Mandaten-Rundschreiben 2023

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Informationsbriefe

Informationsbrief 05/23

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

 

 

3.

Photovoltaikanlagen: Ihre Fragen – unsere Antworten

 

 

4.

Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für einen Gesellschafter Geschäftsführer!

 

 

5.

Keine Sofortabschreibung für eine Homepage

 

 

6.

Auskunftsersuchen AirBnB

 

 

7.

Anschaffungskosten für einen (Super-)Sportwagen

 

 

8.

Handwerkerleistungen auch bei Mietern abzugsfähig

 

 

9.

Selbständigkeit von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern stark eingeschränkt?

 

 

10.

Weitere Informationen

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Wenn Sie Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH (oder auch UG) sind, möchten wir heute dringend Ihre Aufmerksamkeit auf Punkt 9 des aktuellen Infobriefs lenken. Es drohen hier wirklich dramatische Auswirkungen bei der Sozialversicherung von in der GmbH angestellten Gesellschaftern. Bitte beachten Sie dazu, dass Steuerberater im Sozialversicherungsrecht zwar zu Hinweisen verpflichtet, nicht aber zur Beratung befugt sind. Diese ist allein Rechtsanwälten vorbehalten. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des angesprochenen Themas empfehlen wir Betroffenen dringend, hier einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht zu konsultieren!

 

 

2. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

In unserer letzten Mandanteninformation hatten wir über den ersten Entwurf eines sog. Wachstumschancengesetzes berichtet. Nachfolgend ein kurzes Update zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens.

Das Gesetz wurde am 02.10.2023 in den Bundestag eingebracht, die erste Lesung fand am 13.10.2023 statt. Der Entwurf wurde unverändert an den Finanzausschuss überwiesen, die 2. und 3. Lesung im Bundestag sind für den 17.11.2023 geplant.

So weit, so gut – nun aber hat der Bundesrat Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen und fordert umfangreiche Änderungen. Die wesentlichen Kritikpunkte sind:

Klimaschutz-Investitionsprämie

Die Bundesregierung plant anstatt einer ursprünglich angedachten „Super-Afa“ eine Investitionsprämie für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert.

Angedacht ist eine Förderung in Höhe von 15 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (natürliche Personen und Unternehmen) von entsprechenden Investitionen bis zum Jahr 2028.

Der Bundesrat lehnt diese angedachte Förderung aufgrund der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation der Länder als „zu teuer“ ab, soweit keine umfassende Kompensation der finanziellen Belastungen der Länder und Gemeinden in Form von einer zusätzlichen Beteiligung an den Umsatzsteuereinnahmen erfolgt.

Hinweis: Entsprechende Förderanträge sind auch nach dem aktuellen Gesetzentwurf erst ab dem Jahr 2025 möglich. Es ist zu erwarten, dass die Klimaschutz-Investitionsprämie in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert wird.

GWG-Grenze und Sonderposten

Der Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Grenze sog. geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € ab dem Jahr 2024 vor.

Daneben ist eine Heraufsetzung der Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens für die Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 1.000 € auf 5.000 € vorgesehen. Zusätzlich soll die Auflösung des Sammelpostens von derzeit fünf auf drei Jahre verkürzt werden.

Der Bundesrat fordert eine weitergehende Vereinfachung dahingehend, dass die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 2.000 € angehoben wird und die Poolabschreibung (Sammelposten) vollständig gestrichen wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerbefreiung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Einnahmen pro Jahr weniger als 1.000 € betragen, lehnt der Bundesrat ab.

Daneben fordert der Bundesrat jedoch eine gesetzliche Regelung zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes. Hier soll dem BMF die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Vorgaben für den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer über Verwaltungsanweisungen zu bestimmen.

Hinweis: Dem Bundesrat ist hierbei die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Dorn im Auge, wonach sich der Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden „jeder Darlegungsmethode bedienen kann“ - ein gesondertes Gutachten eines Sachverständigen ist hiernach nicht notwendig. Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung bislang ab.

