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Hinweise zur aktuellen Förderung durch die Überbrückungshilfe III

WER IST ANTRAGSBERECHTIGT?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.

Achtung: Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

AUSSCHLUSS BEI INANSPRUCHNAHME NOVEMBER-/DEZEMBERHILFE

Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.

Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z.B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Hinweis: Die Förderrichtlinien sehen hier einen strengen Katalog maßgeblicher betrieblicher Fixkosten vor. Ein entsprechendes Muster zur Ermittlung der für Sie maßgeblichen Fixkosten haben wir Ihnen mit unserer Arbeitshilfe bereits im Februar zukommen lassen.

Für gewisse Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:

  • Unternehmen der Reisebranche,
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
  • Unternehmen im Einzelhandel, soweit diese im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben sowie
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.

HÖHE DER FÖRDERUNG

In welcher Höhe nun die obig zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum (November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) ab.

Hierbei greift eine Staffelungsregelung wie folgt:

•    Umsatzeinbruch > 70 % 
Erstattung von 90 % der Fixkosten

•    Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %                
Erstattung von 60 % der Fixkosten

•    Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
Erstattung von 40 % der Fixkosten

•    Umsatzeinbruch < 30 % 
keine Erstattung

HINWEIS

Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.

Antragsberechtigte sollen bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 € für einen Monat erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen € pro Monat

BEANTRAGUNG

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungs-hilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden.

Achtung: Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.