Mandaten-Rundschreiben 2020

Sie können hier aktuelle Mandaten-Rundschreiben herunterladen.


Nr. 05/2020

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Novemberhilfe

 

 

3.

Änderung der Mehrwertsteuersätze 2021

 

 

4.

Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie

 

 

5.

Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

 

 

6.

Neuerungen bei der Gewerbesteuer

 

 

7.

Hinweise zur Gewinnermittlung

 

 

8.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

 

 

9.

Neue Entfernungspauschalen ab 2021

 

 

10.

Ab 2021: Höhere Behindertenpauschbeträge

 

 

11.

Übernahme von Verwarngeldern als Arbeitslohn?

 

 

12.

Grundsteuererlass rechtzeitig beantragen!

 

 

13.

Haushaltsnahe Aufwendungen

 

 

14.

Spenden vorziehen oder verschieben?

 

 

15.

Der mitarbeitende Gesellschafter in der Sozialversicherung

 

 

16.

Mindestlohn 2021

 

 

17.

Sozialversicherungsrechengrößen 2021

 

 

18.

Künstlersozialabgabe 2021

 

 

19.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Nachfolgend informieren wir Sie über einige interessante Themen zum Jahreswechsel und auch über die sog. Novemberhilfe. Zum alles dominierenden Thema Coronahilfen lesen Sie bitte auch unsere speziellen Infobriefe unter www.stb-jaeckel.de/Informationen.

 

Trotz unserer starken Arbeitsbelastung durch Coronahilfen, Mehrwertsteuersenkung und -erhöhung, Kurzarbeitergeld etc., hat das BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 nur um einen Monat, bis 31.03.2021 verlängert. Bitte stellen Sie uns nun schnellstmöglich Ihre Unterlagen zur Verfügung, damit wir unsere Aufgaben planen können

 

Mit Beginn des Lockdowns am 16.12.2020 werden wir persönliche Termine wieder auf das absolut notwendige Maß einschränken. Bitte kontaktieren Sie uns per Telefon, e-mail oder unser Portal, das inzwischen schon sehr viele Mandanten nutzen.

 

Das Büro bleibt zwischen den Feiertagen geöffnet, ist aber wegen des Urlaubs der meisten Mitarbeiter nur im Notbetrieb. Bitte beschränken Sie sich auf wirklich notwendige Anliegen!

 

Dieses turbulente und anstrenge Jahr hat mein Team und mich an die Leistungsgrenze gebracht. Bitte sehen Sie es uns deswegen nach, wenn gelegentlich Ton oder Inhalt unserer Antworten nicht Ihren Vorstellungen entsprachen. Auch wir sind nicht völlig zufrieden mit dem, was wir erreichen konnten. Lassen Sie uns gemeinsam hoffen, dass wenigstens nächstes Jahr um diese Zeit wieder einigermaßen Normalität herrscht.

Mein Team und ich wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in´s neue Jahr. Ruhiger als gewohnt wird es heuer wohl jedenfalls werden.

 

 

2. Novemberhilfe

Am 28.10.2020 hatte die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) einen „Teil-Lockdown“ beschlossen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses erlassenen Schließungsverordnungen der Länder führen in einigen Branchen zu Einstellung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Monats November sowie Teile des Dezembers 2020.

 

Zur Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen wurde eine „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ („Novemberhilfe“) eingerichtet. Ziel der Novemberhilfe ist es, Unternehmen, die direkt oder indirekt durch die Schließungsverordnungen betroffen sind, eine Förderhilfe zu gewähren, welche sich an Umsatzgrößen der Vergangenheit bemisst.

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Diese zählen als direkt Betroffene (hierzu zählen auch Hotelbetriebe).

Daneben alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt Betroffene). Hierzu zählt zum Bsp. Eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind oder eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen der Länder einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Hierzu zählt zum Beispiel ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.

Beachten Sie: Mittelbar Betroffene müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie auf Grund der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz November 2019 erlitten haben. Direkt und indirekt Betroffene müssen einen solchen Nachweis nicht führen.

Höhe der „Novemberhilfe“

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht den durchschnittlichen (Netto-)Umsatz im gesamten Jahr 2019 als Vergleichsgröße heranzuziehen

Für einige Unternehmen sind Sonderregelungen vorgesehen:

Bei Restaurants, die Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, als Verzehr im Restaurant. Umsätze, die mit Außer-Haus-Verkäufen erzielt worden sind (also zum ermäßigten Steuersatz), fließen nicht in die maßgebende Umsatzgröße ein.

Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

 

Die maximale Höhe der Förderung beträgt von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). An einer Erhöhung dieser Grenze wird gerade gearbeitet.

 

Anrechnung erhaltener Leistungen und erzielter Umsätze

Achtung: Andere Leistungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die „Novemberhilfe“ angerechnet.

 

Daneben erfolgt auch eine Anrechnung der tatsächlich im Schließungszeitraum erzielten Umsätze!

Hierbei werden jedoch Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, um eine Überförderung von mehr als 100 % Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden.

Für Restaurants gilt wiederum eine Ausnahme, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Im Gegenzug zur Nichtberücksichtigung der Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf bei der Bemessung der „Novemberhilfe“ werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiele zur Förderhöhe

Beispiel 1:

Das Kosmetikstudio Schöne Augen & Co. erzielte im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 20.000 Euro. Aufgrund der Schließung vom 02. bis 29.11.2020 (29 Tage) wurde ein Online-Angebot „Gurken Maske Home“ aufgelegt, aus dem im November 2020 ein Umsatz in Höhe von 7.500 Euro erzielt wurde.

 

Lösung

Das Kosmetikstudio erhält grundsätzlich folgende „Novemberhilfe“:

20.000 € x 75 % x 29/30:                   14.500 €

Durch den erzielten Umsatz kommt es zu folgender Anrechnung:

Umsatz November 2020:                       7.500 €

./. 20.000 € x 25 % x 29/30    4.833 €

Anrechnungsbetrag:                              1.833 €

Somit erhält das Kosmetikstudio „Novemberhilfe“ in Höhe von 12.667 Euro.

 

Beispiel 2:

Die Pizzeria Vincente Duo hat im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Aufgrund der Schließungsverordnung der Länder bleibt das Restaurant vom 02. bis 30.11.2020 geschlossen.

 

Lösung

Die Pizzeria erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (8.000 € x 75% x 29/30), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.417 Euro (25% x 10.000 € x 29/30) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

 

 

3. Änderung der Mehrwertsteuersätze 2021

Im Zuge der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die MwSt-Sätze auf 16 % sowie auf 5 % abgesenkt. Diese Regelung ist jedoch bis zum Jahresende begrenzt und wird auch nicht verlängert. Das heißt, für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten wieder die althergebrachten MwSt-Sätze von 19 % und 7 %.

 

Bei der Umstellung auf die „alten“ Steuersätze kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. In der Praxis sind hierbei folgende Fällen zu unterscheiden:

 

  • Die Lieferung eines Gegenstandes wird grundsätzlich ausgeführt, wenn der Abnehmer die Verfügungsmacht über den betreffenden Gegenstand erlangt, mithin nach freiem Belieben tatsächlich über ihn verfügen kann. Handelt es sich beim Liefergegenstand indes um noch zu montierende Maschinen oder Anlagen, gilt die Lieferung erst mit der Herstellung der Funktionsfähigkeit (i.d.R. nach einem Probelauf) als gegeben.
  • Für Bauleistungen kommt es maßgeblich auf die Abnahme an. Ist keine Abnahme vorgesehen oder geht ihr die bestimmungsmäßige Nutzung voraus (z.B. der Bezug eines Hauses), markiert dies bereits den Zeitpunkt der Lieferung.

Achtung: Unwesentliche Restarbeiten stehen dem Vollzug der Lieferung nicht entgegen.

  • Dienstleistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt
    Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (z.B. Abonnements) ist dies am Ende des vereinbarten Leistungszeitraums der Fall, es sei denn, es sind kürzere Abrechnungszeiträume vereinbart

 

Insbesondere bei Anzahlungen und Vorauszahlungen ist darauf zu achten, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht ankommt. Wesentlich ist, wann nach den obigen Grundsätzen die Leistung erfolgt.

D. h.: Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, sind die (wieder angehobenen) MwSt-Sätze von 19 % bzw. 7 % maßgeblich.

Die Finanzverwaltung lässt es dahingehend bei entsprechenden Vorauszahlungen bzw. Anzahlungsrechnungen zu, diese bereits mit dem bei Leistungsausführung gültigen Steuersatz von 19 % auszuweisen und abzuführen. Bei einer Fakturierung mit den aktuell geltenden MwSt-Sätzen von 16 % bzw. 5 % ist darauf zu achten, dass diese im Rahmen einer Schlussrechnung „nachversteuert“ werden.

Beachten Sie: Erfolgt für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, keine Schlussrechnung, müssen die entsprechenden Vorauszahlungsrechnungen auf die dann geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.

 

 

4. Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie

Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfolgt eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

Achtung: Getränke sind hierbei ausgenommen!

Im Zusammenwirken mit der nun zum 01.01.2021 stattfindenden Erhöhung der MwSt-Sätze unterliegen entsprechende Leistungen

 

  • bis 30.6.20 dem USt-Steuersatz von 19 %,
  • ab dem 1.7.20 einer reduzierten Umsatzsteuer von 5 %,
  • vom 1.1.21 bis 30.6.21 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und
  • dann ab dem 1.7.21 wieder dem allgemeinen MwSt-Satz von 19 %.

