Mandaten-Rundschreiben 2022

Sie können hier aktuelle Mandaten-Rundschreiben herunterladen.


Informationsbriefe

Inhalt

 

I.

In eigener Sache

 

 

II.

Hinweise für Unternehmer

 

 

1.

Aktuelle Hinweise zur Gewinnermittlung

 

 

2.

Praxishinweise zu elektronischen Kassen

 

 

3.

Transparenzregister – Fristablauf

 

 

4.

Ermäßigter Steuersatz für Gaststätten und Co.

 

 

III.

Wichtige Hinweise Hausbesitzer

 

 

1.

Wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen

 

 

2.

Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

 

 

3.

Wiederaufleben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau!

 

 

4.

Energetische Gebäudesanierung

 

 

IV.

Wichtige Hinweise für alle Steuerpflichtigen

 

 

1.

Änderungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

 

 

2.

Inflationsausgleichsgesetz bringt Steuerentlastungen

 

 

3.

Weitere Änderungen durch das JStG 2022

 

 

4.

Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers

 

 

V.

Weitere Informationen

 

 

 

I. In eigener Sache

Am Freitag, den 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Damit werden zum kommenden Jahr – aber teilweise auch schon rückwirkend für das aktuelle Jahr – wesentliche steuerliche Änderungen greifen. Daneben wurden in den letzten Wochen weitere wichtige Gesetzgebungsverfahren, wie z. B. das Inflationsausgleichsgesetz und das Gesetz zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner verabschiedet.

Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen, an Zielgruppen orientiert, die wesentlichen Neuregelungen vorstellen. Daneben geben wir Ihnen Hinweise zu wichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis sowie Tipps & Tricks zum Jahresende 2022.

 

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre, eine schöne und friedvolle Weihnachtszeit sowie einen guten Rutsch in das neue Jahr 2023!

 

II. Hinweise für Unternehmer

1. Aktuelle Hinweise zur Gewinnermittlung

Investitionsabzugsbeträge (IAB) - Frist zur Auflösung nochmals verlängert!

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden beim IAB die Investitionsfristen noch einmal verlängert. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2017 beträgt die Investitionsfrist damit 6 Jahre. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2018 bzw. Veranlagungszeitraum 2019 sind es 5 bzw. 4 Jahre.

Für das Auslaufen der Investitionsfrist gilt damit Folgendes:

Jahr der IAB Bildung

Ende der Frist

2017-2019

2023

2020

2023

2021

2024

 

Selbstverständlich ist es zulässig, den IAB freiwillig schon früher aufzulösen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit einer vollständigen Ausschöpfung der in Anspruch genommenen IAB ohnehin nicht mehr zu rechnen ist. Durch die frühzeitige Auflösung mindert sich dann die Höhe der anfallenden Nachzahlungszinsen.

Keine weitere Verlängerung der degressiven Abschreibung (AfA) über 2022 hinaus!

Die Möglichkeit der degressiven AfA endet im Veranlagungszeitraum 2022. Die ursprünglich nur für den Veranlagungszeitraum 2020 geplante Regelung war zunächst zwar auf die Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 ausgedehnt worden. Eine weitere Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist bislang aber nicht erfolgt.

Hiermit ist derzeit auch nicht zu rechnen, da das Bundesfinanzministeriums für die Zukunft ohnehin die Schaffung einer “Super-Abschreibung” angekündigt hat. Details sind hierzu allerdings noch nicht bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat sich hierzu lediglich wie folgt geäußert:

„Für die Zukunft unseres Landes ist es unerlässlich, Anreize für Investitionen zu setzen, insbesondere für Digitalisierung und den Klimaschutz. Wenn das makroökonomische Umfeld es wieder zulässt, werden wir deshalb auch das Projekt Super-Afa in Form einer Investitionsprämie auf den Weg bringen.“ 
 

Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient der periodengerechten Erfolgszuordnung im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. In der Vergangenheit war es weit verbreitet kleinere Beträge bis zur sog. GWG-Grenze (bis 2017= 410 €, seit 2018 = 800 €) nicht periodengerecht abzugrenzen.

Dieser Praxis hat der BFH im Jahr 2021 widersprochen. Denn ein Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten oder eine Art Bagatellgrenze sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Bagatellregelung gesetzlich festgeschrieben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, kann bei Beträgen bis zur GWG-Grenze (derzeit = 800 €) auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden. Das Wahlrecht ist allerdings für alle betragsmäßig in Frage kommenden Rechnungsabgrenzungsposten einheitlich auszuüben.

 

2. Praxishinweise zu elektronischen Kassen

Seit dem 01.01.2020 müssen Kassensysteme über eine sog. zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (zTSE) verfügen. Für Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gibt es bislang noch Ausnahmen. Sind diese Kassensysteme bauartbedingt nicht auf den neuen “TSE-Standard” aufrüstbar, so dürfen sie noch bis zum Ende einer Übergangsfrist weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist endet nun zum Jahresende 2022. Ab dem 01.01.2023 dürfen also nur noch Kassensysteme verwendet werden, die über eine zTSE verfügen.

Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen empfindliche Zuschätzungen und ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Werden die alten Kassensysteme zum Jahreswechsel ausgesondert, so ist darauf zu achten, dass die Kassendaten aufbewahrungspflichtig sind. Vor einer Entsorgung der alten Kassensysteme ist also die Sicherung des Datenbestandes vorzunehmen.

 

 

 

 

3. Transparenzregister – Fristablauf

Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.

Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.

Die Gesetzesänderung hatte also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese zuvor i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften galt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin musste die Meldung spätestens erfolgt sein. Für neu gegründete Gesellschaften galten ohnehin keine Übergangsfristen. Hier hatten ab der Gesetzesänderung unverzüglich Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.

Für alle anderen Fälle von eintragungspflichtigen Gesellschaften (insbesondere Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG) gilt eine längere Schonfrist. Hier sind die Eintragungen im Transparenzregister bis spätestens 31.12.2022 nachzuholen. Auch hier gelten für Neugründungen aber keine Übergangsfristen.

