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Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Achtung: Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D.h. Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen greifen wiederum alternative Berechnungsmethoden.

ANRECHNUNG VON UMSÄTZEN

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. 

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

ANTRAG NEUSTARTHILFE

Bei der Neustarthilfe ist ein zweigestuftes Antragsverfahrenvorgesehen:

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe seit dem 16. Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

Achtung: Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im ersten Antragsschritt in Höhe von bis zu 7.500 Euro konnte zunächst nur direkt durch die Betroffenen selbst beantragt werden, dafür ist ein ELSTER-Zertifikat, nötig. Seit 16.03.2021 kann alternativ auch ein prüfender Dritter den Antrag stellen.

Hinweis: Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind auch Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Zur Vermeidung von Subventionsbetrug wurden bereits stichprobenhafte Nachprüfungen angekündigt. Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten stehen jedoch noch nicht fest.

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen;
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Achtung: Anträge im zweiten Antragsverfahren sind aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie sobald dieses möglich ist. Wurde ein Antrag im ersten Antragsschritt gestellt, ist eine Erweiterung des Antrags im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens nicht möglich!