Verlustabzug

Angedacht ist, den Verlustrücktrag auf drei Jahre auszudehnen und daneben die sog. Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von derzeit 60 % temporär auf 80 % anzuheben.

Dem Bundesrat gehen diese Vorschläge zu weit. Insbesondere sehen die Länder hier bei der Erweiterung der Mindestbesteuerung eine zu hohe Belastung kleinerer Kommunen aufgrund zu erwartender GewSt-Ausfälle.

Elektromobilität

Zur weiteren Förderung der Elektromobilität soll die Begünstigung auf die Begrenzung des geldwerten Vorteils auf ¼ des Bruttolistenpreises bei reinen E-Fahrzeugen von 60.000 € auf 80.000 € des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs angehoben werden.

Nicht zielgenau meint der Bundesrat. Die Förderung solle besser über die Ausweitung des Umweltbonus als über steuerliche Regelungen erfolgen. Daneben soll die Begünstigung des halben Listenpreises bei Hybridfahrzeugen nur noch dann greifen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat.

Rentenbesteuerung

Bei der Rentenbesteuerung sieht der Gesetzentwurf zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ab dem Jahr 2023 einen Anstieg des Besteuerungsanteils von lediglich einem halben Prozentpunkt jährlich vor. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen. Eine Vollversteuerung wird nach dieser Anpassung erstmals für die Kohorte 2058 erreicht werden.

Dem Bundesrat geht dies nicht weit genug. Dieser befürchtet, dass trotz der Glättung des Besteuerungsanteils Doppelbesteuerungen in Einzelfällen nicht vermieden werden können. Konkrete Alternativen zeigt der Bundesrat jedoch nicht auf, sondern regt ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren an.

Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung für unternehmerische Gewinne von Personenunternehmen soll vollständig reformiert und attraktiver gestaltet werden.

Der Bundesrat steht dieser Idee nicht entgegen, fordert aber eine Verschiebung auf das Jahr 2025 um den erforderlichen „programmtechnischen Umsetzungsaufwand“ bewältigen zu können.

Fazit

Insbesondere in dem neuen „Wachstumsmotor“ der Klimaschutz-Investitionsprämie liegen Bundesregierung und die Länder über Kreuz. Daneben gehen in einer Vielzahl von angedachten Neuregelungen den Ländern die Begünstigungen zu weit.

Spannend bleibt, ob die Länder weitergehende Forderungen, wie den ermäßigten USt-Satz für Gastronomiebetriebe ab dem Jahr 2024, durchsetzen können und falls ja, zu welchem Preis. Zumindest hinsichtlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erwartet uns hier ein heißer Herbst.

 

 

3. Photovoltaikanlagen: Ihre Fragen – unsere Antworten

In unserer Mandanteninformation Nr. 4/2023 hatten wir Sie über die Stellungnahme der Finanzverwaltung zu der (rückwirkend ab dem Jahr 2022) geltenden Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen informiert.

Uns erreichten nachfolgend viele Fragen zur Anwendung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen. Anbei ein paar ausgewählte Fragen und unsere Antworten hierzu.

 

Frage

Wie ist ein Carport einzuordnen, der ein paar Meter entfernt vom Wohnhaus steht?

Antwort

Ein Carport wird vom BMF als Nebengebäude behandelt.

Gehört der Carport zu einem Einfamilienhaus, gilt die 30 kWp-Grenze. PV-Anlagen auf dem Carport und auf dem Haus sind zusammenzurechnen.

 

Frage

Auf einem gewerblichen Gebäude mit vier Einheiten ist eine PV-Anlage installiert. Zusätzlich gibt es eine Lagerhalle. Ist diese ein eigenständiges Gebäude oder ein Nebengebäude?

Antwort

Eine Definition, was unter einem Nebengebäude zu verstehen ist, gibt die Finanzverwaltung leider nicht. Es zählt als Beispiele lediglich das Gartenhaus, die Garage oder den Carport auf.