 

4. Ermäßigter Steuersatz für Gaststätten und Co.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für zubereitete Speisen über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.23 verlängert worden.

Achtung: Nach wie vor gilt die Ermäßigung des Steuersatzes jedoch nicht für Getränke!

 

III. Wichtige Hinweise Hausbesitzer

1. Wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) stehen massive Änderungen im Bereich der Photovoltaikanlagen an. Diese betreffen sowohl die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerlichen Folgen treffen nicht nur neue Anlagen, sondern auch viele Betreiber bereits bestehender Anlagen.

 

Ertragsteuer

Bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus solchen Photovoltaikanlagen eingeführt. Ist die Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Fertigungshalle) installiert, so ist allerdings Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Größe der jeweiligen Anlage 30 kW(peak) nicht übersteigt. Ist die Photovoltaikanlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, so darf die Größe der Anlage 15 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Insgesamt wird die Steuerbefreiung je Steuerpflichtigem (natürliche Person oder juristische Person) bzw. Mitunternehmerschaft auf maximal 100 kW(peak) begrenzt.

Beispiel:

A betreibt seit 2017 eine Photovoltaikanlage (Größe = 75 kW(peak)) auf seinem vermieteten Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheit) und verkauft den erzeugten Strom überwiegend an Mieter. Hieraus erwirtschaftet er jährlich im Veranlagungszeitraum 2022 einen Gewinn i.H.v. 5.000 €. Aufgrund der Steuerbefreiung ist dieser steuerfrei.

 

Erzielt der PV-Anlagenbetreiber ausschließlich steuerfreie Einnahmen, so ist zukünftig kein Gewinn mehr für den Betrieb der PV-Anlage zu ermitteln. Die geplante Regelung soll der Steuervereinfachung und dem Bürokratieabbau dienen.

Beispiel:

A erwirbt eine eigengenutzte Immobilie und lässt darauf im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage installieren. Den erzeugten Strom nutzt er ganz überwiegend selbst. In geringem Umfang speist er den Strom ins öffentliche Netz ein. Aufgrund der Neuregelung muss A den Gewinn nicht für das Finanzamt ermitteln.

Kehrseite der Steuerbefreiung ist, dass damit spiegelbildlich die Nichtabziehbarkeit etwaiger Betriebsausgaben einhergeht. Somit können künftig keine Verluste aus PV-Anlagen mehr geltend gemacht werden, wenn die o.g. Kriterien erfüllt sind.

Achtung: Durch das Inkrafttreten der Regelung schon zum aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 ist daher auch die Bildung eines IAB für zukünftige Anschaffungen entsprechender Anlagen schon ab diesem Jahr obsolet. Unklar ist, ob in der Vergangenheit gebildete IAB bei Anschaffungen der Anlage in 2022 und später erfolgswirksam aufzulösen sind oder der Gesetzgeber hier ein „Steuersparmodell“ geschaffen hat. Letzteres ist nach unserer Einschätzung unwahrscheinlich, allerdings bleibt hier eine ausdrückliche Stellungnahme der Finanzverwaltung abzuwarten.

Anders als der Liebhaberei-Antrag ist die geplante Steuerbefreiung kein Wahlrecht. Sind die o.g. Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt, so ist diese zwingend (auch in Verlustfällen) anzuwenden.

 

Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern einem sog. „Nullsteuersatz“, wenn Leistungsempfänger der Betreiber der Photovoltaikanlage ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kW(peak) nicht übersteigt, gelten die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ als erfüllt.

Da der Betreiber der Photovoltaikanlage zukünftig also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet ist, dürfte die Wahl für die Kleinunternehmerregelung (soweit überhaupt möglich) leichter fallen. Die geplante Regelung soll damit ebenfalls der Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus dienen.

Hinweis: Bei der Besteuerung der Einspeisevergütung und des Eigenverbrauchs des Stroms sind keine Änderungen geplant. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Diese Belastung kann ebenfalls durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verhindert werden.

 

2. Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

Für vermietete Wohnimmobilien, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wurde ebenfalls durch das JStG 2022 der Abschreibungssatz auf 3% erhöht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind.

Danach sind Wohnungen im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Außen-)Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht; unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen

Beachten Sie: Für Altimmobilien, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gelten die bisherigen Abschreibungssätze unverändert weiter.

Hinweis: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war ursprünglich angedacht die Möglichkeit der Geltendmachung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer zu streichen. Die Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch wieder verworfen.

Auch in Zukunft ist es daher möglich, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer der vermieteten Immobilie gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen und damit einen höheren Abschreibungssatz zu erreichen.

 

3. Wiederaufleben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau!

Die Möglichkeit Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau in Anspruch zu nehmen, ist derzeit auf Fälle begrenzt, bei denen der Bauantrag vor dem 01.01.2022 gestellt wurde.

Durch das JStG 2022 wurde die Sonderabschreibung praktisch wieder revitalisiert. Diese kann zukünftig unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • der Bauantrag wird zwischen 2023 und 2026 gestellt,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 4.800 € je Quadratmeter nicht übersteigen und
  • die Förderung beschränkt sich auf bestimmte effiziente Gebäude („Effizienzhaus 40“)

Hinweis: Wie bisher ist die Anschaffung einer solchen Wohnung dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

 

 

 

4. Energetische Gebäudesanierung

§ 35c EStG gewährt eine besondere Steuerermäßigung (= Abzug von der Einkommensteuerschuld) für nach dem 31.12.2019 begonnene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch Aufwendungen von 200.000 €), die sich wie folgt auf drei Jahre verteilen:

  • Je 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 € – im Jahr des Abschlusses der jeweiligen Maßnahme und im Folgejahr
  • sowie 6 % – höchstens 12.000 € – im übernächsten Jahr.
  • Für mehrere Maßnahmen an einem Objekt werden maximal Steuerermäßigungen in Höhe von 40.000 € gewährt.

