrieb (Aufzeichnung der Arbeitszeit)
  • Regelmäßige Auszahlung Lohn/Gehalt (monatlich)

 

Wichtig ist, dass der Vertrag einem Fremdenvergleich standhalten muss, das heißt: Würde eine fremde, dritte Person den vorliegenden Vertrag ebenfalls so abschließen und durchführen?