Nach unserem Verständnis ist die Lagerhalle aber kein Nebengebäude, da es nicht nur ein Hauptgebäude ergänzt. Sondern die Lagerhalle ist selbständig nutzbar und damit ein eigenständiges Gebäude. Es könnte u. E. eine weitere PV-Anlage mit bis zu 30 kWp auf der Lagerhalle steuerfrei installiert werden.

 

Frage

Greift die Steuerfreiheit auch, wenn die PV-Anlagen auf fremden, nur angemieteten Hausdächern installiert werden?

Antwort

Für die Steuerfreiheit ist erforderlich, dass man Betreiber der PV-Anlage ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

 

Frage

Was passiert, wenn ein Betreiber auf einem Einfamilienhaus zwei PV-Anlagen betreibt; eine PV-Anlage hat eine Leistung von 15 kWp, die andere von 32 kWp.

Antwort

Es ist bei der Prüfung der Leistungsgrenze eine gebäudebezogene Betrachtung je Steuerpflichtigen vorzunehmen. Alle PV-Anlagen, die derselbe Steuerpflichtige auf einem Haus betreibt, sind zusammenzurechnen.

Es handelt sich bei dem Einfamilienhaus um ein Gebäude mit einer maßgeblichen Grenze von 30,00 kWp.  Da die PV-Anlagen in Summe eine Leistung von 47 kWp haben, sind beide Anlagen steuerpflichtig.

 

Frage

Wir haben zu zweit jeweils Module für eine Photovoltaikanlage erworben, teilen uns aber einen Wechselrichter. Wie viele PV-Anlagen liegen vor?

Antwort

Eine Photovoltaikanlage besteht üblicherweise aus Solarmodulen, einem Wechselrichter und einem Einspeisepunkt mit Einspeisezähler.

Wenn sich die Module nur einen Wechselrichter „teilen“, liegt nur eine PV-Anlage vor.

 

Frage

Was passiert, wenn sich während des Jahres die Verhältnisse durch den Rückbau einer PV-Anlage ändern?

Antwort

Bei einer unterjährigen Veränderung hinein oder heraus aus der Steuerbefreiung ist die Steuerbefreiung zeitanteilig anzuwenden. D. h. ab dem Zeitpunkt des Rückbaus der PV-Anlage greift die Steuerfreiheit.

Beachten Sie: Die (neue) niedrigere Leistung muss im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

 

Weitergehende Fragen?

Sie haben weitere Fragen rund um die Steuerbefreiung von PV-Anlagen? Gerne beantworten wir auch Ihre Anfrage in einem persönlichen Gespräch.

 

 

4. Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für einen Gesellschafter Geschäftsführer!

Ein Alleingesellschafter ist kein Beschäftigter i.S.d. Sozialversicherungsrechts, da es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt. Auch wenn der Alleingesellschafter selbst kein Geschäftsführer ist, ist der bestellte Geschäftsführer vom Willen des Alleingesellschafters abhängig und kann jederzeit von diesem abberufen werden.

Aus diesem Grund kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen auch kein geringfügig Beschäftigter (sog. Minijobber) der GmbH sein. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage der Pauschalierung der Lohnsteuer entschied der BFH. Diese ist nur bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. Sozialversicherungsrechts möglich, nicht jedoch bei entsprechend angestellten Gesellschaftern einer GmbH.

Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich ist, wurde zum 1.10.2022 an den jeweils gelten Mindestlohn gekoppelt und damit von 450 € auf 520 € im Monat angehoben. Zum 1.1.2024 könnte sie durch eine geplante Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 € auf 538 € steigen.

 

 

5. Keine Sofortabschreibung für eine Homepage

Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können mit Billigung der Finanzverwaltung im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig abgeschrieben werden, obwohl diese grundsätzlich über eine mehr als einjährige Nutzungsdauer verfügen.

Diese, für die Steuerpflichtigen i.d.R. vorteilhafte, Vereinfachungsregelung der Finanzämter, soll jedoch nicht für die Aufwendungen zur Erstellung einer Homepage gelten. Hier sei für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.

Beachten Sie: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst u.a. auch Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer sowie Peripheriegeräte (Tastatur, Scanner, Headset etc.). Hier besteht die Möglichkeit – nicht die Pflicht – die entsprechenden Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten.