 

Beachten Sie: Neben der klassischen Gastronomie sind auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien betroffen, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis: Das Land Bayern hat in den Beratungen zum JStG 2020 den Vorschlag eingebracht, die Umsatzsteuersatzermäßigung für die Gastronomie über den 30.06.2021 hinaus dauerhaft zu verlängern und auf Getränke auszuweiten. Ob dieser Vorschlag in das Gesetz übernommen wird ist aktuell jedoch noch unklar.

 

 

5. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Das JStG 2020 sieht eine wesentliche Änderung des UStG infolge der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets vor. Wesentlicher Inhalt ist die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops (IOSS).

Im Einzelnen sind hierzu folgende Maßnahmen geplant:

  1. Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop/kleine einzige Anlaufstelle), wird danach auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).
  2. Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
  3. Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, z. B. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
  4. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

Hinweis: Die Regelungen zielen auf sog. Online-Händler und -Shops ab und gelten nunmehr im europäischen grenzüberschreitenden Verkehr verbindlich ab dem 01.07.2021. Unternehmer haben bereits seit dem 01.10.2020 die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren anzumelden. Gerne erläutern wir Ihnen die Details zu den Neuregelungen in einem persönlichen Beratungsgespräch.

 

 

6. Neuerungen bei der Gewerbesteuer

Verbesserte Gewerbesteueranrechnung

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft werden steuerlich durch eine Anrechnung der durch den Gewerbebetrieb gezahlten Gewerbesteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuer entlastet.

Diese Gewerbesteueranrechnung erfolgt jedoch nicht unbegrenzt und war auf das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt. Diese Grenze wurde nun dauerhaft – erstmals bereits für den VZ 2020 – auf das Vierfache erhöht.

Hinweis: Bis zu einem GewSt-Hebesatz von ca. 422 % kommt es somit – aufgrund der gleichzeitigen Minderung der Bemessungsgrundlage für den SolZ – zu einer „Vollanrechnung“ der GewSt.

 

Höherer Freibetrag für Hinzurechnung

Daneben wurde der Freibetrag für die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen (z. B. Darlehenszinsen aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) dauerhaft von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben

Hinweis: Die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag des Unternehmens erfolgt bei Finanzierungsaufwendungen grundsätzlich. zu 25 %, bei Aufwendungen für unbewegliches Vermögen (i.d.R. Grundstücksmiete bzw. Gebäudepacht) sogar zu 50 % der Aufwendungen. Auf die somit gebildete Summe der Hinzurechnungsbeträge wurde dann der Freibetrag i.H.v. 100.000 € angewandt und lediglich der überschießende Teil der Besteuerung mit Gewerbesteuer unterworfen. Die Verdoppelung dieses Freibetrags ist gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine echte Entlastung für Unternehmen.

 

 

7. Hinweise zur Gewinnermittlung

Degressive Afa wird vorübergehend eingeführt

Aufgrund der Coronakrise wurde die degressive Abschreibung vorübergehend wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020/2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht und beträgt maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im 1. Jahr bzw. des Restwerts in den Folgejahren.

Beispiel: A kauft im Januar 2020 eine Maschine, die eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat. Die Anschaffungskosten der Maschine betragen 100.000 €. Schreibt A die Maschine Jahr diese eine jährliche Abschreibung von 10 % vornehmen.

Aufgrund der Sonderregelung steht A jedoch auch die Möglichkeit offen, die Maschine degressiv abzuschreiben. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine Abschreibung in Höhe von 25.000 € (25 % von 100.000 €). Im Folgejahr würde die Abschreibung dann 18.750 € betragen (25 % von 75.000 €) etc.

Hinweis: Die degressive AfA ist kein Steuersparmodell, sondern führt nur zu einer anderen Verteilung der aufwandswirksamen Abschreibung. In den ersten Abschreibungsjahren führt diese jedoch zu einem deutlich höheren Steuer wirksam Aufwand als die lineare Methode.

Neues zum Investitionsabzugsbetrag

Der Gesetzgeber wird mit dem JStG 2020 abermals die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) umfassend ändern. Der IAB ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument der quasi „Vorverlagerung“ betrieblichen Afa-Volumens auf bewegliche Wirtschaftsgüter in einen Veranlagungszeitraum vor Anschaffung bzw. Herstellung.

Folgende Änderungen sehen die gesetzlichen Regelungen hier schon für das aktuelle Wirtschaftsjahr 2020 vor:

  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter fallen, unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung, in den Anwendungsbereich der Regelung
    Anmerkung: Bislang erachtet es die FinVerw als eine schädliche Verwendung i.S.d. § 7g Abs. 4 EStG, wenn das Wirtschaftsgut für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben.
  • Künftig greift für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150 000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Beachten Sie: Es sind nach wie vor nur solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h., zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Bei der (grundsätzlich möglichen) Bildung eines IAB für die Anschaffung eines betrieblichen PKW`s, welcher auch einer Nutzung für private Zwecke dienen soll, ist zum Nachweis dieser fast ausschließlichen Nutzung der Nachweis über ein (elektronisches) Fahrtenbuch unabdingbar!

Hinweis: Es gilt eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine entsprechende Anschaffung/Herstellung muss der ursprüngliche Abzug des IAB im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht werden. Hierfür fallen dann Zinsen i.H.v. 6 % pro Jahr auf die entsprechende Mehrsteuer an!

Für im Jahr 2017 gebildete IAB würde die Investitionsfrist also im Jahr 2020 auslaufen. Aufgrund der Corona-Krise wurde der Investitionszeitraum aber einmalig auf vier Jahre verlängert.

Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 S. 1 EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Diese Regelungen gelten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

Hinweis: Dadurch ist es möglich, aktuell durch die Coronakrise ausgelöste Verluste ohne Eingreifen der sogenannten Mindestbesteuerung in den Veranlagungszeitraum 2019 zurück zu tragen. Sollte für das Vorjahr bereits eine Steuerzahlung erfolgt sein, kommt es durch den Verlustrücktrag zu einer entsprechenden Erstattung.

 

 

8. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Zuge der Corona-Gesetze vom Frühjahr diesen Jahres ist auch Insolvenzantragspflicht für bestimmte Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden. Voraussetzungen: Sie müssen infolge der Corona-Pandemie insolvent geworden sein und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Diese Übergangsfrist ist eigentlich zum 30.09.2020 ausgelaufen.

Die Aussetzung der Antragspflicht ist nun aktuell noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden.

Aber Achtung! Diese Verlängerung gilt nur für solche Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

 

 

 

9. Neue Entfernungspauschalen ab 2021

Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wird die erhöhte Entfernungspauschale dann noch einmal auf 38 Cent je Entfernungskilometer aufgestockt.

Achtung: Unberührt bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Hier gilt weiterhin der Abzug von 0,30 € je vollem Kilometer.

Beispiel

A fährt an 110 Tagen 40 Kilometer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Pauschale:

  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,30 € Pendlerpauschale = 660 €
  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,35 € Pendlerpauschale = 770 €

Insgesamt ermittelt sich für A ein Pauschalabzug von 1.430 €.Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig gewährt. Sie ist damit nicht an die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels gebunden. Fahrradfahrer, Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren in gleicher Weise wie Fernpendler, die mit dem (eigenen) Pkw fahren.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des BFH werden im Fall eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Heilungskosten nicht von der Entfernungspauschale abgedeckt. Daher können diese als Werbungskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden. Arbeitnehmer, die auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten haben, sollten daher alle damit zusammenhängenden Belege (Rechnungen von Arztbehandlungen und Physiotherapie aber auch den Polizeibericht) sammeln, um im Zweifel die entsprechenden Kosten dem FA gegenüber nachweisen zu können.

 

 

10. Ab 2021: Höhere Behindertenpauschbeträge

Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschgesetz) wurden, die seit dem Jahr 1975 unveränderten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung ab dem Jahr 2021 verdoppelt, zudem wird eine spezifische Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Auch beim Pflege-Pauschbetrag kommt es zu Verbesserungen.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die bisherige Systematik der Vorschrift an das geltende Sozialrecht angepasst: Künftig wird daher die Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik bis zu einem Grad der Behinderung von 100 so angepasst, dass in Stufen von zehn Punkten die Pauschbeträge steigen und somit gleichzeitig die Freibeträge angehoben werden:

 

20

30

40

50

Bisher

---

310 €

430 €

570

Ab 2021

384 €

620 €

860 €

1.140 €

60

70

80

90

100

720

890

1.060 €

1.230 €

1.420 ³

1.440 €

1.780 €

2.100 €

2.460 €

2.840 €

 

Bei Personen, die eine Einstufung zur Pflegestufe 4 oder 5 haben, reicht die Vorlage dieses Bescheides aus. Ein gesonderter Nachweis des Grades der Behinderung ist nicht notwendig. Damit wird Mehraufwand im Bescheinigungsverfahren reduziert. Die Änderung der Vorschrift dient der Gleichstellung der Pflegestufe 4 oder 5 mit dem Merkzeichen „H“ und wurde nunmehr im Gesetz dargestellt. Ebenfalls zum Personenkreis des § 33 b Abs. 3 S. 3 zählen Personen mit dem Merkzeichen „TBl“, da hier immer das Merkzeichen „H“ korrespondierend ist.