Begünstigte Maßnahmen sind

  • Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren sowie Heizungsanlagen,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
  • Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen

Tipp: Wurden einzelne Maßnahmen noch vor dem 31.12.2022 abgeschlossen, kann die erste Rate der Vergünstigung bereits in Anspruch genommen werden. Wichtig ist jedoch, dass immer auch eine entsprechende Einkommensteuerschuld in dem jeweiligen Förderjahr gegeben ist, da die Förderung (= Abzug direkt von der Einkommensteuer) sonst praktisch verfällt. Insbesondere bedarf dies einer sorgfältigen „Einkommensplanung“ über den gesamten Förderzeitraum, um die höchstmöglichen Fördersätze optimal auszunutzen.

IV. Wichtige Hinweise für alle Steuerpflichtigen

1. Änderungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale reformiert.

 

Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, können die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden, alternativ kann auch ein pauschaler Abzug i.H.v. 1.260 € gewählt werden.

Neu ist auch, dass ein Abzug nunmehr nicht mehr „raumbezogen“ erfolgt. Nutzen z.B. beide Ehegatten einen Raum als Arbeitszimmer und stellt dieser für beide jeweils den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, können beide Eheleute die Pauschale i.H. von 1.260 € geltend machen.

Achtung: Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt künftig – anders als nach dem aktuellen Recht - keine Rolle mehr!

 

Beispiel

A ist Lehrer an einer Realschule. Vormittags unterrichtet er dort. Am Nachmittag arbeitet er zu Hause in seinem Arbeitszimmer.

Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.

A kann also keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen, obwohl ihm für die Arbeiten im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Homeoffice-Pauschale wird durch die sog. Tagespauschale ersetzt

Die Tagespauschale wird auf bei 6 € pro Tag angehoben und auf maximal 210 Tage = 1260 € aufgestockt.

Für die Geltendmachung der Tagespauschale ist es ausreichend, wenn die Tätigkeit an einen Kalendertag überwiegend (bisher: „ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist jedoch grundsätzlich für solche Tage ausgeschlossen, an denen auch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wurden. Die Geltendmachung von Reisekosten (z.B. Mandantenbesuche eines Versicherungsvertreters oder Fahrten zur Baustelle eines Baustellenleiters) ist jedoch neben der Tagespauschale zulässig.

Ausnahmsweise kann die Tagespauschale auch neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

2. Inflationsausgleichsgesetz bringt Steuerentlastungen

Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wurden verschiedene Anpassungen beim Steuertarif vorgenommen, um die kalte Progression abzufangen. Insbesondere wurde der Grundfreibetrag erhöht (um 561 € auf 10.908 €) und das Jahreseinkommen, ab dem der Spitzensteuersatz greift, angehoben (von 58.597 € auf 62.810 €).

Außerdem wurde nunmehr beschlossen, das Kindergeld schon zum 01.01.2023 auf 250 € je Kind zu erhöhen. Anders als bisher wird dieser Betrag schon ab dem ersten Kind gewährt.

 

3. Weitere Änderungen durch das JStG 2022

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird (nochmals) von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab 2023 von 801 € auf 1.000 € erhöht (bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 €).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € angehoben (2023 = 4.260 €).
  • Der ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen
    • in 2023 um 4 % und
    • in 2024 um 2 %.
  • Der Ausbildungsfreibetrag: wurde ab 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben.

 

4. Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht für die Tätigkeiten eines Statikers gewährt werden, da dieser grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht gestützt werden.

 

V. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

Informationsbrief 03/2022

 

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen

 

 

3.

Entwurf eines Jahressteuergesetz 2022

 

 

4.

Inflationsausgleichsgesetz in Planung!

 

 

5.

Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung

 

 

6.

Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung?

 

 

7.

Brennholzentnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

 

8.

Nachweis Privat-Anteil selbstverbrauchten Stroms einer PV-Anlage

 

 

9.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Rapide verdüstern sich gerade die Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes, davon werden wir alle mehr oder weniger getroffen werden.  Es bleibt zu hoffen, dass die Politik möglichst genau dort hilft, wo es am dringendsten ist. So angenehm jedes Entlastungspaket im Moment natürlich ist, die Rechnung dafür muss in der Zukunft der Steuerzahler begleichen.
 

An alle meine selbständigen Mandanten richte ich das Angebot, dass wir Ihnen zur Seite stehen, wenn Schwierigkeiten sich abzeichnen. Bitte setzen Sie sich ggf. frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir werden vielleicht nicht für jedes Problem eine Lösung finden, aber wir können es gemeinsam nach besten Kräften versuchen!

 

 

2. Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen

Schon bisher musste der Arbeitgeber nach dem NachwG die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Befristung; Urlaubsumfang, Kündigung etc.) schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen.

Erweiterung des Katalogs der wichtigen Bedingungen

Der Gesetzgeber hat nun zum 01. August 2022 diese Vorgaben deutlich ausgeweitet. Nach dem neuen NachwG sind nun insbesondere aufzuzeichnen:

  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung und die Dauer der Probezeit;
  • Der vom Arbeitnehmer bestimmbare Arbeitsort;
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit, sowie die Art der Auszahlung;
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Anordnungsvoraussetzungen
  • Der etwaige Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist;
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Für welche Arbeitsverhältnisse gelten die Neuregelungen?

Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022. Anders als bisher muss der Arbeitgeber aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung, sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Beachten Sie für Neueinstellungen Ihre Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen!

Für Bestandsverträge besteht grds. keine Pflicht zur Anpassung bzw. Unterrichtung nach den geänderten Vorgaben des NachwG. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Arbeitnehmer können den Arbeitgeber auffordern, diese schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Dieser Aufforderung muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachkommen;
  • Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, besteht ebenfalls eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.

Unterrichtung bei Auslandstätigkeit

Neu ist auch eine Unterrichtungspflicht bei einer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen

  • das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll,
  • die geplante Dauer der Arbeit,
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und
  • gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr

mit dem Arbeitnehmer schriftlich festhalten.

Achtung: Bußgelder drohen!

Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen. Eine bloße Kopie oder ein Scan reichen hier nicht aus! Die Nachweiserfordernisse verlangen eine handschriftliche Unterzeichnung und Aushändigung an den Arbeitnehmer.

