Mandaten-Rundschreiben 2021

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Informationsbriefe

Nr. 04/2021

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Wichtige Information zu den Lohnabrechnungen ab Januar 2022

 

 

3.

Option zur Körperschaftsteuer – BMF-zum KöMoG liegt vor!

 

 

4.

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis Jahresende verlängert!

 

 

5.

Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert (BMF)

 

 

6.

Trennung oder Scheidung: Veräußerung Miteigentumsanteil am privat genutzten Eigenheim steuerbar?

 

 

7.

Weitere Informationen

 

 

 

 

  1. In eigener Sache

In der zweiten Jahreshälfte haben die Anträge auf Coronahilfen zunehmend meine und die Arbeitskraft von Herrn Hund gebunden. Deswegen muss nun leider schon im zweiten Jahr die standardmäßige Beratung zum aktuellen Betriebsergebnis und evtl. steuerlichen Folgen ausfallen. Alle Anträge auf Überbrückungshilfe 3 konnten wir gerade noch fristgerecht bis 31.10. stellen. Für die laufende Überbrückungshilfe 3+ gilt eine Antragsfrist bis 31.12.2021. Ein automatisches Durchsuchen aller Mandanten auf coronabedingte Umsatzeinbrüche können wir in den zwei Restmonaten nicht leisten, zumal es ja Umsatzschwankungen auch aus anderen Gründen gibt. Wir werden uns auf die offensichtlich noch von Corona betroffenen Branchen konzentrieren, falls Ihr Betrieb beeinträchtigt ist, melden Sie sich bitte bei uns.
 

Corona hat uns als Steuerkanzlei erhebliche Mehrarbeit beschert, auf die wir gerne verzichtet hätten (auf das Virus sowieso). Wir tun was in unseren Kräften liegt, aber es besteht die Gefahr, dass Leistungen zu kurz kommen, die sonst normal sind. Insoweit bitten wir um Ihre Nachsicht und Ihren Hinweis auf evtl. Defizite!

 

 

 

 

  1. Wichtige Information zu den Lohnabrechnungen ab Januar 2022

Ab Januar 2022 stehen für Beschäftigte mit einer betrieblichen Altersvorsorge unter Umständen Veränderungen an.

Haben Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) vor dem 01.01.2019 abgeschlossen, muss der Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 ein Zuschuss in Höhe von maximal 15 % der Entgeltumwandlung zahlen. Für Verträge ab 01.01.2019 war das bisher bereits Pflicht. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber diese sog. Zuschusspflicht als zusätzliche Einzahlung in den Altersvorsorgevertrag durch den Arbeitgeber vor.

Dies ist aber oft nicht so einfach, nicht jeden Vertrag kann man aufstocken oder ergänzen. Als Arbeitgeber müssen Sie nun also tätig werden. Bitte setzen Sie sich mit dem jeweiligen Versicherungsanbieter in Verbindung und klären ab, wie mit dem jeweiligen Vertrag umgegangen werden kann.

Unter Umständen kann auch eine Minderung des bisher umgewandelten Betrags um maximal 15 % vereinbart werden und der Arbeitgeber übernimmt die Differenz, somit würde sich am Vertrag nichts ändern. Bei dieser Variante brauchen Sie also keine Zustimmung der Versicherung, wohl aber die Ihres Arbeitnehmers.

Damit wir die Lohnabrechnungen bereits ab Januar 2022 korrekt erstellen können, teilen Sie uns bitte bis spätesten 30.11.2021 mit, wie Sie die Entgeltumwandlungen in Ihrem Betrieb in dieser Hinsicht künftig gestalten.

 

  1. Option zur Körperschaftsteuer – BMF-zum KöMoG liegt vor!

In unserem Mandanteninformationsbrief 02 / 2021 haben wir Sie bereits über die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) informiert. Im Ergebnis können damit Personengesellschaften auf Antrag eine Steuerbelastungssituation entsprechend einer Kapitalgesellschaft erreichen. Allerdings ist dieser Antrag nur zum Beginn des Wirtschaftsjahres möglich und ist daher für das Jahr 2022 i.d.R. spätestens wirksam bis zum 30. November 2021 zu stellen – die Zeit wird also knapp. Umso wichtiger ist es daher, die Auffassung der Finanzverwaltung zu kennen, um nicht unbeabsichtigt in eine Steuerfalle zu laufen. Nun ist zumindest ein erster (umfangreicher) Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht – auf wichtige dort angesprochene Punkte bzgl. der Option nach dem KöMoG möchten wir Sie nachfolgend hinweisen.
 

Persönlicher
Anwendungsbereich/Antragsverfahren

  • Der Antrag nach § 1a KStG bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter bzw. bei abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt des Antrags vorliegen, anderenfalls ist der Antrag unwirksam. Einer notariellen Beurkundung der Beschlussfassung bedarf es nicht.
  • Auch in Fällen der Neugründung muss der Antrag der Option zur Körperschaftsbesteuerung einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam gestellt werden. Zwar bestünde die Möglichkeit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs, diese sei aber im Zusammenhang mit dem Optionsantrag nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EStG nur im Einvernehmen mit dem für den Optionsantrag örtlich zuständigen Finanzamtes wirksam.
  • Liegen in den Folgejahren die Voraussetzung der Optionsbesteuerung ununterbrochen vor, bedarf es keines erneuten Antrags für die folgenden Wirtschaftsjahre.