 

Erhöhung Pflegepauschbetrag

Des Weiteren wurde der bisherige Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € erhöht und ist abhängig von der Einstufung des Pflegegrades.

 

Pflegegrad 2                              600 Euro,

Pflegegrad 3                          1 100 Euro,

Pflegegrad 4 oder 5             1 800 Euro.

 

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist zukünftig unabhängig davon möglich, ob das Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person erfüllt ist oder nicht.

Bei Änderungen des Pflegegrades gilt der höchste Pflegegrad des Kalenderjahres. Wird der Pflegepauschbetrag beansprucht, kann eine Berücksichtigung gem. § 33 EStG für die entstandenen Aufwendungen nicht mehr erfolgen.

 

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

Daneben wird auch eine besondere Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte eingeführt. Diese können folgende Personen in Anspruch nehmen:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

Im ersten Fall ist eine Pauschale von 900 € und im zweiten Fall von 4.500 € anzusetzen. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 4.500 € scheidet der Pauschbetrag nach Nr. 1 aus. Neben dieser Fahrtkosten-Pauschale ist die Absetzung von weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

Damit entfällt ab 2021 eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung.

 

 

11. Übernahme von Verwarngeldern als Arbeitslohn?

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob Verwarnungsgelder („Knöllchen“), die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Geklagt hatte ein Paketzustelldienst, welcher zur Gewährleistung einer schnellen Zustellung seine Mitarbeiter anwies, auch in Fußgänger- oder Parkverbotszonen zu halten. Die entsprechenden Ordnungsgelder für die Parkverstöße übernahm dieser.

Der BFH hat entschieden: Die Zahlung durch den Arbeitgeber, der Halter des Fahrzeugs ist, führt nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Denn diese Verwarngelder werden gegen den Halter des Fahrzeugs und nicht gegen die Fahrer selbst festgesetzt. Somit befreit der Arbeitgeber als Fahrzeughalter seine Arbeitnehmer (Fahrer) nicht von einer privaten Schuld, so dass diese Zahlung auch keinen Arbeitslohn darstellen könne.

Hinweis: Es ist nach dieser Rechtsprechung für den Zufluss von Arbeitslohn zu unterscheiden, ob die Verwarnungsgelder gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitnehmer selbst, z.B. weil diese ihre eigenen Fahrzeuge nutzen, festgesetzt wurden. Nicht jede Übernahme solcher Verwarngelder durch den Arbeitgeber lässt daher die Qualifikation als Arbeitslohn ausscheiden.

 

12. Grundsteuererlass rechtzeitig beantragen!

Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines Erlasses von Grundsteuer wegen sog. wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) vor. Ein Antrag ist hierbei zwingend beim Finanzamt bis spätestens 31.03.2021 zu stellen. Der Steuererlass ist zu gewähren, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat (die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen); beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

 

Hinweis: Ein Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist; dies wird, wenn die Grundstückseinheit aus mehreren verschieden ausgestalteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Raumeinheiten besteht, für jede gesondert geprüft.

 

13. Haushaltsnahe Aufwendungen

Zum Jahresende sollte geprüft werden, ob bereits der Rahmen für Steuerminderungen ausgeschöpft ist, der für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt beansprucht werden kann.

Gegebenenfalls ist zu erwägen, begünstigte Arbeiten noch in das Jahr 2020 vorzuziehen oder aber in das Jahr 2021 zu verschieben, wenn die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind. Maßgeblich für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Jahr, in dem die Rechnung gezahlt wird.

 

Hinweise: Begünstigt sind stets nur Aufwendungen für Arbeitsleistungen, niemals der Materialaufwand. Der Steuerabzug wird nur gewährt, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar – also rglm. durch Überweisung - beglichen wurde. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für begünstigte Tätigkeiten ist auch gegeben, wenn sich der Haushalt in einem Heim befindet (z. B. Altenheim, Pflegeheim oder Wohnstift) – die Aufwendungen müssen dann aber von der im Heim untergebrachten Person getragen werden.

Rechtsprechung schränkt Möglichkeiten der Handwerkerleistungen ein.

Der BFH hat aktuell die Möglichkeit des Abzugs von Handwerkerleistungen versagt, wenn diese „nicht im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurden. Konkret ging es um Kosten für Tischlerarbeiten bei einem Hoftor, die in der Werkstatt des Tischlers stattgefunden haben. Der BFH versagte hier einen Steuerabzug, da die Leistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden.

 

Hinweis: Achten Sie daher insbesondere bei entsprechenden Reparaturmaßnahmen darauf, dass Sie einer Handwerkerrechnung erhalten, in welchen die entsprechenden Lohnkosten aufgeteilt sind in „Kosten Haushalt“ und „Kosten Werkstatt“ – der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit diese auf die Handwerkerleistungen im Haushalt entfallen, entsprechende Lohnkosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden können.

 

 

14. Spenden vorziehen oder verschieben?

Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen, etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.

 

 

15. Der mitarbeitende Gesellschafter in der Sozialversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft aktuell vermehrt den sozialversicherungsrechtlichen Status von mitarbeitenden Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH.

Achtung: In der Praxis herrscht oftmals noch die irrige Annahme, dass die Sozialversicherungspflicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass eine in einer GmbH beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dieses ist unzutreffend: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können sehr wohl in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.

Es gilt hier der Grundsatz, dass der Geschäftsführer einer GmbH seine Geschäftsführertätigkeit nur dann nicht in einer (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausübt, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals der GmbH oder als Minderheitsgesellschafter über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte hier bereits im Jahr 2012 entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einer familiären Verbundenheit greifen. D.h. eine faktische Beherrschung der GmbH, wie sie oft in Familiengesellschaften vorkommt, genügt nicht, um eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu können.

Nunmehr hat das BSG aktuell entschieden, dass auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion im Rahmen einer versicherungspflichtigen (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung tätig sein kann.

Dies ist dann der Fall, wenn für die Bestellung und Abberufung sowie die Ausgestaltung der Tätigkeit der Geschäftsführer über den Gesellschaftsvertrag als Satzung gesellschaftsrechtliche Einschränkungen bestehen. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn diese es dem Mehrheitsgesellschafter nicht erlauben, durch Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses eine eventuell eigene Abhängigkeit jederzeit beenden zu können.

Im entschiedenen Fall war die mitarbeitende Gesellschafterin EF mit 70 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, die weiteren 30 % hielt der Sohn, zum Geschäftsführer war der Ehemann bestellt worden. Der Gesellschaftsvertrag sah zwar grundsätzlich vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden, jedoch sah dieser für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen eine qualifizierte Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen aller Gesellschafter vor.

Somit war die EF nicht in der Lage, Weisungen der Geschäftsführung über einen Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Damit unterstand diese dem Weisungsecht des Geschäftsführers und wurde nach Ansicht des BSG zu Recht im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV als versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmerin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit qualifiziert.

Hinweis: Dieses Urteil zeigt die oftmals unterschätzten Tücken des Sozialversicherungsrechts. Insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge in GmbH-Anteile bei fortgesetzter Tätigkeit der Übergeber für die GmbH sollte daher immer auch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden, um später im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Überraschungen zu erleben.

 

 

16. Mindestlohn 2021

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 € und wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Zum 01.01.2021 erfolgt eine erneute turnusmäßige Festlegung. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn für die nächsten zwei Jahre in folgenden Schritten erhöht:

  • ab dem 01.01.2021: 9,50 €
  • ab dem 01.07.2021: 9,60 €
  • ab dem 01.01.2022: 9,82 €
  • ab dem 01.07.2022: 10,45 €

Insgesamt steigt der Mindestlohn also bis Mitte 2022 um 11,8 %.

Die 2020 neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung (sog. „Azubi-Mindestlohn“) wird zum 01.01.2021 ebenfalls erhöht. Sie steigt von bisher 515 € auf 550 € im ersten Lehrjahr.

Auch für das Jahr 2020 bleiben aber bestimmte Personengruppen weiterhin vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um

  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)

Vorsicht bei Mini-Jobbern!

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“), stehen ihren Arbeitgebern wegen der Anhebung des Mindestlohns ab dem Jahr 2021 zunächst jeden Monat eine knappe Stunde weniger zur Verfügung. Zum 01.07.2021 wird sich wegen der schrittweisen Erhöhung des Mindestlohns die Höchstarbeitszeit dann noch einmal reduzieren. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen 450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2021 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:

  • Schornsteinfeger: 13,80 € (bisher: 13,20 €)
  • Dachdecker: 12,60 € (bisher: 12,40 €)

Im Laufe des Jahres 2021 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen z.B. Pflegekräfte.

 

 

17. Sozialversicherungsrechengrößen 2021

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen. Demnach gelten für 2021 folgende Werte:

 

Werte in €

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Allgemeine Rentenversicherung

7.100,00

85.200,00

6.700,00

80.400,00

Knappschaftliche Rentenversicherung

8.700,00

104.400,00

8.250,00

99.000,00

Arbeitslosenversicherung

7.100,00

85.200,00

6.700,00

80.400,00

Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50

58.050,00

4.837,50

58.050,00

 

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.362,50 € monatlich bzw. 64.350 € jährlich festgelegt.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.290 € (West) bzw. 3.115 € (Ost) und somit jährlich auf 39.480 € (West) bzw. 37.380 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 41.541 €.