 

 

3. Entwurf Jahressteuergesetz 2022

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Dieses sieht zahlreiche Entlastungen für Steuerpflichtige vor. U. a. enthält der aktuelle Entwurf folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € – bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 €
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung

Überraschenderweise sieht der Gesetzentwurf kaum Maßnahmen einer „Gegenfinanzierung“ vor. Lediglich die Anhebung des Afa-Satzes auf 3 % p.a. auch in den Fällen der Überschusseinkünfte soll mit einer zukünftigen Versagung der Möglichkeit des Ansatzes einer (nachgewiesenen) kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes einhergehen.

Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass dies erst ein „erster Entwurf“ ist. Es ist zu erwarten, dass dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zahlreichen Änderungen unterworfen werden wird.

 

 

4. Inflationsausgleichsgesetz in Planung!

Die Bundesregierung plant, die inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen abzufedern. Gleichzeitig soll der Verwaltungsaufwand für eine Vielzahl von Bürgern verringert werden. Das Finanzministerium hat zu diesem Zweck erste Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz veröffentlicht. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Höherer Grundfreibetrag: Für 2023 ist eine Anhebung um 285 € und für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf dann 10.932 Euro vorgesehen
  • Kalte Progression ausgleichen: Der individuelle Steuersatz hängt von der Höhe des jeweiligen Einkommens ab. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Ab 2023 soll der einkommensabhängige Anstieg des Steuersatzes nun leicht abgemildert werden. Als Folge soll beispielsweise der Spitzensteuersatz ab 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € statt wie bisher ab 58.597 € greifen. 2024 soll er ab 63.515 € beginnen. Für Bürger mit besonders hohem Einkommen (ab 277.836 €) sollen die Entlastungen beim Steuersatz ausdrücklich nicht greifen.
  • Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise erhöht werden, bis er 2024 bei 2.994 € je Elternteil liegt (bisher 2.730 €). Auch das Kindergeld für das erste, zweit und dritte Kind soll bis 2024 schrittweise auf 233 € je Kind (bisher 219 €) angehoben werden. Erst ab dem vierten Kind soll das Kindergeld dann 250 € betragen (bisher ebenfalls 250 €).
  • Anhebung des Unterhalthöchstbetrags: Der Unterhalthöchstbetrag soll schon für 2022 rückwirkend von 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durchaus noch Änderungen an dem Gesetzesentwurf möglich sind. Die weitere Entwicklung ist hier abzuwarten. Festzuhalten bleibt aber, dass erste Schritte zum Ausgleich von inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen auf den Weg gebracht wurden.

 

 

5. Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung?

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert eine Verlängerung der Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuererklärung mindestens bis Ende Januar 2023.

Anderenfalls drohe nach dem BdSt ein „Wirrwarr“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen. Auch könnten Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen. Der BdSt fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Noch gibt es jedoch auf diese (berechtigten) Forderungen keine Reaktion der Finanzverwaltung. Es bleibt zu hoffen, dass die Forderungen des BdSt hier zeitnah erhört werden.

 

 

6. Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der nunmehr bekannten tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hat aber im Nachgang noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Als Ende der Abgabefristen für die Schlussabrechnung war zuletzt der 31.12.2022 gesetzt. Das Ende der Abgabefrist wurde nun (erneut) um sechs Monate auf den 30.06.2023 verlängert. Im Einzelfall ist es nun sogar möglich, eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 zu beantragen.

Fristenübersicht Schlussabrechnung

Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

  • Einreichung Schlussabrechnung: seit 05.05.2022 möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023

Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

  • Einreichung Schlussabrechnung: noch nicht möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023

 

7. Brennholzentnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Kürzlich hat sich die bayerische Finanzverwaltung zur Bewertung von Brennholzentnahmen von Land- und Forstwirten umfangreich geäußert. Demnach gelten folgende Grundsätze:

Wurde überhaupt Brennholz entnommen?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Waldbesitzer geschlagenes Holz auch für private Zwecke verwendet. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Gegenbeweis antreten. In Frage kommen hier z.B. folgende Fälle:

  • Der Steuerpflichtige hat nachweislich keine Möglichkeit, mit Holz zu heizen.
  • Nachweislicher Einkauf des Brennholzes von Dritten (z.B. durch entsprechende Rechnungen)

Bewertung des entnommenen Brennholzes

Für die Bewertung des entnommenen Brennholzes ist von entscheidender Bedeutung, wann der Willensentschluss zur Entnahme gefasst wurde. Hierfür kommen zwei unterschiedliche Zeitpunkt in Frage:

  • vor Fällung des Baumes (= Ausnahmefall lt. Finanzverwaltung)
  • nach Aufarbeitung des Holzes (= Regelfall lt. Finanzverwaltung)

Im erstgenannten Fall wird das Holz „auf den Stamm“ entnommen. Es ist daher nur das „stehende Holz“ zu bewerten. Alle nachgelagerten Tätigkeiten (Fällen, Rücken, Transport, Spalten, Sägen) fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Werden hierfür Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet (z.B. Motorsäge, Traktor), so ist hierfür zusätzlich eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen.

Im zweitgenannten Fall, wenn der Entnahmezeitpunkt also erst nach Aufarbeitung des Holzes liegt, wird dagegen das „ofenfertige Brennholz“ entnommen. Zur Bewertung des „ofenfertigen Brennholzes“ gibt die Finanzverwaltung folgende Vorgehensweise vor.

Sofern in der Region des Steuerpflichtigen Informationen über lokale Netto-Verkaufspreise vorliegen, sind diese zwingend zu verwenden. Als Informationsquellen kommen hier z.B. Veröffentlichungen der Waldbesitzervereinigung (WBV), Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) oder eine Internetrecherche in Frage. Von den Verkaufspreisen sind noch ein entsprechender Gewinnaufschlag und die noch anfallenden Vertriebskosten abzurechnen. Zu diesen Zweck kann von den genannten Verkaufspreisen ein pauschaler Abschlag von 40 % vorgenommen wird.