 

 

6. AirBnB-Vermieter aufgepasst!

Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass ihr Auskunftsersuchen an das Vermittlungsportal AirBnB erfolgreich war! Das Unternehmen habe über seine Europazentrale in Irland die geforderten steuerlich relevanten Daten der Steuerfahndung Hamburg übermittelt. Die Daten betreffen zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über AirBnB vermietet haben.

Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

Es ist daher damit zu rechnen, dass bald deutschlandweit entsprechende Anschreiben an Steuerpflichtige versandt werden, in denen eine entsprechende Nacherklärung der Einkünfte gefordert werden wird.

Beachten Sie: Spätestens ab dem Zugang eines solchen Schreibens ist den betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige verwehrt. Mit den Rohdaten haben die Steuerbehörden nunmehr ein wirksames Instrument in der Hand.

 

 

7. Anschaffungskosten für einen (Super) Sportwagen

Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind bei der Gewinnermittlung steuermindernd abziehbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen infolge der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist bei der Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen zu beachten, dass hier bei unangemessen hohen Kosten im Einzelfall eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben folgen kann. Noch weiter geht aktuell das FG München, welches bei der Anschaffung eines Supersportwagens (nicht bekannten Fabrikats) mit Straßenzulassung zur gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs gelangte.

Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Anschaffung des Sportwagens allein der Vermittlung eines „Rennfeelings“ an potentielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken diente. Damit sei keine betriebliche Veranlassung der Anschaffung gegeben und ein Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten vollständig zu versagen.

Beachten Sie: Luxusfahrzeuge in einem Betriebsvermögen sind regelmäßig Auslöser von Diskussionen mit den Finanzämtern. Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass hohe Gewinne hier korrespondierend den „Zweck der Mittel“ heilen. So hat auch schon der BFH einem Tierarzt mit gut gehender Praxis die vollständige Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben für das Leasing eines Ferrari-Spider versagt. Allerdings war in diesem Fall auch der betriebliche Nutzungsumfang äußerst gering, da das Fahrzeug durch den Tierarzt nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.

8. Handwerkerleistungen auch bei Mietern abzugsfähig

Steuerpflichtige können Handwerkerleistungen (reine Arbeitskosten) in ihrem Haushalt steuerlich bis in Höhe von 20 %, höchstens jedoch 6.000 € im Jahr steuerlich geltend machen.

Der BFH musste nun klären, ob dies auch dann gilt, wenn die Wohnung unentgeltlich genutzt wird. Im Sachverhalt nutzte der Sohn im Haus seiner Mutter ein Zimmer im Dachgeschoss – die Neueindeckung des Daches zahlte der Sohn und begehrte die Steuerermäßigung für die Lohnkosten des Dachdeckers.

Zu Recht entschied nun der BFH! Maßgeblich sei allein, dass der S einen Haushalt in dem Haus unterhielt, was unstreitig war. Dass die Sanierung "dem ganzen Haus" zu Gute komme, sei hingegen ebenso ohne Bedeutung, wie die Tatsache, dass der S die Räumlichkeiten im Haus unentgeltlich nutzte.

Beachten Sie: Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder in der EU/dem EWR belegenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies kann auch eine tatsächlich genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sein. Ausgenommen von der Begünstigung sind jedoch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B über eine KfW-Förderung) in Anspruch genommen werden.