 

 

18. Künstlersozialabgabe 2021

Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich mittels Verordnung festgelegt. 2017 lag der Beitragssatz noch bei 4,8 % und sank dann ab 2018 auf 4,2 %. Gemäß der aktuellen Künstlersozialabgabeverordnung bleibt der Beitragssatz auch im Jahr 2021 unverändert bei 4,2 %. Die eigentlich angedachte Erhöhung wurde aufgrund der Corona-Krise nicht umgesetzt. Stattdessen wurden zusätzliche Bundesmittel eingesetzt („Entlastungszuschuss“).

 

19.Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen

 

 

Nr. 04/2020

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Teil-Lockdown im November: Bund gewährt neue, außerordentliche Corona-Hilfen!

 

 

3.

Überbrückungshilfe – Phase II ist gestartet!

 

 

4.

Aktueller Fall: Verkauf eines PKW aus dem Betriebsvermögen

 

 

5.

Sparer-Pauschbeträge noch vor Jahresende geschickt nutzen

 

 

6.

Verluste aus Aktienverkäufen: Verlustbescheinigung nutzen

 

 

7.

Geschenke an Geschäftspartner: „The same procedure as every year“ – mit einer kleinen Besonderheit wegen Corona!

 

 

8.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Liebe Mandanten, wir haben gerade erst mit der Bearbeitung der für Überbrückungshilfe Phase II in Frage kommenden Fälle begonnen, da steht uns ein neuerlicher Lockdown in´s Haus verbunden mit zusätzlichen Förderungen, deren Beantragung wohl wieder über uns laufen muss. Es ist für uns nicht absehbar, wie wir das alles schaffen können, aber wir werden unser Bestes geben! Jeder der Förderung bekommen kann, wird sicher von uns kontaktiert so schnell es machbar ist.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass die gewohnte Herbstberatung - außer in kritischen Fällen – heuer nicht machbar ist und Bilanz- und sonstige Gespräche auf das nötige Minimum reduziert werden müssen.

 

 

2. Teil-Lockdown im November: Bund gewährt neue, außerordentliche Corona-Hilfen!

Aufgrund des neuerlichen (teilweisen) Lockdowns hat die Bundesregierung am 28.10.2020 weitere Corona-Hilfen beschlossen. Diese unterteilen sich in die drei Teilbereiche „Außerordentliche Wirtschaftshilfe“, „Erweiterung Schnellkredit KfW“ und der Weiterentwicklung der schon bekannten „Überbrückungshilfe“ hin zu Phase III. Im Folgenden werden die jeweiligen Kernelemente der Hilfsmaßnahmen kurz erläutert:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums zeitnah geklärt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll als einmaliger Zuschuss bezahlt werden und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten 75 % des Umsatzes aus dem November 2019 betragen. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

ABER: Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe soll wohl mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe) oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Die genauen Modalitäten der Antragstellung und Auszahlung stehen aktuell noch nicht fest. Die Anträge sollen über die bewährte bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Auszahlung soll für jede angeordnete Lockdown-Woche erfolgen. Es wird die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

KfW-Schnellkredite

Künftig sollen auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit nutzen können. Abhängig vom Umsatz 2019 kann so zügig ein Kredit von bis zu 300.000 € abgerufen werden. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

 

Weiterentwicklung Überbrückungshilfe

Mit der sog. „Überbrückungshilfe“ leistet der Bund seit Juli 2020 Fixkostenzuschüsse an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen. Die in „Phase I“ ursprünglich bis 31. August befristete Maßnahme, wurde mit „Phase II“ auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgedehnt (vgl. dazu Punkt 2). Diese Hilfen sollen nun ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden. Es soll also eine Weiterentwicklung hin zu einer „Phase III“ erfolgen. Die genauen Details stehen derzeit noch nicht fest.

 

 

3. Überbrückungshilfe – Phase II ist gestartet!

Die Corona-Überbrückungshilfe war ein Milliarden Hilfspakte der Bundesregierung zur Überwindung der Corona-Krise. Diese ursprünglich bis zum 31. August befristete Hilfe wird nun in den Monaten September bis Dezember in der sogenannten Phase 2 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe Phase 2.

Wer kann die Überbrückungshilfe Phase 2 beantragen?

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten.

Hinweis:

Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.

Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

 

ODER

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Achtung: Fördervoraussetzung ist, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

 

Förderhöhe

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 EUR pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die Monate September–Dezember 2020 insgesamt bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten.

Hinweis:

Die Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe für KMU entfallen. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 EUR, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 EUR.

 

Gestaffelter Förderbetrag

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat)

Erstattung als Überbrückungshilfe

30 % < 50 % (bisher mindestens 40 %)

40 % der förderfähigen Fixkosten

50 % – 70 %

60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)

größer 70 %

90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

 

 

Achtung:

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

Beispiel

Im Jahr 2019 hat der Friseursalon „Tolle Locke“ folgende Umsätze erwirtschaftet:

September

14.000 EUR

Oktober

13.000 EUR

November

9.000 EUR

Dezember

18.000 EUR

 

Im vergleichbaren Zeitraum 2020 entwickeln sich die Umsätze des Salons wie folgt:

September

6.000 EUR

Oktober

3.500 EUR

November

5.000 EUR

Dezember

18.000 EUR

 

Lösung

Der Umsatzeinbruch im September 2020 beträgt mehr als 50 % aber weniger als 70 % verglichen mit September 2019; 90 % der im September anfallenden Fixkosten sind daher förderfähig. Im Monat Oktober liegt der Umsatzeinbruch bei über 70 %, so dass 90 % der Fixkosten erstattet werden. Im November liegt der Umsatzrückgang bei knapp 45 % gegenüber dem Vorjahr, so dass 40 % der Fixkosten erstattet werden. Mangels Umsatzrückgang für den Monat Dezember scheidet hier eine Förderung aus.

Hinweis:

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz bzw. eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung bzw. -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

Welche Kosten sind förderfähig?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Das Bundesfinanzministerium hat eine abschließende Liste von Kosten veröffentlich, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

 

Hinweis:

Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden. Dieses gilt jedoch nicht, wenn diese Kosten zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Was gilt für verbundene Unternehmen?

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor.

Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 200.000 €.

Achtung

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Prüfender Dritter können Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sein.

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen. Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden

Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

Achtung

Rückwirkende Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni bis August 2020) können im Rahmen der zweiten Phase nicht gestellt werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie in der Antragstellung! Nehmen Sie dafür bitte vorab mit uns telefonisch Kontakt auf, damit wir gemeinsam abklären, welche Unterlagen wir von Ihnen noch benötigen, damit wir den Antrag auf Förderung so schnell wie möglich absenden können.

 

 

4. Aktueller Fall: Verkauf eines PKW aus dem Betriebsvermögen

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 9/18) entschieden.

Im Streitfall nutzte der Kläger einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt (FA) bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das FA wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75% der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das FA war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.

Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.

 

 

5. Sparer-Pauschbeträge noch vor Jahresende geschickt nutzen

Sparer-Pauschbeträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne/ -verluste, Ausschüttungen von Fonds) steht jedem Steuerzahler ein Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR zu. Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 EUR gewährt. Bis zur Höhe des Pauschbetrags entfällt damit eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte.

Freistellungsaufträge beim Kreditinstitut

Wenn bei einem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, werden die Sparer-Pauschbeträge bereits unterjährig durch das jeweilige Kreditinstitut des Steuerzahlers berücksichtigt. Es wird dann erst gar keine Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) einbehalten. Im Idealfall erspart dies die mühsame Belegsuche bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Angabe der entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung erübrigt sich dann nämlich.

Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, werden unterjährig vom Kreditinstitut Abgeltungssteuern einbehalten. Damit der Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, muss dann eine Einkommensteuererklärung inklusive der Kapitalerträge abgegeben werden.

Änderung von Freistellungsaufträgen

Gestellte Freistellungsaufträge können unterjährig beliebig oft geändert werden. Sie gelten dann jeweils rückwirkend ab 01.01. des betreffenden Kalenderjahres. Für bereits zurückliegende Kalenderjahre ist eine Änderung jedoch nicht möglich.

Theoretisch wäre ein solcher Antrag noch bis zum letzten Werktag eines Jahres zulässig (z.B. 30.12.). Viele Kreditinstitute lassen eine Änderung des Freistellungsauftrags aber längstens bis zum 15.12. eines Kalenderjahres zu.

Es bietet sich derzeit also an, die bestehenden Freistellungsaufträge zu prüfen.

Hinweis: NV-Bescheinigung

Sind die voraussichtlichen Einkünfte des Steuerzahlers so niedrig, dass ohnehin keine Einkommensteuerbelastung entsteht (z.B. Einkünfte unter Grundfreibetrag von 8.652 EUR), kann eine sog. „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Wird diese Bescheinigung beim Kreditinstitut eingereicht, wird ebenfalls kein Steuerabzug auf die Kapitaleinkünfte vorgenommen.

Dieses Verfahren bietet sich häufig bei Kindern oder Rentner mit niedrigen Renteneinkünften an.