Sofern keine entsprechenden Informationen über Verkaufspreise vorliegen, können pauschale Werte für Brennholzpreise verwendet werden. Diese hat die Finanzverwaltung in einer tabellarischen Übersicht beigefügt. Die dort genannten Preise gelten so lange fort, bis mittels Verfügung neue Preise bekannt gegeben werden.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer können die o.g. Wertansätze aus Vereinfachungsgründen ebenfalls angesetzt werden.

Holzmengenverbrauch

Sofern der Steuerpflichtige keine Einzelaufzeichnungen über die privat verwendete Holzmenge führt, geht die Finanzverwaltung von pauschalen Verbrauchsmengen aus. Bei einer Haushaltsgröße von 4 Personen wird beispielsweise von 0,1129 Raummeter bzw. Ster pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche ausgegangen.

Sofern der Steuerpflichtige lediglich über einen Kaminofen, Beistellherd etc. verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn von einem jährlichen Holzverbrauch von 2 Ster ausgegangen wird.

Wichtiger Hinweis für „kleinere“ Forstwirte:

„Kleineren“ Forstwirten (< 50 Hektar) steht es frei, den Gewinn aus Holznutzungen pauschal zu ermitteln. Dabei können bei Verwertung des „eingeschlagenen Holzes“ 55% der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird das Holz „auf den Stamm“ verkauft, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20% der Einnahmen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der privaten Brennholzentnahmen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass hier dieselben pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden (à „auf den Stamm“ = 20%; „ofenfertiges Brennholz“ = 55%).

 

 

 

 

8. Nachweis Privat-Anteil selbstverbrauchten Stroms einer PV-Anlage

 

Als Nachweis ggü. dem Finanzamt ist es sinnvoll, die jeweiligen Stände vom Wechselrichter und Einspeisezähler zum 31.12. jeden Jahres festzuhalten. Die ist anhand eines Beweisfotos (wenn möglich mit Datum) ausreichend.

 

Bei neueren PV-Anlagen, die mit einer App ausgerüstet sind, reicht es aus, wenn ein Ausdruck oder Screenshot über die jeweiligen Zählerstände (Einspeisung, Eigenverbrauch) zum 31.12. vorliegt.

 

 

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

Informationsbrief 02/2022

 

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen

 

 

3.

Entwurf eines Jahressteuergesetz 2022

 

 

4.

Inflationsausgleichsgesetz in Planung!

 

 

5.

Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung

 

 

6.

Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung?

 

 

7.

Brennholzentnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

 

8.

Nachweis Privat-Anteil selbstverbrauchten Stroms einer PV-Anlage

 

 

9.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Rapide verdüstern sich gerade die Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes, davon werden wir alle mehr oder weniger getroffen werden.  Es bleibt zu hoffen, dass die Politik möglichst genau dort hilft, wo es am dringendsten ist. So angenehm jedes Entlastungspaket im Moment natürlich ist, die Rechnung dafür muss in der Zukunft der Steuerzahler begleichen.
 

An alle meine selbständigen Mandanten richte ich das Angebot, dass wir Ihnen zur Seite stehen, wenn Schwierigkeiten sich abzeichnen. Bitte setzen Sie sich ggf. frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir werden vielleicht nicht für jedes Problem eine Lösung finden, aber wir können es gemeinsam nach besten Kräften versuchen!

 

 

2. Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen

Schon bisher musste der Arbeitgeber nach dem NachwG die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Befristung; Urlaubsumfang, Kündigung etc.) schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen.

Erweiterung des Katalogs der wichtigen Bedingungen

Der Gesetzgeber hat nun zum 01. August 2022 diese Vorgaben deutlich ausgeweitet. Nach dem neuen NachwG sind nun insbesondere aufzuzeichnen:

  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung und die Dauer der Probezeit;
  • Der vom Arbeitnehmer bestimmbare Arbeitsort;
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit, sowie die Art der Auszahlung;
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Anordnungsvoraussetzungen
  • Der etwaige Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist;
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Für welche Arbeitsverhältnisse gelten die Neuregelungen?

Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022. Anders als bisher muss der Arbeitgeber aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung, sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Beachten Sie für Neueinstellungen Ihre Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen!

Für Bestandsverträge besteht grds. keine Pflicht zur Anpassung bzw. Unterrichtung nach den geänderten Vorgaben des NachwG. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Arbeitnehmer können den Arbeitgeber auffordern, diese schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Dieser Aufforderung muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachkommen;
  • Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, besteht ebenfalls eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.

Unterrichtung bei Auslandstätigkeit

Neu ist auch eine Unterrichtungspflicht bei einer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen

  • das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll,
  • die geplante Dauer der Arbeit,
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und
  • gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr

mit dem Arbeitnehmer schriftlich festhalten.

Achtung: Bußgelder drohen!

Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen. Eine bloße Kopie oder ein Scan reichen hier nicht aus! Die Nachweiserfordernisse verlangen eine handschriftliche Unterzeichnung und Aushändigung an den Arbeitnehmer.

 

 

3. Entwurf Jahressteuergesetz 2022

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Dieses sieht zahlreiche Entlastungen für Steuerpflichtige vor. U. a. enthält der aktuelle Entwurf folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € – bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 €
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung

Überraschenderweise sieht der Gesetzentwurf kaum Maßnahmen einer „Gegenfinanzierung“ vor. Lediglich die Anhebung des Afa-Satzes auf 3 % p.a. auch in den Fällen der Überschusseinkünfte soll mit einer zukünftigen Versagung der Möglichkeit des Ansatzes einer (nachgewiesenen) kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes einhergehen.

Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass dies erst ein „erster Entwurf“ ist. Es ist zu erwarten, dass dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zahlreichen Änderungen unterworfen werden wird.