Hinweis: Insbesondere in Neugründungsfällen gewährt somit die Finanzverwaltung keine Billigkeitsregelung einer sofortigen Option. In der Praxis kann man sich in diesen Fällen damit behelfen, die Gesellschaft von vornherein mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu errichten und für die „ersten Monate“ ein Rumpfwirtschaftsjahr zu vereinbaren. Eine wirksame Option schon für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist jedoch ausgeschlossen.

 

Übergang zur Körperschaftsbesteuerung

  • Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können zwar nach Auffassung des BMF wirksam zu Körperschaftsteuer optieren. Allerdings ist in diesem Fall eine Buchwertfortführung ausgeschlossen, d. h. es kommt zwingend zur Vollaufdeckung der stillen Reserven.
  • Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, welche sich im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers befinden, sind spätestens bis zum fiktiven Einbringungszeitpunkt auf die Mitunternehmerschaft zu übertragen. Anderenfalls will die Finanzverwaltung offensichtlich nicht mehr von einer Übertragung im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ausübung der Option ausgehen und somit die Buchwertfortführung verwehren.

Achtung: Auch die Anteile an einer Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit auf die Geschäftsführungsfunktion bei der optierenden Gesellschaft beschränkt ist, sollen als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gelten. Im Zuge der Option sollte daher immer die Errichtung einer sogenannten Einheits-KG erfolgen.

  • Das BMF-Schreiben stellt darüber hinaus klar, dass sämtliche Anteile an der optierenden Gesellschaft infolge der Option sperrfristverhaftet sind und damit auch der Nachweispflicht nach § 22 Abs. 3 UmwStG unterliegen, sofern der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt.
  • Im Weiteren bestätigt das BMF, dass bzgl. Verlustvorträgen nach §§ 15a, 15b EStG sowie Fehlbeträgen nach § 10a GewStG die Option nach § 1a KStG einem realen Formwechsel der Gesellschaft i.S.d. § 25 UmwStG gleichgestellt ist – diese gehen somit im Rahmen des Wechsels des Besteuerungsregimes unter.

Vorsicht: Die Antragstellung sollte daher wohl überlegt und planerisch erfolgen. Da der Antrag ausdrücklich „unwiderrufbar“ ist, können bei einem leichtfertig gestellten Antrag massive ungewollte steuerliche Konsequenzen drohen.

 

Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung

  • Die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, so dass diese auch unter die steuerlichen Konzernprivilegien des § 8b KStG fällt. Bzgl. der entsprechenden Abgrenzung zu einer Schachtelbeteiligung i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG ist insoweit die Beteiligung nach den festen Kapitalkonten (Kapitalkonto I) maßgebend
  • Hiervon abweichend kommt die optierte Gesellschaft nach Ansicht des BMF jedoch nicht als Organgesellschaft i.S.d. § 17 KStG in Betracht, da formal ein entsprechender Gewinnabführungsvertrag nicht in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden könne.
  • Das BMF nimmt umfangreich zu Fragen der Ausschüttungsfiktion an die Gesellschafter Stellung. Insbesondere bestätigt das BMF, dass Gewinnanteile, deren Auszahlung der Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft verlangen kann, in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet gelten und dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unterliegen. Die Verbuchung der entsprechenden Gewinnanteile auf einem Fremdkapitalkonto des Gesellschafters (Darlehens-/Verrechnungskonto) führt daher zur Ausschüttung des entsprechenden Betrags. Entsprechendes soll auch bei Gutschrift auf einem (variablen) Gesellschafterkapitalkontos gelten, allerdings mit dem Unterschied, dass der entsprechende Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist.

Hinweis: Ohne entsprechende Anpassungen der Gesellschaftsverträge unterfallen daher auch dem Grunde nach thesaurierte Gewinnanteile – anders als bei einer „echten“ Kapitalgesellschaft – mit Feststellung des Jahresabschlusses einer Ausschüttungsbelastung!

Fazit

Daneben nimmt das BMF auch umfassend zu Fragen der Beendigung der Option Stellung. Aktuell dürfte jedoch das „Rein“ in die optierte Gesellschaft im Fokus der Beraterschaft stehen. Die Stellungnahme des BMF kommt hier zwar noch rechtzeitig, lässt aber nur noch wenig zeitlichen Spielraum zum Handeln. Bestätigt wird durch den umfangreichen Entwurf jedoch, dass es keinesfalls eines „schlichten Antrags“ nach § 1a KStG, sondern einer umfangreichen und qualifizierten Prüfung und Beratung hinsichtlich des Optionsmodells bedarf.

 

  1.   Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis Jahresende verlängert!

Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum Jahresende verlängert. Die Antragsfrist endet demzufolge am 31.12.2021. Entsprechende Anträge sind durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu stellen.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Verlängert wurde auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.