 

 

6. Verluste aus Aktienverkäufen: Verlustbescheinigung nutzen

Beschränkung der Verlustverrechnung

Verluste aus Aktienverkäufen im Privatvermögen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb) verrechnet werden. Sie können nur von evtl. Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen abgezogen werden.

Bankenbezogene Betrachtung

Die Verrechnung zwischen Gewinnen und Verlusten erfolgt auf Ebene der einzelnen Bank. Sie wird also unterjährig automatisch von der jeweiligen Depotbank (ggf. auch depotübergreifend) vorgenommen. Evtl. verbleibende Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.

Bankübergreifende Verlustverrechnung

Die depotübergreifende Verlustverrechnung funktioniert jedoch nicht, wenn die Depots bei verschiedenen Kreditinstituten bestehen. Soll eine solche bankübergreifende Verlustverrechnung stattfinden, muss dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.

Hierzu muss bei der Bank mit den verbleibenden verrechenbaren Verlusten eine entsprechende Bescheinigung beantragt und beim Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Im Jahr nach der Ausstellung der Bescheinigung startet der Verlustverrechnungstopf bei dieser Bank wieder mit null.

Der Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Verlustbescheinigung ist jedoch nur bis 15.12. eines Jahres möglich.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Sofern Ehegatten ihre (Einzel-)Depots bei derselben Bank haben, ist eine Verlustverrechnung zwischen den beiden Depots möglich. Voraussetzung ist jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten bei dieser Bank. Dieser kann (z.B. wenn ausschließlich die Verlustverrechnung erreicht werden soll) auch auf 0 EUR lauten.

 

7. Geschenke an Geschäftspartner: „The same procedure as every year“ – mit einer kleinen Besonderheit wegen Corona!

Um die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene zu fördern, verzichtet die Finanzverwaltung in diesem Jahr in bestimmten Fällen auf die Anwendung der 35 €-Grenze (dazu sogleich). Im Übrigen sind die steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken an Geschäftspartner aber – wie jedes Jahr – zu beachten.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker zwar grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:

Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Besonderheit wegen Corona

Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die 35 €-Grenze wird von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen nicht angewendet.

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke an Geschäftspartner ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:

Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen liegen i.d.R. keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Auch diese kann vom Arbeitgeber aber pauschal übernehmen, wenn er möchte. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

 

Nr. 03/2020

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Corona: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist gestartet

 

 

3.

Neues bei den Überbrückungshilfen

 

 

4.

Kinderbonus

 

 

5.

Kassenführung – Aufrüstung auf TSE-Standard in vielen Bundesländern erneut verschoben!

 

 

6.

Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

 

 

7.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

1. In eigener Sache

Wir haben in den vergangenen Wochen alle unsere Mandanten auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Corona-Überbrückungshilfe überprüft, bei den förderberechtigten Fällen die erforderlichen Zahlen ermittelt und Anträge gestellt. Leider war das insgesamt betrachtet viel Aufwand für relativ wenig Wirkung. Oft wurde die Fördergrenze knapp verfehlt oder waren die Förderbeträge nur gering. Für etliche Betriebe sind die Zahlungen aber hoffentlich doch hilfreich. Wir sind dadurch – und zusätzlich durch die gleichzeitige Umsatzsteuersenkung – arbeitsmäßig in´s Hintertreffen geraten, was wir nun wieder aufholen wollen. Meine gewohnte E-Mail zur Gewinnentwicklung per 30.09. wird daher heuer voraussichtlich entfallen müssen. Natürlich beraten wir Sie bei Bedarf trotzdem gerne und so ausführlich wie nötig, bitte sprechen Sie uns bei Bedarf darauf an!

 

 

2. Corona: Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist gestartet

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt der Staat kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind.

Wann ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) von der Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen?

Davon ist auszugehen, wenn ein KMU

  • in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Welche Arten von Förderung gibt es und wer ist jeweils begünstigt?

Das Bundesprogramm gewährt verschiedene Arten von Förderungen. Die Einzelheiten sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

 

Ziel

Voraussetzungen

Ausbildungs-prämie

(einmalig 2.000 € je Aus-zubildenden)

Ausbildungs-plätze erhalten

  • Betroffenheit von Corona-Krise
  • Mind. ein Ausbildungsverhältnis im Ausbildungsjahr 2020/2021
  • Zahl der für das neue Ausbild-ungsjahr ge-schlossenen Ausbildungsverträge auf dem durch-schnittlichem Niveau der letzten drei Jahre.

Ausbildungs-prämie plus

(einmalig 3.000 € je zu-sätzlichen Aus-zubildenden)

Zusätzliche Ausbildungs-plätze schaffen

  • Wie bei „Ausbil-dungsprämie“,
  • allerdings muss die Zahl der für das neue Ausbil-dungsjahr ge-schlossenen Ausbildungsver-träge höher sein, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

(75 % der Ausbildungsvergütung)

Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden

  • Kurzarbeit mit Arbeitsausfall mind. 50%
  • Aber keine Kurzarbeit für Auszubildende, sondern laufende Ausbildungsaktivitäten fortsetzen

Übernahme-prämie

(einmalig 3.000 €)

Übernahmen fördern

  • Fortführung einer Berufsaus-bildung (Über-nahme), die zuvor wegen einer Coronakrisenbedingten Insolvenz eines auszubildenden KMU vorzeitig beendet wurde
  • Die Übernahme muss spätestens bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung erfolgt sein

Ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages abzustellen?

Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. Begünstigt sind Ausbildungen, die frühestens am 01.08.2020 beginnen. Wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dagegen unerheblich. Es können also auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor dem 01.08.2020 abgeschlossen worden ist.

Antragsverfahren

Die Förderung ist bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Das Antragsverfahren ist seit August 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit stellt Antragsformulare als PDF-Dateien online zur Verfügung. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post oder eingescannt als Datei per E-Mail einzureichen.

Einzelheiten und weiterführende Informationen können der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern).

 

 

3. Neues bei den Überbrückungshilfen

Verlängerung der Antragsfrist für die Monate Juni bis August

Die Überbrückungshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen bei der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität für die Monate Juni bis August 2020 und schließt an die Maßnahmen der Corona-Soforthilfe (März bis Mai 2020) an (vgl. auch Punkt 2 Mandanten-Informationsbrief Nr. 2/2020). Wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, gewährt der Staat für bestimmte fortlaufende Fixkosten (gestaffelt nach verschiedenen Kriterien) eine Liquiditätshilfe von bis zu 80 % und max. 150.000 €.

Die Antragsfrist war ursprünglich bis 31.08.2020 begrenzt. Sie wurde nunmehr aber auf den 30.09.2020 verlängert. Die Antragstellung muss zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Seit 10.08.2020 können auch Rechtsanwälte die Antragstellung übernehmen.

Nun beschlossen: Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende des Jahres

Die Bundesregierung hat jüngst eine Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende des Jahres beschlossen. Die weiteren Details sind derzeit noch nicht bekannt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

 

4. Kinderbonus

Im Rahmen des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ wurde die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes in 2020 kindergeldberechtigte Kind festgelegt. Dieser Kinderbonus ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. gestaffelt mit der Kindergeldzahlung für die Monate September (200 €) und Oktober (100 €).

Voraussetzung für den Kinderbonus ist nicht, dass für das Kind in den Monaten September und Oktober ein Kindergeldanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, wenn für irgendeinen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. Geburt erst im November 2020, Abschluss Berufsausbildung im Juli 2020).

Besserverdiener dürften indes häufig nicht oder nur teilweise vom Kinderbonus profitieren. Hintergrund ist die sog. „Günstigerprüfung“ im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Hier wird geprüft, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinder- und Betreuungsfreibeträge günstiger ist als das gewährte Kindergeld. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Betrag als Steuervergünstigung gewährt.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 bewirkt diese Regelung, dass die betroffenen Personen zwar auch in den Monaten September und Oktober 2020 den Kinderbonus erhalten. Im Gegenzug müssen Sie aber mit einer entsprechend geringeren steuerliche Entlastung als in den Vorjahren rechnen.

Nach Berechnungen des Familienministeriums profitiert beispielsweise ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Einkommensgrenze wird die staatliche Förderung allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 € profitiert die Familie gar nicht mehr vom Kinderbonus.

Nach Schätzungen des Familienministeriums werden aber ca. 80% der Familien vom Kinderbonus in vollem Umfang profitieren.

 

 

5. Kassenführung – Aufrüstung auf TSE-Standard in vielen Bundesländern erneut verschoben!

Das Bundesfinanzministerium zeigt sich unnachgiebig

Zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen wurden in der Vergangenheit Regelungen geschaffen, wonach ab dem 01.01.2020 grundsätzlich alle elektronischen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. „TSE“) verfügen müssen. Auf massiven Druck der Verbände hat die Finanzverwaltung jedoch Ende letzten Jahres eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2020 beschlossen.

Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Änderung der Mehrwertsteuersätze erhebliche zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. In der Diskussion, ob die o.g. Frist wegen Corona erneut verschoben wird, zeigte sich das Bundesfinanzministerium aber unnachgiebig. Es verlangt, dass Firmen bis Ende September auf TSE-Kassen aufrüsten.