 

 

4. Inflationsausgleichsgesetz in Planung!

Die Bundesregierung plant, die inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen abzufedern. Gleichzeitig soll der Verwaltungsaufwand für eine Vielzahl von Bürgern verringert werden. Das Finanzministerium hat zu diesem Zweck erste Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz veröffentlicht. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Höherer Grundfreibetrag: Für 2023 ist eine Anhebung um 285 € und für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf dann 10.932 Euro vorgesehen
  • Kalte Progression ausgleichen: Der individuelle Steuersatz hängt von der Höhe des jeweiligen Einkommens ab. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Ab 2023 soll der einkommensabhängige Anstieg des Steuersatzes nun leicht abgemildert werden. Als Folge soll beispielsweise der Spitzensteuersatz ab 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € statt wie bisher ab 58.597 € greifen. 2024 soll er ab 63.515 € beginnen. Für Bürger mit besonders hohem Einkommen (ab 277.836 €) sollen die Entlastungen beim Steuersatz ausdrücklich nicht greifen.
  • Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise erhöht werden, bis er 2024 bei 2.994 € je Elternteil liegt (bisher 2.730 €). Auch das Kindergeld für das erste, zweit und dritte Kind soll bis 2024 schrittweise auf 233 € je Kind (bisher 219 €) angehoben werden. Erst ab dem vierten Kind soll das Kindergeld dann 250 € betragen (bisher ebenfalls 250 €).
  • Anhebung des Unterhalthöchstbetrags: Der Unterhalthöchstbetrag soll schon für 2022 rückwirkend von 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durchaus noch Änderungen an dem Gesetzesentwurf möglich sind. Die weitere Entwicklung ist hier abzuwarten. Festzuhalten bleibt aber, dass erste Schritte zum Ausgleich von inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen auf den Weg gebracht wurden.

 

 

5. Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung?

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert eine Verlängerung der Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuererklärung mindestens bis Ende Januar 2023.

Anderenfalls drohe nach dem BdSt ein „Wirrwarr“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der Länder abhängen. Auch könnten Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen. Der BdSt fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre.

Noch gibt es jedoch auf diese (berechtigten) Forderungen keine Reaktion der Finanzverwaltung. Es bleibt zu hoffen, dass die Forderungen des BdSt hier zeitnah erhört werden.

 

 

6. Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der nunmehr bekannten tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hat aber im Nachgang noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Als Ende der Abgabefristen für die Schlussabrechnung war zuletzt der 31.12.2022 gesetzt. Das Ende der Abgabefrist wurde nun (erneut) um sechs Monate auf den 30.06.2023 verlängert. Im Einzelfall ist es nun sogar möglich, eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 zu beantragen.

Fristenübersicht Schlussabrechnung

Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

  • Einreichung Schlussabrechnung: seit 05.05.2022 möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023

Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)

  • Einreichung Schlussabrechnung: noch nicht möglich
  • Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023

7. Brennholzentnahmen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Kürzlich hat sich die bayerische Finanzverwaltung zur Bewertung von Brennholzentnahmen von Land- und Forstwirten umfangreich geäußert. Demnach gelten folgende Grundsätze:

Wurde überhaupt Brennholz entnommen?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Waldbesitzer geschlagenes Holz auch für private Zwecke verwendet. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Gegenbeweis antreten. In Frage kommen hier z.B. folgende Fälle:

  • Der Steuerpflichtige hat nachweislich keine Möglichkeit, mit Holz zu heizen.
  • Nachweislicher Einkauf des Brennholzes von Dritten (z.B. durch entsprechende Rechnungen)

Bewertung des entnommenen Brennholzes

Für die Bewertung des entnommenen Brennholzes ist von entscheidender Bedeutung, wann der Willensentschluss zur Entnahme gefasst wurde. Hierfür kommen zwei unterschiedliche Zeitpunkt in Frage:

  • vor Fällung des Baumes (= Ausnahmefall lt. Finanzverwaltung)
  • nach Aufarbeitung des Holzes (= Regelfall lt. Finanzverwaltung)

Im erstgenannten Fall wird das Holz „auf den Stamm“ entnommen. Es ist daher nur das „stehende Holz“ zu bewerten. Alle nachgelagerten Tätigkeiten (Fällen, Rücken, Transport, Spalten, Sägen) fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Werden hierfür Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet (z.B. Motorsäge, Traktor), so ist hierfür zusätzlich eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen.

Im zweitgenannten Fall, wenn der Entnahmezeitpunkt also erst nach Aufarbeitung des Holzes liegt, wird dagegen das „ofenfertige Brennholz“ entnommen. Zur Bewertung des „ofenfertigen Brennholzes“ gibt die Finanzverwaltung folgende Vorgehensweise vor.

Sofern in der Region des Steuerpflichtigen Informationen über lokale Netto-Verkaufspreise vorliegen, sind diese zwingend zu verwenden. Als Informationsquellen kommen hier z.B. Veröffentlichungen der Waldbesitzervereinigung (WBV), Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) oder eine Internetrecherche in Frage. Von den Verkaufspreisen sind noch ein entsprechender Gewinnaufschlag und die noch anfallenden Vertriebskosten abzurechnen. Zu diesen Zweck kann von den genannten Verkaufspreisen ein pauschaler Abschlag von 40 % vorgenommen wird.

Sofern keine entsprechenden Informationen über Verkaufspreise vorliegen, können pauschale Werte für Brennholzpreise verwendet werden. Diese hat die Finanzverwaltung in einer tabellarischen Übersicht beigefügt. Die dort genannten Preise gelten so lange fort, bis mittels Verfügung neue Preise bekannt gegeben werden.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer können die o.g. Wertansätze aus Vereinfachungsgründen ebenfalls angesetzt werden.

Holzmengenverbrauch

Sofern der Steuerpflichtige keine Einzelaufzeichnungen über die privat verwendete Holzmenge führt, geht die Finanzverwaltung von pauschalen Verbrauchsmengen aus. Bei einer Haushaltsgröße von 4 Personen wird beispielsweise von 0,1129 Raummeter bzw. Ster pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche ausgegangen.

Sofern der Steuerpflichtige lediglich über einen Kaminofen, Beistellherd etc. verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn von einem jährlichen Holzverbrauch von 2 Ster ausgegangen wird.