 

  1. Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert (BMF)

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen teilweise beträchtliche Schäden verursacht. Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses hat die Finanzverwaltung mit steuerlichen Maßnahmen bereits am 23.07.2021 mit den sog. „Katastrophenerlassen“ reagiert. Die umsatzsteuerlichen Begünstigungen waren überwiegend bis 31.10.2021 begrenzt und betrafen folgende Bereiche:

  1. Überlassung von Wohnraum
  2. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
  3. Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung)
  4. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
  5. Sachspenden

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium die o.g. Maßnahmen aus den Punkten 2, 3 und 5 vor Kurzem nunmehr bis 31.12.2021 verlängert.

 

 

 

  1.  Trennung oder Scheidung: Veräußerung Miteigentumsanteil am privat genutzten Eigenheim steuerbar?

Im Rahmen von Trennungen oder Scheidungen kommt es nicht selten zur Veräußerung des Miteigentumsanteils am bisher gemeinsam genutzten Eigenheim. Bislang war relativ unstrittig, dass eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung zu einer Besteuerung der eingetretenen Wertsteigerung führt. Nun ist diesbezüglich jedoch ein Verfahren beim BFH anhängig.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 zusammen mit seiner früheren Ehefrau (EF) ein Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, EF und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Sohn fortan als Familienheim.

Aufgrund der Trennung von EF und der beabsichtigten Scheidung zog der Kläger im August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Eine räumliche Trennung der Lebensgemeinschaft innerhalb des Familienheims war aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich.

Im Jahr 2017 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und EF drohte dem Kläger die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Einfamilienhauses an, sollte er seinen Anteil nicht an sie verkaufen. Der Kläger veräußerte daraufhin schließlich seinen hälftigen Miteigentumsanteil noch im Jahr 2017 an die EF.

Da die Veräußerung somit noch innerhalb der steuerlichen 10-Jahresfrist erfolgte, unterwarf das Finanzamt den erzielten Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die Ausnahmeregelung für eigengenutzte Immobilien greife vorliegend nicht, da der Kläger die Immobilie nicht im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt habe.

Dagegen wehrte sich der Kläger im Wesentlichen mit folgendem Argument: Er (der Kläger) habe seinen hälftigen Miteigentumsanteil seit seinem Auszug im Jahr 2015 nicht der EF, sondern ausschließlich dem gemeinsamen Sohn S unentgeltlich überlassen. Die Nutzung durch den Sohn sei ihm (dem Kläger) als Selbstnutzung zuzurechnen. Somit greife doch die Ausnahmeregelung für eigengenutzte Immobilien.

Diese Argumentation folgte das Finanzgericht München indes nicht. Es entschied vielmehr, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt.

Da der Kläger in Revision ging, hat nun der BFH das letzte Wort.

 

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

Nr. 03/2021

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallbox)

 

 

3.

Eintragung im Transparenzregister

 

 

4.

Ausfall von wertlosen Aktien und Anleihen nach dem 31.12.2019

 

 

5.

Doppelte Besteuerung von Renten

 

 

6.

Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

 

 

7.

Minderung der Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers

 

 

8.

Steuerermäßigung für Erschließungs-maßnahmen und Straßenreinigung?

 

 

9.

Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer im Juli dieses Jahres

 

 

10.

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021

 

 

11.

Statusfeststellungsverfahren – Neuerungen zum 01.04.2022

 

 

12.

Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe

 

 

13.

Überbrückungshilfe Phase III Plus / Neustarthilfe Plus

 

 

14.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Während wir noch die Überbrückungshilfen 3 (Januar bis Juni) und 3+ (Juli bis September) abarbeiten, hat die Regierung bereits eine erneute Verlängerung bis Dezember beschlossen. Voraussetzung für eine Förderung ist weiterhin ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019. Wir bemühen uns, Sie bei Antragsberechtigung automatisch zu kontaktieren, es schadet aber zur Vermeidung von Fehlern nicht, wenn Sie uns bei einem entsprechenden Umsatzrückgang von sich aus darauf hinweisen.

 

Alle Gesellschaften sind nach einer Gesetzesänderung seit 01.08.2021 verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen. Dies war bisher bei bereits bestehendem Eintrag in einem anderen Register, z. B. dem Handelsregister, nicht erforderlich. Bitte lesen Sie hierzu unbedingt unter 3. nach.

 

 

2. Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallbox)

Bei Anschaffung einer Wallbox ergeben sich verschiedene Fragen, von denen wir hier 2 aufnehmen.

Kann aus der Anschaffung einer Wallbox die Vorsteuer gezogen werden?

Wenn die Wallbox nur dem eigenen privaten Fahrzeug dient, ist eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht möglich. Somit kein Vorsteuerabzug.

Wenn die Wallbox zum Aufladen des unternehmerischen oder auch eines gemischt genutzten Fahrzeugs dient und mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird, ist der Vorsteuerabzug voll oder teilweise möglich (je nach Gestaltung).

Nutzungsdauer einer Wallbox

Wird die Wallbox im Betriebsvermögen angeschafft und zu mindestens 10 % betrieblich genutzt, dann ist eine Aktivierung möglich. Die Nutzungsdauer beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischenzeitlich 6 – 10 Jahre. So z. B. die Verfügung des Finanzministeriums Thüringen vom 15.03.2021.