Viele Bundesländer schaffen eigene Regelungen

Als Reaktion hierauf haben nun fast alle Bundesländer eigene Regelungen geschaffen und die Frist zur Umrüstung unter bestimmten Umständen doch bis zum 31.03.2021 verlängert. Einzig das Bundesland Bremen hat sich noch nicht zu einer Fristverlängerung geäußert.

Welche Umstände zu einem erneuten Fristaufschub führen, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Beispielsweise gilt in Bayern, dass noch nicht aufgerüstete Kassensysteme nicht beanstandet werden, wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Andere Bundesländer verlangen z.B. zusätzlich, dass auch der Einbau der TSE verbindlich in Auftrag gegeben sein muss (z.B. Hessen) oder dass eine verbindliche Aussage vorliegt, bis wann das Kassensystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (z.B. Niedersachsen).

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist für die Fristverlängerung i.d.R. nicht erforderlich.

Alte Kassensysteme

Für alte Registrierkassen (keine PC-Kassen), die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden gilt eine Sonderregelung. Können solche Kassen bauartbedingt nicht aufgerüstet werden (Nachweis z.B. durch Bestätigung des Herstellers), so dürfen sie noch bis Ende 2022 weiterverwendet werden.

 

6. Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse eine Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten, mindert das u.U. nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge. Dies entschied der BFH in einem heute veröffentlichten Urteil. Maßgebend sei demnach, ob durch die Geldprämie ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies kann nach Ansicht der Richter aber auch pauschal geschehen.

Sachverhalt

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ (z.B. Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorgeuntersuchung, Fitness-Studio, Sportverein, Nichtraucher, gesundes Körpergewicht) einen Bonus i.H.v. insgesamt 230 €. Da der Bonus eine Pauschale war und sich nicht anhand der konkreten Kosten des Steuerpflichtigen errechnete, ging das Finanzamt von einer Beitragserstattung aus und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend.

Die Vorinstanz gab dagegen dem Kläger Recht. Sie wertete die Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattung, sondern als Leistungen der Krankenkasse, die weder zu einer Kürzung der Sonderausgaben führten, noch als sonstige Einkünfte zu besteuern wären.

Entscheidung des BFH

Der BFH nahm nun eine etwas differenziertere Betrachtung vor. Zwar bestätigte er die Vorinstanz insoweit, dass auch ein Bonus der in pauschaler Höhe gewährt wird, nicht den Sonderausgabenabzug mindert und auch nicht als sonstige Einkünfte zu besteuern ist. Dies gelte jedoch nur, wenn die geförderten Maßnahmen beim Steuerpflichtigen tatsächlich Kosten ausgelöst hätten (z.B. die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein). Außerdem müsse die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), trifft den Steuerpflichtigen insoweit keine eigener Aufwand. Somit kann der Bonus auch kein (pauschaler) Aufwandsersatz sein. In diesem Fall ist daher doch der Sonderausgabenabzug um den gezahlten Bonus zu mindern. Gleiches gilt wenn der Bonus, für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt wird. Auch dann ist der Sonderausgabenabzug entsprechend zu mindern.

 

Nr. 02/2020

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Aktuelle Entwicklungen bei den Corona-Soforthilfen für Unternehmen

 

 

3.

Corona-Bonus für Arbeitnehmer (1.500 €)

 

 

4.

KfW-Schnellkredit

 

 

5.

BAFA-Zuschuss für Unternehmensberatung

 

 

6.

Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

 

 

7.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

 

 

8.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Unser Infobrief steht diesmal natürlich im Zeichen der Corona-Krise. Alle Informationen, die wir für besonders wichtig halten, haben wir auf unserer Homepage www.stb-jaeckel.de zusammengestellt. Daher weisen wir hier nur auf ein paar ausgewählte Themen hin, stehen aber darüber hinaus gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Die Wucht der Ereignisse war zu Beginn der Krise für meine Kanzlei nur schwer zu bewältigen, speziell die Angestellten in der Lohnabrechnung waren zeitweise über die Belastungsgrenze hinaus beansprucht. Soweit Sie mit unserem Service nicht zufrieden waren, bitte ich Sie, uns dies nachzusehen und – wie immer – uns Ihre Kritik mitzuteilen.

Ein großes Problem war für uns die Kommunikation der staatlichen Soforthilfen. Die Politik hatte über die Medien den Eindruck erzeugt, es werde ein großes Füllhorn für erlittene Verluste ausgeschüttet. Tatsächlich sind die Soforthilfen relativ eng, nur zur Deckung laufenden Sachaufwandes, aber eben nicht für Umsatzausfälle, Personalkosten oder die eigene Lebenshaltung konzipiert. In der Anfangsphase bewilligten die staatlichen Stellen aber Anträge, die so im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr akzeptiert worden wären. Dies führte natürlich vielfach zu einem Gefühl der Ungleichbehandlung und des Misstrauens unserer Beratung gegenüber. Aufgrund des deutlichen Hinweises der Regierung, dass es sich bei falschen Angaben im Soforthilfeantrag um einen strafbewehrten Subventionsbetrug handele, waren wir verpflichtet, Ihnen zu wohlüberlegten Anträgen zu raten. Ich bin sehr gespannt, ob und in welchem Umfang in den nächsten Jahren eine Überprüfung und ggf. Rückforderung der gewährten Soforthilfen erfolgen wird.

 

2.Aktuelle Entwicklungen bei den Corona-Soforthilfen für Unternehmen

Corona-Soforthilfe des Bundes: Frist 31.05.2020 naht!

Der Bund gewährt Soloselbstständigen, Kleinstunternehmern und kleinen Familienbetrieben eine Soforthilfe i.H.v. 9.000 € (bis max. fünf Mitarbeiter) bzw. 15.000 € (bis max. zehn Mitarbeiter). Daneben haben viele Bundesländer eigene Hilfsprogramme (mit teilweise abweichenden Fördervoraussetzungen und in anderer Höhe) aufgelegt. Damit alles aus einer Hand abgewickelt werden kann, wird auch die Soforthilfe des Bundes in den jeweiligen Bundesländern vor Ort mitverwaltet.

Die Antragstellung muss jedoch stets bis spätestens 31.05.2020 erfolgen. Sofern die Bundes-Soforthilfe also noch nicht beantragt wurde, sollte geprüft werden, ob aufgrund der Corona-Krise nicht doch ein Liquiditätsengpass in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist.

Zuständig für die Abwicklung der Soforthilfe sind je nach Bundesland verschiedene Behörden oder Stellen.

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Betriebe für das Jahr 2020 einen Verlust. Normalerweise würde sich dieser zeitverzögert z.B. wie folgt steuermindernd auswirken:

  • Im Jahr 2019 wurden laufende Einkommensteuervorauszahlungen geleistet i.H.v. 24.000 €. Deren Festsetzung basierte auf prognostizierten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 80.000 €.
  • Im Jahr 2020 werden wegen der Corona-Krise keine Steuervorauszahlungen geleistet (Herabsetzung auf 0 €).
  • Im Jahr 2020 wird außerdem die Einkommensteuererklärung 2019 abgegeben. Es ergeben sich wie prognostiziert 80.000 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Im Jahr 2021 wird die Steuererklärung für 2020 abgegeben.
  • Im Rahmen der Steuerfestsetzung wird für das Jahr 2020 ein Verlust i.H.v. 20.000 € festgestellt.
  • Auf Antrag kann dieser Verlust ins Vorjahr 2019 zurückgetragen werden und wirkt sich dort steuermindernd aus. Es kommt dann zu einer Erstattung von Einkommensteuern 2019 i.H.v. 6.000 € (Steuersatz = 30 %).

Dieses Verfahren kann nun aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung beschleunigt werden.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können eine Herabsetzung der festgesetzten bzw. geleisteten Vorauszahlungen noch für 2019 beantragen. Hierzu sind grundsätzlich detaillierte Unterlagen über die Höhe des rücktragfähigen Verlustes beim Finanzamt einzureichen. Alternativ kann aber auch ohne weitere Nachweise ein pauschaler Verlustrücktrag beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Werden daneben weitere Einkunftsarten erzielt, ist dies unschädlich.

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der o.g. Einkunftsarten, die der ursprünglichen Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Im obigen Beispiel würde dies einem Verlustrücktrag i.H.v. 12.000 € entsprechen (= 15 % von 80.000 €). Eine Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019 auf dieser Grundlage würde dann zu einer Steuererstattung i.H.v. beispielsweise 3.600 € führen (Steuersatz = 30 %).

Wird später die Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht, so wird dies im Rahmen der Steuerfestsetzung zwar (mangels Verlustrücktrag, wegen noch ausstehender Veranlagung 2020) i.d.R. zu einer Steuernachzahlung führen. Hier kann aber eine zinslose Stundung beantragt werden. Auch dies wurde nun festgelegt.

Mit der Veranlagung für das Jahr 2020 erfolgt dann die Berücksichtigung des tatsächlichen Verlustes und hierauf basierend mittels Verlustrücktrag die Ermittlung der finalen Einkommensteuerzahlung für 2019.

Verlängerung Erklärungsfrist Lohnsteueranmeldung

Die Finanzverwaltung gewährt nun im Einzelfall auch bei den Lohnsteuern einen faktischen Zahlungsaufschub. Aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung können Arbeitgebern nämlich nun die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängert werden. Voraussetzung ist ein diesbezüglicher Antrag und der Nachweis, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Absenkung Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Die Regierungsparteien haben beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden soll. Die Mehrwertsteuersenkung soll ab 01.07.2020 gelten und bis 30.06.2021 befristet sein. Die entsprechende gesetzliche Regelung soll in Kürze geschaffen werden.