Wichtiger Hinweis für „kleinere“ Forstwirte:

„Kleineren“ Forstwirten (< 50 Hektar) steht es frei, den Gewinn aus Holznutzungen pauschal zu ermitteln. Dabei können bei Verwertung des „eingeschlagenen Holzes“ 55% der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird das Holz „auf den Stamm“ verkauft, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20% der Einnahmen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der privaten Brennholzentnahmen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass hier dieselben pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden (à „auf den Stamm“ = 20%; „ofenfertiges Brennholz“ = 55%).

 

 

 

 

8. Nachweis Privat-Anteil selbstverbrauchten Stroms einer PV-Anlage

 

Als Nachweis ggü. dem Finanzamt ist es sinnvoll, die jeweiligen Stände vom Wechselrichter und Einspeisezähler zum 31.12. jeden Jahres festzuhalten. Die ist anhand eines Beweisfotos (wenn möglich mit Datum) ausreichend.

 

Bei neueren PV-Anlagen, die mit einer App ausgerüstet sind, reicht es aus, wenn ein Ausdruck oder Screenshot über die jeweiligen Zählerstände (Einspeisung, Eigenverbrauch) zum 31.12. vorliegt.

 

 

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen

 

Informationsbrief 01/2022

 

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht!

 

 

3.

Weitere Gesetzesänderungspläne

 

 

4.

Anpassung des Zinssatzes nach § 233a Abgabenordnung (AO)

 

 

5.

Aktuelles Urteil zur Übergabe gegen Versorgungsleistungen

 

 

6.

Neues zur Besteuerung von Kryptowerten – BFH muss entscheiden!

 

 

7.

Corona-Soforthilfen: Regierung von Mittelfranken startet Stichprobenprüfung

 

 

8.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Nachdem die Zahl der Betriebe, die Coronahilfen beanspruchen können, rückläufig ist, werden wir bis zum 31.03.2022 alle Anträge auf Überbrückungs- und Neustarthilfe 3+ gestellt haben und anschließend bis 30.06.2022 die Anträge für die Überbrückungs- und Neustarthilfe 4 stellen. Das BMWi hat angekündigt, dass diese Frist nicht verlängert wird, so dass wir für die Monate April bis Juni 2022 wieder Prognosen erstellen müssen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Antrag für Januar bis Juni 2022 stellen möchten!

Vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 müssen alle Immobilienbesitzer Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte abgeben. Zumindest für in Bayern belegene Wohnimmobilien ist die Erstellung der Erklärung nicht übermäßig schwierig, so dass Sie das oft selbst übernehmen werden. Falls Sie die Erstellung durch uns wünschen, melden Sie sich bitte rechtzeitig (bis spätestens 30.09.2022).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht!

Die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie hält weiterhin Wirtschaft und Steuerpflichtige in Atem. Viele Förder- und Billigkeitsmaßnahmen der „alten“ Corona-Hilfegesetze laufen aktuell aus. Die Politik will hier ihre Unterstützungsmaßnahmen verlängern und zum Teil ausbauen. Sie hat daher ein „Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-Steuerhilfegesetz)“ vorgelegt. Damit sollen der – aufgestockte – besondere Verlustrücktrag und Investitionsimpulse ebenso verlängert werden, wie die Homeoffice-Pauschale, der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, die Steuerfreiheit von Sonderleistungen für in bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer und die Steuererklärungsfristen.

Folgende Maßnahmen des Gesetzentwurfes sind hierbei hervorzuheben:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf
    20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

 

 

3. Weitere Gesetzesänderungspläne

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen, welche schon für das aktuelle Jahr 2022 zur Anwendung gelangen sollen. Hierbei sind insbesondere zu nennen:

  • Die Pendlerpauschale wird ab dem 01.01.2022 auf 0,38 € angehoben
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll auf 1.200 € erhöht werden;
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von aktuell 9.984 € auf 10.347 € steigen.

Hinweis

Die Erhöhung der Pendlerpauschale betrifft nur sogenannte Fernpendler. Die Erhöhung greift erst ab dem 21. Entfernungskilometer, bis zu dieser Entfernungsgrenze bleibt es bei einer Berücksichtigung von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einem sog. Sammelpunkt.

Ausnahme: Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können die übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

 

 

4 .Anpassung des Zinssatzes nach § 233a Abgabenordnung (AO)

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Sommer letzten Jahres den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31.07.2022 aufgefordert.

Mit Spannung wurde nun erwartet, wie die Finanzverwaltung auf diesen Beschluss reagiert. Bis dato erfolgen entsprechende Bescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 ohne Zinsfestsetzung. Diese soll dann nach Festsetzung eines geänderten (verfassungsmäßigen Zinssatzes) nachgeholt werden.

 

 

Hinweis:

Die Verfassungswidrigkeit bezieht sich nur auf den Verzinsungszeitraum selbst. Eine Steuernachzahlung für 2017, die sich aufgrund eines aktuellen Änderungsbescheides ergibt, enthält also sowohl eine im Ergebnis verfassungskonforme Zinsfestsetzung (für den Zeitraum 31.12.2018) als auch eine verfassungswidrige Zinsfestsetzung (für den Zeitraum ab dem 01.01.2019)

Aktueller Gesetzesentwurf sieht deutliche Absenkung vor!

Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Hiernach soll u.a. der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Damit nimmt der Gesetzgeber eine deutliche und so nicht erwartete Korrektur der Verzinsung von Steuernachzahlungsansprüchen vor.

Dynamische Anpassung vorgesehen

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026.

 

 

 

 

 

 

5. Aktuelles Urteil zur Übergabe gegen Versorgungsleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzämter bestätigt, dass eine Übergabe von Privatvermögen (insb. Wohnimmobilien) gegen Vereinbarung einer Versorgungsleistung, also gegen Verpflichtung einer Rentenleistung oder einer dauernden Last, beim Versorgungsverpflichteten einen Anschaffungsvorgang und spiegelbildlich beim Übergeber eine Veräußerung darstellt.