 

 

3. Eintragung im Transparenzregister

Am 01.08.2021 ist das neue Transparenzregister‐ und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Ein Eintrag war bisher bei bereits bestehendem Eintrag in einem anderen Register, z. B. dem Handelsregister, nicht erforderlich. Seit 01.08.2021 müssen alle Gesellschaften (GmbH, KG, OHG, nicht aber GbR) ihr wirtschaftlichen Berechtigten eintragen und diese Eintragungen laufend aktuell halten. Vorzunehmen ist dies über ein Portal des Registers unter www.transparenzregister.de. Die Nichtbefolgung der Pflichten wird mit Bußgeld geahndet.

 

 

4. Ausfall von wertlosen Aktien und Anleihen nach dem 31.12.2019

Sowohl die steuerliche Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung erkennen den Ausfall von Aktien oder Anleihen als steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust an. Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen (die ab dem 1.1.2009 erworben wurden) können mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € jährlich ausgeglichen werden.

Wichtig:

Wurden die ausgefallenen Kapitalanlagen in einem Depot bei der Bank gehalten, dann darf die Bank den Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen nicht durchführen. Der Ausgleich kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.

Die Bescheinigungspflicht der Bank zu diesen Verlusten tritt erst ab dem 01.01.2022 ein.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn bei Ihren Kapitalanlagen Ausfälle vorliegen, damit wir diese Ausfälle in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres miterfassen können.

 

 

5. Doppelte Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass vor allem künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung der Renten betroffen sein können.

In der steuerlichen Praxis wirft dieses Urteil aber erhebliche Umsetzungsprobleme auf, denn eine mögliche überhöhte Besteuerung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden.

Die Bundesregierung und auch das Bundesfinanzministerium (BMF) haben eine entsprechende Gesetzesänderung noch für dieses Kalenderjahr angekündigt.

Zwischenzeitlich hat das BMF reagiert und mit BMF-Schreiben vom 30.08.2021 einen Vorläufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung angeordnet. Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst wird.

 

 

6. Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert und befindet sich in dieser Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, dann ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. So jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung. Der übrige Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unterliegt nicht der Besteuerung.

Über diese Thematik hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Mit Urteil vom 01.03.2021 vertreten die Richter vom Bundesfinanzhof die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das bei den Überschusseinkünften genutzt wird, nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt.

Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und Bestandteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

Die Entscheidung erging zu einem Arbeitnehmer. Ob die Finanzverwaltung dieses Urteil auch umsetzten wird, wenn das häusliche Arbeitszimmer bei den Gewinneinkünften genutzt wird, steht noch nicht fest.

 

 

7. Minderung der Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten (darunter fallen auch Kindergartenbeiträge) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bisher war nicht geklärt, ob die steuerfreien Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge mindern. Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu kürzen sind.

Als Sonderausgaben können nach Auffassung der Richter beim Bundesfinanzhof nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, dann wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in Höhe des Zuschusses gemindert.

Daher hat eine Kürzung der Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu erfolgen.

 

 

8. Steuerermäßigung für Erschließungsmaßnahmen und Straßenreinigung?

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz - EStG) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 01.09.2021 Änderungen in allen offenen Fällen veröffentlicht:

Erschließungsmaßnahmen

Für Leistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Somit stellen der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße keine Handwerkerleistung i. S. d. § 35a EStG dar.

Reinigung und Winterdienst bei Fahrbahn und Gehweg

Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst der Straße fallen nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst des Gehwegs stellen dagegen begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen dar.

 

 

9. Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer im Juli dieses Jahres

Durch Unwetter im Juli dieses Jahres sind in Teilen von Deutschland beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden führt bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Von Seiten der Finanzverwaltung erfolgt durch steuerliche Maßnahmen eine Unterstützung der Betroffenen. Hierzu wurden im Juli die sog. Katastrophenerlasse herausgegeben. Nachfolgend finden sich ausgewählte Regelungen.

Stundung

Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.01.2022 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

Sonderabschreibung / Rücklagen

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % bzw. 50 % beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Anlagegüter können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebs-ausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.

Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Spenden

Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer anerkannten Organisation erfolgt.

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Wiederherstellung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das Fehlen einer Elementarschadensversicherung ist dabei unschädlich.

 

 

10. Neue Geringfügigkeits-Richtlinien2021

Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden in den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien wichtige Informationen zu den Minijobs. Am 26.07.2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version der Richtlinien veröffentlicht. U. a. sind bei folgenden Punkten Änderungen erfolgt:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
  • Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht bei Unterbrechung des Minijobs wegen des ersatzweisen Bezugs einer anderen Leistung
  • Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs
  • Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung
  • Übergangsregelung wegen der Corona-Krise

 

11. Statusfeststellungsverfahren – Neuerungen zum 01.04.2022

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 wurden Änderungen am Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeführt. Die werden zum 01.04.2022 wirksam.

Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, für alle Vertragsbeteiligten eine Rechts- und Planungssicherheit herzustellen. Und dies früher, einfacher und schneller als bisher. Nachfolgend eine Auswahl von wichtigen Änderungen.

Wie bisher verbleibt es beim Statusfeststellungsverfahren bei den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.

Neu ist u.a., dass das Verfahren auf die Feststellung beschränkt wird, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist (sog. isolierte Feststellung). Wenn eine Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist, dann wird dies ausdrücklich festgestellt. Künftig entfällt die Entscheidung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht eintritt.