Erhöhung Kurzarbeitergeld

Ebenfalls beschlossen wurde die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Sie betrifft Beschäftigte, die einen längeren Zeitraum wegen der Corona-Krise von Kurzarbeit (mindestens 50 %) betroffen sind. Diese erhalten ab dem 4. Monat KUG i.H.v. 70 % des entgangenen Netto-Entgelts (bzw. bei Haushalten mit Kindern 77 %) und ab dem 7. Monat 80 % (bzw. bei Haushalten mit Kindern 87 %). Die Neuregelung soll in Kürze geschaffen werden und nur bis zum 31.12.2020 gelten.

 

 

3. Corona-Bonus für Arbeitnehmer (1.500 €)

Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren („Corona-Bonus für Arbeitnehmer“).

Voraussetzungen:

  • Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen?

Nein. Der Corona-Bonus kann Arbeitnehmern in allen Branchen gewährt werden. Es gibt keine Einschränkung auf sog. „systemrelevante“ Berufe.

Gibt es Einschränkungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern?

Nein. Das o.g. Schreiben der Finanzverwaltung enthält keine Einschränkungen. Der Corona-Bonus kann demnach u.E. allen Arbeitnehmern gewährt werden. Hierzu zählen auch:

  • Teilzeitkräfte
  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Arbeitnehmer-Ehegatten (wenn steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (aber verdeckte Gewinnausschüttung prüfen)

Kann der Zuschuss auch in Form von Sachleistungen gewährt werden?

Ja. Es ist ausdrücklich möglich, den Corona-Bonus auch in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die Sachbezugsfreigrenze i.H.v. 44 € wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden.

 

 

4. KfW-Schnellkredit

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten hat die Bundesregierung (neben den schon bestehenden Kreditprogrammen) eine weitere Liquiditätshilfe in Form des KfW-Schnellkredits geschaffen. Der Kredit hat folgende Eckpunkte:

  • Das Kreditvolumen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019. Es ist jedoch bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf maximal 500.000 € gedeckelt. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gilt eine Obergrenze von 800.000 €.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch werden bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn gewährt, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Weitere Voraussetzung für die Kreditgewährung ist aber, dass das Unternehmen mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen ist und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat (sofern es erst für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Weitere Details zu zweckgebundenen Verwendung, den geltenden Zinssätzen, der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung usw. können der Webseite der KfW entnommen werden (www.kfw.de).

 

 

5. BAFA-Zuschuss für Unternehmensberatung

Kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können seit Anfang April 2020 einen Zuschuss i.H.v. maximal 4.000 € für bestimmte Unternehmensberatungsleistungen ohne Eigenanteil beantragen. Die bestehende Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ wurde diesbezüglich geändert und das Programm ausgeweitet. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dessen Webseite können weitere Informationen entnommen werden (www.bafa.de).

 

 

6. Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

Wird der durch eine auf einem Privathaus installierten Photovoltaikanlage erzeugte Strom teils für eigene Zwecke des Hauseigentümers verwendet, teils aber auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist, so liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat zur Folge, dass Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage beim Finanzamt geltend gemacht werden können, andererseits aber auch die Stromeinspeisung sowie Selbstverbrauch umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.

Hinweis: Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist oft vorteilhaft, da hiermit die Anlage zu einem Teil finanziert werden kann bzw. sich die Anschaffungskosten auf den Nettopreis reduzieren.

Da es sich um ein teils privat und teils unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut handelt, kommt ein Vorsteuerabzug jedoch nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Diese Zuordnungsentscheidung muss aktuell spätestens bis zum 31.07. des auf die Installation der Anlage folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Achtung: Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder verspätet, führt dies nach Auffassung des Finanzamts zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage!

Ob dieses rechtens ist, ist jedoch streitig. Der Bundesfinanzhof hat hier ganz aktuell dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechts beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht getroffen wurde.

Praxishinweis: Auch wenn diese Rechtsfrage der zeitlichen Beschränkung einer Zuordnungsentscheidung offen ist, sollten in der Praxis auf die Wahrung der entsprechenden Frist geachtet werden. Dieses betrifft neben Photovoltaikanlagen auch andere gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wie z.B. einen Pkw. Die Zuordnung kann hierbei auch im Rahmen einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung oder einer rechtzeitig abgegebenen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.

 

 

7. Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Wird ein bebautes Grundstück erworben und zum Beispiel durch Vermietung zur Erzielung von Einkünften genutzt, darf der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil über die Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden, nicht jedoch die auf den Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten. Ist der Kaufpreis nicht bereits im notariellen Kaufvertrag entsprechend aufgeteilt, muss für steuerliche Zwecke eine solche Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Finanzverwaltung bedient sich hierbei einer Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle (sog. Tool). Gerade in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten führt jedoch die Systematik des Excel-Tools der Finanzverwaltungen zu z. T. abenteuerlichen Werten. Dem Bundesfinanzhof liegt hier aktuell ein Verfahren zur Entscheidung vor, in welchem die Finanzverwaltung den Wert des Gebäudes mit gerade einmal 30 % des Gesamtkaufpreises ermittelt hat. Die Konsequenz wäre somit ein massiver Verlust von steuerwirksamen „Abschreibungspotential“.

Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu dem obigen Verfahren aufgefordert. Die Finanzverwaltung soll hierbei ihre Arbeitshilfe und deren Berechnungsgrundlagen erläutern und zur allgemeinen Problematik der Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten Grundstücken Stellung nehmen.

Hinweise: Noch kann nicht eingeschätzt werden, ob der Bundesfinanzhof das Excel-Tool der Finanzverwaltung akzeptieren wird. Die Entscheidung hat allerhöchste praktische Relevanz. In der Praxis sollte – unabhängig von der zukünftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs – strikt darauf geachtet werden, die Aufteilung der Kaufpreisbestandteile schon im Kaufvertrag vorzunehmen. Diese Aufteilung bindet grundsätzlich auch das Finanzamt, es sei denn, die Aufteilung erfolgte nur zum Schein. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die Aufteilung deutlich von den Verkehrswerten abweicht, so dass diese wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist.

 

Nr. 01/2020

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Werbung auf privatem PKW von Arbeitnehmern – Netto-Lohn-Optimierung?

 

 

3.

Sachbezug: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 

 

4.

44 €-Gutscheine – noch keine Reaktion der Finanzverwaltung!

 

 

5.

Energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude

 

 

6.

Klimaschutzprogramm 2030: Erhöhung Pendlerpauschale und weitere Änderungen

 

 

7.

Weitere Änderungen im Jahr 2020

 

 

8.

Investitionsabzugsbetrag für PKW – Vorsicht!

 

 

9.

Grundsteuererlass bei Mietausfällen

 

 

10.

Weitere Informationen

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Zwar dreht sich im Moment fast alles nur um das Corona Virus, dennoch möchten wir Ihnen mit diesem Infobrief ein paar wichtige Neuigkeiten aus dem Steuerrecht nahe bringen.

 

 

2. Werbung auf privatem PKW von Arbeitnehmern – Netto-Lohn-Optimierung?

Das Modell

Der Arbeitgeber mietet eine Fläche auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers, die er mit Firmenwerbung versieht. Beträgt die Miete weniger als 256 € ist sie beim Arbeitnehmer nicht einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitnehmer erhält somit bis zu 255,99 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Das Modell funktioniert aber nur, wenn die Vereinbarung fremdüblich ist und kein Zusammenhang zwischen dem Mietvertag und dem Arbeitsvertrag besteht. Wenn der Mietvertrag einmal beendet wird, darf sich also beispielsweise nicht der geschuldete Arbeitslohn automatisch entsprechend erhöhen.

Aktuelles Urteil

Genau mit dieser Einschränkung hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst. Es hatte bei einem Fall der Frage nachzugehen, ob nicht doch ein Zusammenhang zwischen dem Arbeits- und dem Mietvertrag bestand.

Im konkreten Sachverhalt verpflichtete sich ein Teil der Mitarbeiter, auf ihrem privaten PKW Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Der andere Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit dem Werbeaufdruck. In beiden Vertragsvarianten erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 € im Jahr. Außerdem war eine Befristung des Vertrages auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt

Das Gericht sah aufgrund folgender Kriterien aber einen Zusammenhang zwischen Miet- und Arbeitsvertrag:

  • Keine Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung
  • Keine Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des PKW
  • Keine Vereinbarung, ob und wo der PKW im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss
  • Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Pkw in einem bestimmten Zustand zu halten
  • Keine Vereinbarung, ob auch andere Firmenwerbung am PKW angebracht werden darf
  • Erkennbare Orientierung der Vergütung an der gesetzlichen 256 €-Grenze und nicht am Marktwert
  • Ende auch des Mietvertrags, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Nach Ansicht der Richter unterliegen die gezahlten 255 € je Arbeitnehmer also der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Der Arbeitgeber durfte dafür von der Finanzverwaltung in Haftung genommen werden.

Fazit:

Das Urteil des FG Münster zeigt einmal mehr, dass das beschriebene Modell zur Netto-Lohn-Optimierung zwar funktionieren kann. Häufig stößt es in der Praxis aber auf Umsetzungsprobleme.