Hinweis: Bei der Übergabe betrieblicher Einheiten (Betrieb eines Einzelunternehmens, Anteile an Personengesellschaften und Geschäftsanteile i. H. v. mind. 50 % an einer GmbH) gilt die Vereinbarung einer Versorgungsleistung hiervon ungeachtet weiterhin als unentgeltliche Übergabe.

Auswirkungen in der Praxis

Die Vereinbarung einer Versorgungsleistung ist nach wie vor ein beliebtes Instrument zur finanziellen Absicherung des/der Übergeber. Ob diese jedoch auch steuerlich sinnvoll ist, bedarf einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere bei der Übergabe von Vermietungsobjekten ist je nach der Höhe der Versorgungsleistung und Abhängigkeit vom Lebensalter des/der Übergeber zu prüfen, in welcher Höhe

  • ein Veräußerungsentgelt (sog. Tilgungsanteil);
  • Zinsanteil (sog. Ertragsanteil) und/oder
  • eine nicht steuerbare Unterhaltsleistung des/der Übernehmer vorliegt.

Mit dem Urteil des BFH herrscht nun jedoch Rechtsklarheit bei der Gestaltung der Übergabe von Privatvermögen. Insbesondere bei der Übergabe von Vermietungsimmobilien, ergeben sich hierbei ggf. interessante Alternativen zur Übergabe unter Vereinbarung eines Nießbrauchs zu Gunsten des/der Übergeber.

 

 

7. Besteuerung von Kryptowerten – BFH muss nun entscheiden!

Die Besteuerung von Kryptowerten (also: Bitcoin, Ethereum und Co.) ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies könnte sich jedoch bald ändern, da nun hierzu ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.

Auffassung Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat bisher zwar noch keine finale Verwaltungsanweisung zur Besteuerung von Kryptowerten herausgegeben. Dennoch wird die Thematik (aufgrund einer Entwurfsfassung eines BMF-Schreibens) von den Finanzbehörden weitgehend einheitlich gehandhabt. Danach stellen Kryptowerte aus steuerlicher Sicht „Wirtschaftsgüter“ dar.

Eine Folge hieraus ist, dass auch im Privatvermögen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten steuerbar sind, wenn Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen (= Spekulationsfrist). Werden die Kryptowerte zwischenzeitlich zur Einkunftserzielung genutzt (z.B. für sog. „Lending“ oder „Staking“), verlängert sich die Spekulationsfrist sogar auf zehn Jahre.

Verfassungsrechtliche Bedenken, wonach die Gleichheit im Besteuerungsverfahren aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten und damit eines strukturellen Vollzugsdefizits (Stichwort: „der Ehrliche ist der Dumme“) verletzt sei, teilt die Finanzverwaltung nicht.

Bisherige Finanzgerichtsrechtsprechung

Bislang gab es folgende Entscheidungen von Finanzgerichten (FG) zur Thematik der Besteuerung von Kryptowerten:

  • FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019: Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz à Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter und unterliegen der Besteuerung; ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht à Finanzverwaltung hat gewonnen
  • FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020: Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz à Es ist fraglich, ob Kryptowerte Wirtschaftsgüter sind à Finanzverwaltung hat verloren
  • FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021: Hauptsacheverfahren à Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter und unterliegen der Besteuerung; ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht à Finanzverwaltung hat gewonnen à Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln

Mit Urteil vom 25.11.2021 hat sich das FG Köln nun als viertes deutsches Finanzgericht mit der Besteuerung von Kryptowerten befasst. Es hat dabei in einem Hauptsacheverfahren (wie schon das FG Baden-Württemberg) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Insbesondere geht auch das FG Köln davon aus, dass es sich bei Kryptowerten (betroffen waren hier Bitcoin, Ethereum und Monero) um Wirtschaftsgüter handelt und dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Gegen dieses Urteil ist mittlerweile aber die Revision beim BFH anhängig, so dass dieser das letzte Wort haben wird.

Fazit:

Ob die Besteuerung der Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowerten wirklich der Besteuerung unterliegen, muss nun also der BFH klären. Bis dahin sollten diese Gewinne, soweit sie innerhalb der einjährigen bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist angefallen sind, im Rahmen der Einkommensteuererklärung offengelegt werden. Die entsprechenden Bescheide sind dann aber unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren offen zu halten.

 

 

8. Corona-Soforthilfen: Regierung von Mittelfranken startet Stichprobenprüfung

In Bayern wurde kleinen und mittleren Unternehmen sowie Soloselbstständigen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten waren, in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Jahr 2020 eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50.000 Euro gewährt.

Nach den Richtlinien zur Corona-Soforthilfe sind stichprobenartige Überprüfungen der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Soforthilfen vorgesehen. Mit dieser „Stichprobenprüfung“ wird die Regierung von Mittelfranken nun starten. Betroffen sein werden einige hundert Soforthilfeempfänger. Weitere Bewilligungsstellen werden folgen.

Im Rahmen dieser Stichprobenprüfung werden zufällig ausgewählte Soforthilfeempfänger von der Regierung von Mittelfranken aufgefordert, den im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass selbsttätig zu berechnen und die Regierung mit einem vorgegebenen Rückmeldeformular über das Ergebnis der Nachberechnung zu informieren. Die Aufforderung geht den Soforthilfeempfängern zunächst per E-Mail zu.

Die geplante Stichprobenprüfung beschränkt sich auf die Corona-Soforthilfe, für welche eine Antragstellung zwischen dem 17.03.2020 und dem 31.05.2020 möglich war. Weiterführende Corona-Hilfsprogramme, wie beispielsweise die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfen, sind nicht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, ob ein Soforthilfeempfänger von der Stichprobenprüfung betroffen ist oder nicht, gilt nach wie vor, dass Überzahlungen der Regierung von Mittelfranken unverzüglich zu melden und der entsprechende Betrag zurückzuzahlen sind. Unternehmer sind zu diesen Rückzahlungen verpflichtet, sofern sie wissen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag.

 

 

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

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