Wichtige Information zu den Lohnabrechnungen ab Januar 2022

Sehr geehrte/r Mandant/in,

 

ab Januar 2022 stehen für Beschäftigte mit einer betrieblichen Altersvorsorge unter Umständen Veränderungen an.

Haben Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) vor dem 01.01.2019 abgeschlossen, muss der Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 ein Zuschuss in Höhe von maximal 15 % der Entgeltumwandlung zahlen. Für Verträge ab 01.01.2019 war das bisher bereits Pflicht. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber diese sog. Zuschusspflicht als zusätzliche Einzahlung in den Altersvorsorgevertrag durch den Arbeitgeber vor.

Dies ist aber oft nicht so einfach, nicht jeden Vertrag kann man aufstocken oder ergänzen. Sie müssen als Arbeitgeber nun also tätig werden. Bitte setzen Sie sich mit dem jeweiligen Versicherungsanbieter in Verbindung und klären ab, wie mit dem jeweiligen Vertrag umgegangen werden kann.

Unter Umständen kann auch eine Minderung des bisher umgewandelten Betrags um maximal 15 % vereinbart werden und der Arbeitgeber übernimmt die Differenz, somit würde sich am Vertrag nichts ändern. Bei dieser Variante brauchen Sie also keine Zustimmung der Versicherung, wohl aber die Ihres Arbeitnehmers.

Damit wir die Lohnabrechnungen bereits ab Januar 2022 korrekt erstellen können, teilen Sie uns bitte bis spätesten 30.11.2021 mit, wie Sie die Entgeltumwandlungen in Ihrem Betrieb in dieser Hinsicht künftig gestalten.