 

 

3. Sachbezug: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Zusätzlichkeitserfordernis

Viele Sachbezüge für Arbeitnehmer sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Betroffen sind z.B. E-Bike, Job-Ticket, Gesundheitsleistungen oder (seit 01.01.2020) auch Gutscheine.

Die Finanzverwaltung interpretiert den Gesetzestext seit je her so, dass die Lohnbestandteile „on top“ gewährt werden müssten. Eine Gehaltsumwandlung sei für die Steuerbefreiung schädlich.

Neue BFH-Rechtsprechung

Dieser Auffassung ist der BFH kürzlich in gleich drei Entscheidungen entgegengetreten. Er urteilte, dass „zusätzlicher Arbeitslohn“ schon immer dann vorliege, wenn dieser (wie immer bei Sachlohn) verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet wird. Der BFH akzeptierte daher für die Steuerbefreiung bestimmte Fälle der Gehaltsumwandlung.

Reaktion von Finanzverwaltung und Gesetzgeber

Die Finanzverwaltung hat auf diese BFH-Urteile mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ reagiert und wendet sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Ursprünglich wollte auch der Gesetzgeber schnell reagieren. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Grundrentengesetz sollte das Gesetz die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung festschreiben. Von dem Vorhaben wurde jedoch wieder Abstand genommen. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.

 

 

4. 44 €-Gutscheine – noch keine Reaktion der Finanzverwaltung!

Bereits im letzten Mandanteninformationsbrief haben wir auf die zum 01.01.2020 verschärfte Rechtslage bei den 44 €-Gutscheinen für Arbeitnehmer hingewiesen. Seitdem sind insbesondere Fälle der nachträglichen Kostenerstattung nicht mehr steuerfrei möglich (z.B. Arbeitnehmer legt Tankquittung beim Arbeitgeber vor und erhält Betrag erstattet).

Daneben sind durch die Gesetzesänderung aber auch Streitfälle entstanden, die bisher nicht eindeutig beantwortet werden können. Hierzu zählen z.B. die Varianten „Amazon-Gutschein“, „Supermarkt-Gutschein“ oder „aufladbare Gutscheinkarten professioneller Anbieter“.

Wegen der großen praktischen Relevanz dieser Fälle, will die Finanzverwaltung hier zeitnah Klarheit schaffen und ihre Sicht der Dinge in einer internen Verwaltungsanweisung darlegen. Daran könnte sich die steuerliche Praxis dann orientieren.

Bedauerlicherweise ist bis dato noch keine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung erfolgt. Die o.g. Fragen müssen also bis auf weiteres offen bleiben.

Sobald die erwartete Verwaltungsanweisung erschienen ist, werden wir sie hierüber zeitnah informieren.

 

 

5. Energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohngebäude

Das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde Ende letzten Jahres von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es soll durch gezielte steuerliche Maßnahmen dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht, zu denen es sich über die EU-Klimaschutzverordnung verpflichtet hat.

Das Gesetz sieht ein ganzes Bündel an steuerlichen Vergünstigungen vor, aus denen die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden besonders heraussticht. Diese wird im Folgenden näher beleuchtet:

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die Förderung kann in Anspruch nehmen, wer Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngebäudes ist und daran energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen lässt. Voraussetzung ist aber, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahme älter als zehn Jahre ist.

Wichtig ist auch, dass das Gebäude im Kalenderjahr der Sanierung und den folgenden zwei Kalenderjahren ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient. Eine teilweise Vermietung oder Nutzung für eigene betriebliche Zwecke ist schädlich. Ein häusliches Arbeitszimmer soll aber noch unschädlich sein.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Welche Maßnahmen gefördert werden, ist im Gesetz klar wie folgt vorgegeben:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Ob die Maßnahmen einzeln oder im Bündel vorgenommen werden, ist unerheblich.

Die Steuerermäßigungen können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Sanierungsmaßnahme gewisse energetische Mindestanforderungen erfüllen. Hierüber stellt das ausführende Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung besteht darin, dass sich die Einkommensteuer (ähnlich wie bei haushaltnahen Dienstleistungen) um insgesamt 20 % der förderfähigen Aufwendungen mindert (max. 40.000 €). Die Steuerermäßigung verteilt sich aber auf mehrere Jahre wie folgt:

  • 7 % im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme (max. 14.000 €)
  • 7 % im nächsten Kalenderjahr (max. 14.000 €)
  • 6 % im übernächsten Kalenderjahr (max. 12.000 €).

Maximal können Sanierungsmaßnahmen im Umfang von 200.000 € gefördert werden.

Ab wann wird gefördert?

Das Gesetzt ist seit dem 01.01.2020 in Kraft. Die Steuervergünstigung ist erstmals auf Baumaßnahmen anwendbar, die in 2020 begonnen wurden. Erforderlich ist, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Die Fördermaßnahme ist zeitlich befristet. Letztmals gefördert werden in 2030 abgeschlossene Baumaßnahmen.

Keine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen

Achtung! Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn kein sonstiges Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Werden für die Maßnahme also von anderer öffentlicher Seite zinsverbilligte Darlehen (z.B. KfW) oder steuerfreie Zuschüsse gewährt, so scheidet die dargestellte neue steuerliche Förderung aus.

 

 

6. Klimaschutzprogramm 2030: Erhöhung Pendlerpauschale und weitere Änderungen

Als weitere Maßnahmen im Rahmend des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021

Ab 2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf dann 0,35 € je Entfernungskilometer angehoben. Ab 2024 wird die Entfernungspauschale um weitere 0,03 € auf dann 0,38 € erhöht.

Hintergrund ist, dass durch die vorgesehen stärkere CO2-Bepreisung in Zukunft die Kosten für Benzin und Diesel steigen werden. Durch die Erhöhung der Pendlerpauschale sollen die Mehrbelastungen für „Fernpendler“ abgemildert werden.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ist zeitlich begrenzt. Sie gilt bis 31.12.2026. Es gelten also in den nächsten Jahren ab dem 21. Entfernungskilometer folgende Werte:

  • 2020:                     0,30 €
  • 2021-2023:          0,35 €
  • 2024-2026:           0,38 €
  • ab 2027:                0,30 €

Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt die Pendlerpauschale unverändert.

Mobilitätsprämie

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (für 2020: 9.408 €) liegen, profitieren von der oben dargestellten Anhebung der Entfernungspauschale nicht, da auf ihr Einkommen ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Um auch diese Personengruppe von den erwarteten Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung zu entlasten wurde die sog. „Mobilitätsprämie“ eingeführt.

Sie wird nur auf Antrag gewährt und führt über eine komplexe Berechnungsmethode zu geringfügigen Entlastungen. Die Rechenexempel aus der Gesetzesbegründung führen z.B. zu einer Entlastung von 147 € bzw. 57 €.

Umsatzsteuer auf Bahnreisen gesenkt!

Als weitere steuerliche Maßnahme im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde die Umsatzsteuer bei Bahnreisen generell auf 7 % gesenkt. Für Fernreisen galt bisher der reguläre Steuersatz i.H.v. 19 %. Ziel ist es, Bahnfahren attraktiver zu machen.

 

 

7. Weitere Änderungen im Jahr 2020

Höherer Grundfreibetrag

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €.

Kinderfreibeträge wurden erhöht

Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 €.

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

 

 

8. Investitionsabzugsbetrag für PKW – Vorsicht!

Für kleine und mittlere Betriebe stellt der sog. „Investitionsabzugsbetrag“ ein bewährtes Mittel der Steuergestaltung dar. Er ermöglicht, dass Anschaffungskosten früher steuerlich geltend gemacht werden können. Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit einem betrieblichen PKW geltend gemacht wird. Bei einem PKW spricht nämlich nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt wird.

Deshalb muss in diesen Fällen die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung konkret nachgewiesen werden. Dies ist unstrittig durch ein Fahrtenbuch möglich. Ergibt das Fahrtenbuch, dass die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt, gewährt die Finanzverwaltung die steuerliche Förderung in Form des Investitionsabzugsbetrags.

Strittig ist, ob der Nachweis der ausreichenden betrieblichen Nutzung nicht auch durch andere Mittel als durch ein Fahrtenbuch erbracht werden kann. Im Rahmen der Besteuerung der privaten PKW-Nutzung – wo es nicht um den Investitionsabzugsbetrag geht – gib es beispielsweise eine Vereinfachungsregel. Hier gilt bei Einzelunternehmen der Beweis des ersten Anscheins als entkräftet, wenn ein vergleichbarer PKW im Privatvermögen vorhanden ist. Das Finanzamt geht dann – vorbehaltlich besserer Erkenntnisse – davon aus, dass das betriebliche Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Diese Vereinfachungsregel soll allerdings beim Investitionsabzugsbetrag nicht greifen. Dies entschied jüngst das FG Münster. Demnach müsste hier zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden.

 

 

9. Grundsteuererlass bei Mietausfällen

In Fällen wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden. Hierbei ist in Bezug auf Mietausfälle des letzten Jahres zu beachten, dass bis spätestens 31. März 2020 ein entsprechender Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden (in den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig).
 

Hinweis: Ein Steuererlass wird erst gewährt, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Der Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Dies muss der Vermieter entsprechend nachweisen (z. B. durch eine Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).