Neu ist auch, dass eine Prognoseentscheidung ab 01.04.2022 eingeführt wird. Diese Prognoseentscheidung ermöglicht eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Für diese Prognoseentscheidung werden die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung herangezogen. Diese Prognoseentscheidung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.

Ebenfalls neu ist das ab 01.04.2022 eingeführte Verfahren zur Gruppenfeststellung. Für gleiche Auftragsverhältnisse kann eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle eingeholt werden.  Dies ist möglich, wenn mit verschiedenen Auftragnehmern gleiche Auftragsverhältnisse vereinbart werden. Hierzu müssen die Tätigkeit und die Umstände der Ausübung der Tätigkeit übereinstimmen sowie einheitliche vertragliche Vereinbarungen vorliegen. Diese Gruppenfeststellung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.

 

 

12. Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe

Nachträgliches Wahlrecht eingeführt

Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, waren bisher nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Und umgekehrt war es genauso. Da in einer Vielzahl von Fällen die Daten für den Erstantrag aber geschätzt werden mussten, kommt es vor, dass sich jetzt herausstellt, dass z. B. statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt (und umgekehrt).

In die FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe wurde am 27.08.2021 nun ein nachträgliches Wahlrecht eingeführt. Dieses lautet:

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Wann kann ein Wechsel z.B. sinnvoll sein?

Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als beim Antrag auf Neustarthilfe angenommen. Und somit die Überbrückungshilfe III zur höheren Förderung führt.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten und dadurch die Überbrückungshilfe III im Förderzeitraum niedriger liegen als beim Antrag auf Überbrückungshilfe III angenommen. Und somit die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt.

Beispiel

Ein Soloselbständiger hatte in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 70 %. Die erstattungsfähigen betriebliche Fixkosten (aus den Fixkostenpositionen 1 – 11) belaufen sich auf monatlich 1.000 €.

Die Überbrückungshilfe wäre 60 % von 1.000 € = 600 € x 6 Monate = 3.600 € gewesen.

Der Referenzumsatz für die Neustarthilfe beträgt 15.000 €.

Es wurde die Neustarthilfe gewählt: Mit einer Förderung von 50 % des Referenzumsatzes = 7.500 €.

Im Mai 2021 wurde ein förderungsfähiger Digitalisierungsaufwand mit 10.000 € durchgeführt. Dies war bei Antragstellung zur Neustarthilfe noch nicht bekannt.

Zudem erhält Antragsteller zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III. Dieser beträgt hier für März 150 €, für April 210 €, und für Mai und Juni jeweils 240 €, zusammen somit 840 €.

Wird jetzt zur Überbrückungshilfe III gewechselt, dann erhält Antragsteller folgende Förderung aus:

Fixkostenpositionen 1 – 11                            3.600 €

Digitalisierungsaufwand 60 %                      6.000 €

Eigenkapitalzuschuss                                           840 €

Überbrückungshilfe III gesamt                  10.440 €

Fazit: Hier lohnt sich der nachträgliche Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III.

Bis wann ist das nachträgliche Wahlrecht auszuüben?

Das Wahlrecht kann momentan bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 ausgeübt werden.

In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden.

Wenn die Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts (mit Wechsel zur anderen Förderung) bereits gefallen ist, dann sollte das nachträgliche Wahlrecht bereits bis zum 31.10.2021 ausgeübt werden.

 

 

13. Überbrückungshilfe Phase III Plus / Neustarthilfe Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus können für die Fördermonate Juli – September 2021 beantragt werden. Maßgebend für die Antragsberechtigung ist u.a. ein bestimmter Coronabedingter Umsatzeinbruch gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019. Bei der Überbrückungshilfe III Plus muss der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 30 % betragen.

Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Gegenüber der bis Ende Juni 2021 geltenden Überbrückungshilfe III haben sich weitere Verschärfungen ergeben.

So sind z. B. bei der Fixkostenposition Instandhaltung nicht begünstigt:

  • Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Coronabedingte Hygienemaßnahmen nach der Fixkostenposition 14).
  • Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)
  • Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
  • Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz, Brandschutz) dienen.
  • Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens (Ausnahme GWG).

 

 

 

 

14. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

Nr. 02/2021

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Corona-Hilfen noch einmal verlängert und ausgeweitet!

 

 

3.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

 

 

4.

Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 verlängert!

 

 

5.

Optionsmodell für bestimmte Personengesellschaften

 

 

6.

Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 beschlossen!

 

 

7.

Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. KMU

 

 

8.

Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen

 

 

9.

Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

 

 

10.

BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung bei Aktienveräußerungen

 

 

11.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Die Corona-Maßnahmen gehen weiter und das wird wohl noch einige Zeit so bleiben. In diesem Brief stellen wir ihnen die Verlängerung und Ausweitung bis September vor.

 

Nochmals möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 am 31.08.2021 abläuft. Danach wird automatisch ein Verspätungszuschlag von 0,25% der nachzuzahlenden Steuer, mindestens 25 Euro monatlich festgesetzt. Da im August natürlich viele Mitarbeiter im Urlaub sind, bitten wir darum, uns fehlende Unterlagen nun sofort zur Verfügung zu stellen. Eine Abgabe der Erklärung bis 31.08. können wir nicht mehr garantieren, falls Zuschläge anfallen, wollen wir diese aber so niedrig wie möglich halten.

 

 

 

 

 

2. Corona-Hilfen noch einmal verlängert und ausgeweitet!

Die Bundesregierung hat die wichtigsten Corona-Hilfen noch einmal bis 30.09.2021 verlängert. Sie wären eigentlich zum 30.06.2021 ausgelaufen. Mit der Verlängerung geht teilweise auch eine erneute Ausweitung der Förderung einher. Im Einzelnen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Überbrückungshilfe III: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Überbrückungshilfe III Plus“)
  • Erhöhung der beihilferechtlichen Maximalbeträge: 12 Mio. € (wie bisher) aus Kombination von Kleinbeihilfe, De-Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe + 40 Mio. € aus „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“. In Summe beträgt der Maximalbetrag also 52 Mio. €.
  • Neustarthilfe: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Neustarthilfe Plus“) + Ausweitung auf je 1.500 € für die Monate Juli bis September (zuvor 1.250 €).
  • Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten (im Vergleich zum Mai 2021). Von den gestiegenen Personalkosten werden für den Juli 60%, für den August 40% und für den September 20% in Form eines Zuschusses ersetzt.
  • Anwalts- und Gerichtskosten: Maximaler Förderbetrag nun 20.000 € pro Monat, wenn sie im Rahmen einer insolvenzabwendenden Restrukturierung von Unternehmen anfallen.
  • Auflagen für große Unternehmen: Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III erhalten, dürfen keine Gewinne und Dividenden ausschütten. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

 

 

 

 

3. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde über den 30.06.2021 hinaus verlängert. Für die Anmeldung von Kurzarbeit reicht es demnach weiterhin aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind (sonst eigentlich 33,33 % erforderlich). Außerdem werden bei Kurzarbeit zunächst auch weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% vom Staat übernommen. Ab Oktober 2021 erfolgt die Übernahme dann allerdings nur noch in Höhe von 50%.

 

 

4. Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 verlängert!

Die eigentlich am 31.07.2021 endende Abgabefrist für die Steuerklärungen 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie um drei Monate verlängert. Steuerzahler, die Ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, haben nun also für die Abgabe beim Finanzamt bis zum 31.10.2021 Zeit.

Die dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist gilt aber auch für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden. Hier ist nun also der 31.05.2022 maßgebend.

Hinweis:

Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wurden um drei Monate verlängert. Außerdem wurde parallel auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

 

 

5. Optionsmodell für bestimmte Personengesellschaften

Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes zugestimmt. Damit wurde auch das Optionsmodell für Personengesellschaften beschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 haben somit nun also bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Das gilt auch für die Anteilseigner der Personengesellschaft. Diese werden nach erfolgter Antragstellung wie Anteilseigner von Kapitalgesellschaften besteuert. Der Vorteil liegt insbesondere in der niedrigeren Besteuerung thesaurierter Gewinne.

Das neue Optionsmodell ist von zwei Kernaspekten geprägt. Zum einen wirkt die Option nur ertragsteuerlich. Insbesondere handelsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und für Zwecke der Erbschaftsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird optierende Gesellschaft demnach weiterhin als Personengesellschaft behandelt.

Zum anderen bewirkt die Option einen fiktiven Formwechsel. Dieser erfolgt (wie auch ein echter Formwechsel) nur dann zu Buchwerten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. Anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Der Antrag auf Option sollte also nicht unbedacht gestellt werden. Er bedarf intensiver Vorbereitung und Prüfung.

 

 

6. Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 beschlossen!

Bundestag und Bundesrat haben dem sog. „ATAD-Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Die Wegzugsbesteuerung wird dadurch umfassend reformiert und in den EU-/EWR-Fällen enorm verschärft. Die Änderungen greifen ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. 1%) im Privatvermögen kann eine unbedachte Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhebliche Steuerbelastungen nach sich ziehen. Hintergrund ist die sog. „Wegzugsbesteuerung“. Sie fingiert im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile und führt daher zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in den Anteilen.

Hinweis:

Neben dem Wegzug existieren noch einige weitere Ersatztatbestände, die ebenfalls die Besteuerung der stillen Reserven auslösen können. Beispielweise ist auch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland lebende Kinder in diesem Zusammenhang problematisch.

Regelung Wegzug in einen EU/EWR-Staat noch bis Ende 2021

Ist der Wegzügler Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und zieht er in (irgend-)einen EU-/EWR-Staat, so setzt das Finanzamt aktuell die durch den Wegzug ausgelöste Einkommensteuer zwar fest. Die Steuer wird aber von Amts wegen unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Die tatsächliche Steuerbelastung entsteht dann oft erst Jahre später, wenn die Stundung aufgrund eines bestimmten Widerrufstatbestands (z.B. tatsächliche Anteilsveräußerung) widerrufen wird. Faktisch wird dadurch der EU-/EWR-Umzug nahezu gleichbehandelt mit dem Umzug innerhalb Deutschlands. Beide Umzüge führen zu keiner sofortigen Steuerbelastung.

Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2022

Die großzügige spezielle Stundungsregel für EU-/EWR-Fälle wurde durch das nun beschlossene ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gestrichen. Zukünftig wird für alle Wegzüge (auch in Drittstaaten-Fällen) die Stundung nur noch verteilt auf sieben Jahresraten gewährt. Auch eine Sicherheitsleistung soll i.d.R. verlangt werden. Eine Verzinsung ist aber nicht vorgesehen.

Die Gesetzesänderung bedeutet für EU-/EWR-Fälle also eine massive Verschlechterung. Anders als bisher kommt es künftig zu einer sofortigen Steuerbelastung. Die Stundung auf sieben Jahresraten kann dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass die faktische Gleichbehandlung mit Umzügen innerhalb Deutschlands nicht mehr gegeben ist. Die Neuregelung ist daher insbesondere vor dem Hintergrund des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts kritisch zu hinterfragen. Die Norm dürfte alsbald die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen.

Hinweis:

Für bereits laufende Stundungen (z.B. weil der Wegzug in 2020 noch nach alter Rechtslage erfolgt ist) greift die neue Gesetzesfassung nicht. Hier sind weiterhin die Regelungen für die bisherige (großzügige) Stundung anzuwenden.

Fazit

Da die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022 greift, bestehen aktuell noch Gestaltungsmöglichkeiten. Wer derzeit beispielsweise ohnehin einen Umzug in einen EU-/EWR-Staat erwägt, sollte – aus steuerlicher Sicht – prüfen, ob dieser noch in 2021 realisiert werden kann. Gleiches gilt z.B. für geplante unentgeltliche Anteilsübertragungen an im Ausland lebende Kinder.

 

 

7. Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. KMU

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von jährlich 360 € auf 1.440 € vervierfacht. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer.

Daneben wurde aber erstmals auch eine begünstigende Sonderregelung für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Insbesondere sind also Arbeitnehmer von sog. „Startup-Unternehmen“ betroffen.

Nach der Neuregelung werden in den begünstigten Fällen die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile. Allerdings hat die Versteuerung spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel zu erfolgen.

Die neue Vorschrift soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmerinnen bzw. bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Einkommen – „dry income“).

Die Neuregelung erfasst auch Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist z.B. auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.

 

 

8. Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage – auf Antrag Liebhaberei

Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben entsprechender PV-Anlagen oder BHKW einkommensteuerlich irrelevant. Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Auswirkungen.

Folgen einer sog. „Liebhaberei“

Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Steuererklärung brauchen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben werden.

Wirkung ab wann?

Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre zurück.

Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt werden?

Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen

    • mit einer installierten Leistung bis 10 kW

und

    • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind

und

    • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Änderung der Verhältnisse

Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern vermietet wird.

Ab diesem Jahr müssten dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind dann wieder zu besteuern.

Fazit

Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Wahlrechts aber häufig positiv auswirken.

 

 

9. Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die Finanzverwaltung hat kürzlich einen umfangreichen Entwurf einer Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befassen soll. Dort finden sich sowohl Regelungen zur Besteuerung von Token im Allgemeinen als auch von virtuellen Währungen (wie z. B. Bitcoin) im Speziellen.

Das Dokument wurde den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet und wird anschließend nach erneuter Abstimmung zwischen dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder in der finalen Fassung verabschiedet werden. Mit der Verwaltungsanweisung soll den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden.

Inhaltlich liegt die geplante Verwaltungsanweisung für Kryptowährungen im Privatvermögen weitgehend auf einer Linie mit der derzeit herrschenden Meinung. Demnach soll beispielweise gelten:

  • Einheiten von virtuellen Währungen gelten als Wirtschaftsgut
  • Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, so liegen steuerbare sonstige Einkünfte vor.
  • Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung die sog. „Fifo-Methode“ (First In – First Out) zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden.
  • Werden virtuelle Währungen als Einkunftsquelle genutzt (z.B. sog. „Lending“), so verlängert sich die maßgebende Frist, innerhalb derer Veräußerungen steuerbar sind, auf zehn Jahre.

Die geplante Verwaltungsauffassung enthält daneben aber auch Ausführungen zu Kryptowährungen im Betriebsvermögen und zu speziellen Vorgängen wie „Forks“ oder „IPOs“. Auch auf Themen wie „Staking“ und „Lending“ oder „Airdrop“ wird eingegangen.

 

 

10. BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienveräußerungen

Seit 2009 dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung mit Aktien verrechnet werden, aber nicht mit z. B. Zinseinkünften. Dies gilt zusätzlich zu den Beschränkungen, denen der Abgeltungssteuer unterliegende Einkünfte hinsichtlich einer Verrechnung ohnehin schon ausgesetzt sind.

Der BFH hat nunmehr (Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18) beschlossen eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Solange die Finanzverwaltung Steuerbescheide, die so eine Verlustverrechnung nicht zu lassen, nicht unter Vorläufigkeit gem. § 165 AO erlässt, sollte gegen solche Bescheide Einspruch eingelegt werden. Da wir wegen der Wirkung der Abgeltungssteuer Bescheinigungen über Kapitalerträge und -verluste oft nicht mehr erhalten, setzen Sie uns unbedingt davon in Kenntnis, wenn Sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt haben.

 

 

11. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

 

Nr. 01/2021

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Hinweise zur aktuellen Förderung durch die Überbrückungshilfe III

 

 

3.

Neustarthilfe für Soloselbständige

 

 

4.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

 

 

5.

Kosten für Corona-Tests

 

 

6.

Keine Umsatzbesteuerung von bestimmten Sachspenden

 

 

7.

Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geplant

 

 

8.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

 

 

9.

Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

 

 

10.

Weitere Informationen

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Die Corona-Maßnahmen bleiben das bestimmende Thema. Heute Geben wir Ihnen nochmals eine Zusammenfassung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe und stellen einige weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Corona vor.

 

 

2. Hinweise zur aktuellen Förderung durch die Überbrückungshilfe III

Wer ist antragsberechtigt?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.

Achtung: Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

 

Ausschluss bei Inanspruchnahme November-/Dezemberhilfe

Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.

Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z.B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.

Förderfähige Kosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Hinweis: Die Förderrichtlinien sehen hier einen strengen Katalog maßgeblicher betrieblicher Fixkosten vor. Ein entsprechendes Muster zur Ermittlung der für Sie maßgeblichen Fixkosten haben wir Ihnen mit unserer Arbeitshilfe bereits im Februar zukommen lassen.

Für gewisse Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:

  • Unternehmen der Reisebranche,
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
  • Unternehmen im Einzelhandel, soweit diese im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben sowie
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.

Höhe der Förderung

In welcher Höhe nun die obig zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum (November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) ab.

Hierbei greift eine Staffelungsregelung wie folgt:

•   Umsatzeinbruch > 70 %
Erstattung von 90 % der Fixkosten

•   Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %             
Erstattung von 60 % der Fixkosten

•   Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
Erstattung von 40 % der Fixkosten

•   Umsatzeinbruch < 30 %
keine Erstattung

Hinweis

Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.

Antragsberechtigte sollen bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 € für einen Monat erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen € pro Monat

Beantragung

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungs-hilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden.

Achtung: Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.

 

 

3. Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Achtung: Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D.h. Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen greifen wiederum alternative Berechnungsmethoden.

Anrechnung von Umsätzen

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Antrag Neustarthilfe

Bei der Neustarthilfe ist ein zweigestuftes Antragsverfahren vorgesehen:

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe seit dem 16. Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

Achtung: Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im ersten Antragsschritt in Höhe von bis zu 7.500 Euro konnte zunächst nur direkt durch die Betroffenen selbst beantragt werden, dafür ist ein ELSTER-Zertifikat, nötig. Seit 16.03.2021 kann alternativ auch ein prüfender Dritter den Antrag stellen.

Hinweis: Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind auch Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Zur Vermeidung von Subventionsbetrug wurden bereits stichprobenhafte Nachprüfungen angekündigt. Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten stehen jedoch noch nicht fest.

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen;
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Achtung: Anträge im zweiten Antragsverfahren sind aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie sobald dieses möglich ist. Wurde ein Antrag im ersten Antragsschritt gestellt, ist eine Erweiterung des Antrags im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens nicht möglich!

 

 

4. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Ende Februar hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022(!)verlängert. Getränke bleiben hiervon jedoch ausgenommen.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Sie gilt jedoch als sicher.

 

 

5. Kosten für Corona-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

 

 

6. Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen bis 31. Dezember 2021

Einzelhändler können Kleidung, die wegen der Corona-Krise nicht verkauft wurde, künftig zu besseren Bedingungen an Bedürftige spenden. Der Bund verzichtet auf die Mehrwertsteuer für Saisonwaren, die wegen des Lockdowns nicht verkauft werden konnten und nun an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind.

 

 

7. Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Bei teureren Wirtschaftsgütern können die Kosten nur in Höhe der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer geltend gemacht werden.

Finanzverwaltung schafft Ausnahmeregelung für digitale Wirtschaftsgüter

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ermöglicht die Finanzverwaltung nun eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter unabhängig von der 800 €-Grenze. Ermöglicht wird dies durch die Annahme einer fiktiven Nutzungsdauer von einem Jahr. Nach dem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben gilt die Ausnahmeregelung sowohl für

  • Kosten für Computerhardware (z.B. Laptop, Docking-Station, externe Speicher, etc.) als auch
  • Software zur Dateneingabe und –verarbeitung (inkl. ERP-Systeme).

Die Regelung greift außerdem nicht nur für in 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Digitale Wirtschaftsgüter die in früheren Jahren angeschafft wurden, sind ebenfalls begünstigt. Bei ihnen kann der steuerliche Restbuchwert in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

 

 

8. Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Aufgrund der aktuellen Situation sind die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 vom 28. Februar 2021 auf den 31. August 2021 verschoben worden.

Hinweis: Die Verlängerung greift nur für durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) vertretene Steuerpflichtige.

Außerdem wurde der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1. April 2021 auf den 1. Oktober 2021 verschoben.

 

 

9. Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. D. h. entsprechende Vergütungen für die freiwillige Tätigkeit bleiben bis zu einer Höhe von 3000 € steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale i.H. von 840 € in Anspruch nehmen.

Hinweis: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können jedoch auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

 

 

10. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.