 

 

9. Selbständigkeit von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern stark eingeschränkt?

Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 13.12.2022 erhebliche Zweifel an der Praxis der Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern aufgeworfen. Betroffen sind u. U. alle GmbH, die nicht von einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer geführt werden. Bei diesen galt bisher, dass bei einer Sperrminorität, einem Einstimmigkeitserfordernis für Beschlüsse u. Ä. Gestaltungen, durch die ein Minderheitsgesellschafter ihm unliebsame Weisungen verhindern konnte, jedenfalls auch für diesen Sozialversicherungsfreiheit bestand. Nach der o. a. Entscheidung ist aber jetzt zusätzlich erforderlich, „dass ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage ist, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken. Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht. Andernfalls ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Dies gilt grundsätzlich auch für im Leitungsbereich einer GmbH mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter.“  Das bedeutet, dass bei jeder der oben beschriebenen Gestaltungen Sozialversicherungspflicht droht, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50%. Besonders dramatisch ist daran, dass die Prüfdienste der Rentenversicherung wohl davon ausgehen, dass diese Beurteilung auch rückwirkend angewendet werden kann. Damit drohen natürlich existenzgefährdende Nachzahlungen.

 

10. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

 

Informationsbrief 04/23

 

Inhalt

 

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

 

 

3.

Photovoltaikanlagen – Neues BMF-Schreiben ist da

 

 

4.

Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Tagespauschale

 

 

5.

Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad

 

 

6.

Homeoffice im EU-Ausland

 

 

7.

Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

 

 

8.

Umsatzsteuer bei nicht eingelösten Gutscheinen

 

 

9.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Leider haben wir permanent zu wenige Fachkräfte. Falls Sie Buchhalter, Steuerfachangestellte oder junge Leute auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz kennen, empfehlen Sie bitte eine Bewerbung bei uns! Daneben fördern wir Umschulungen. Gerade diese stellen eine Möglichkeit dar, zu attraktiven Konditionen einen zukunftssicheren Beruf zu erlernen. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

 

 

2. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ kurz „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht (Stand 14.07.2023). Der Entwurf ist überaus umfangreich und umfasst (mit Begründung) allein 279 Seiten. Bekanntermaßen hat dieser Entwurf die erste parlamentarische Hürde eines offiziellen „Gesetzentwurfs“ der Bundesregierung, aufgrund des Vetos der Familienministerin noch nicht genommen. Dennoch ist mit einer weitgehenden Umsetzung der Vorschläge des BMF zu rechnen. Nachfolgend wollen wir Sie daher schon heute über die wesentlichen steuerlichen Änderungsvorschläge des Wachstumschancengesetzes informieren.

Klimaschutz-Investitionsprämie

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Förderprämie für Investitionen in den Klimaschutz für alle Steuerpflichtigen, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
  • aus selbständiger Arbeit haben

vor. Begünstigt sollen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sein, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden.

Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigen Aufwendungen. Die Bemessungsgrundlage im Förderzeitraum (bis zum Jahr 2028) ist auf insgesamt 200 Mio. € gedeckelt.

Hinweis: Welche Maßnahmen hierbei konkret förderfähig sein sollen ist dem Entwurf noch nicht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass hier ähnlich der Förderung energetischer Gebäudesanierungen Details in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Folgende wichtige Änderungen des EStG sieht der aktuelle Referentenentwurf vor:

  • Die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 (Zuschuss wg. hoher Energiekosten) wird aufgehoben.
  • Die Grenze sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort vollständig abgezogen werden können, soll ab dem Jahr 2024 von 800 € auf 1.000 € angehoben werden.
  • Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung soll eine Steuerbefreiung greifen, soweit die Einnahmen pro Jahr weniger als 1.000 € betragen.
    Hinweis: Sofern die Ausgaben die Einnahmen übersteigen und somit Verluste erzielt werden, soll auf Antrag eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen können.
  • Ebenso soll die Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Bitcoins) von 600 € auf 1.000 € angehoben werden.
    Hinweis: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze zu.
  • Die Sonderabschreibung bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) soll attraktiver gestaltet werden. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 sollen anstatt aktuell 20 % bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden können.
    Hinweis: Unverändert sollen nur Unternehmen einen IAB auf Investitionen in Anspruch nehmen können, welche die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, welches der Investition vorangeht, nicht überschreiten.
  • Die Regelungen zum steuerlichen Verlustabzug sollen gleich in mehreren Punkten reformiert werden. So soll zukünftig ein Verlustrücktrag für drei Jahre ermöglicht werden und die hierbei zu berücksichtigende Grenzen i.H. von 10 Mio. € (Ehegatten 20 Mio. €) dauerhaft festgeschrieben werden. Daneben soll die sog. Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag zumindest bis zum Jahr 2028 keine Anwendung finden.
  • Bei der Rentenbesteuerung soll zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben %punkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen. Eine Vollversteuerung wird nach dieser Anpassung erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen werden.
  • Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gestrichen werden. Die Tarifermäßigung kann dann durch Arbeitnehmer nur noch im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmen

  • Die Thesaurierungsbegünstigung für unternehmerische Gewinne von Personenunternehmen soll vollständig reformiert werden. Insbesondere für Verdiener im Spitzensteuersatz können sich damit ab dem Jahr 2024 interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € angehoben werden.
  • Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 von 110 € auf 150 € pro Teilnehmer erhöht werden.
  • Die Option zur Körperschaftbesteuerung für Personengesellschaften (KöMoG) soll ab dem Jahr 2024 auch Gesellschaften in der Rechtsform einer GbR offen stehen.
  • Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen steuerlich attraktiver zu gestalten, soll rückwirkend ab dem Jahr 2023 bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 % steigen.

Weitere Änderungsvorschläge

Der Referentenentwurf sieht weitere umfangreiche Änderungen in allen steuerlichen Bereichen vor. Hervorzuheben sind hierbei

  • Die Anhebung der Grenzen für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die maßgebliche Umsatzgrenze soll von 600.000 € auf 800.000 € und die maßgebliche Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 € angehoben werden.
  • Der Entwurf sieht daneben einer Erweiterung von Mitteilungspflichten auch bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vor.
    Hinweis: Bei entsprechenden grenzüberschreitenden Steuergestaltungen besteht bereits eine solche Verpflichtung der Anzeige. Die Verpflichtung greift jedoch erst bei dem Überschreiten bestimmter festgelegter Umsatz- oder Einkünftegrenzen.
  • Aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches ab dem Jahr 2024 in Kraft tritt, sieht der Entwurf zahlreiche Anpassungen an das neue (Zivil-)Recht vor.

Fazit

Der Referentenentwurf greift eine Vielzahl von Änderungen in verschiedensten steuerlichen Bereichen auf. Erfahrungsgemäß wird der Entwurf noch eine Vielzahl von Änderungen im Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Von daher wäre es zu verfrüht, aus den Änderungsvorschlägen bereits Handlungsoptionen abzuleiten. Allerdings sollte eines auch feststehen: Das Gesetz wird eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen beinhalten! Wir halten Sie in der weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.

 

 

3. Photovoltaikanlagen – Neues BMF-Schreiben ist da!

Am 17.07.2023 hat die Finanzverwaltung ihr lange erwartetes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Darin hat sie zu einigen Streitfragen, die mit der seit dem Veranlagungszeitraum 2022 geltenden Steuerbefreiung einhergehen, Stellung genommen.

Hintergrund

Ende letzten Jahres wurde (rückwirkend) eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden)
  • oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.

Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Einnahmen aus dem Stromverkauf, als auch die Entnahmen für den eigengenutzten Strom. Voraussetzung ist aber, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage von 30 kWp nicht überschritten wird.

Dieselbe Steuerbefreiung gilt für alle anderen Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrparteienhäuser). Die maximal installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf hier 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Allerdings ist die Steuerbefreiung auf die Einnahmen und Entnahmen aus max. 100 kWp je Steuerpflichtigen (oder Mitunternehmerschaft) gedeckelt. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften.

Klarstellungen seitens der Finanzverwaltung

Klargestellt hat die Finanzverwaltung nunmehr insbesondere Folgendes:

  • Für Zwecke der Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister kW (peak) maßgeblich.
  • Die Prüfung der Höchstgrenzen erfolgt in einem ersten Schritt objektbezogen (à Höchstgrenze der jeweiligen Gebäudeart, z.B. 30 kWp) und in einem zweiten Schritt subjektbezogen (je Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft max. 100 kWp)
  • Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen.
  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.
  • In den Vorjahren steuermindernd gebildete Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn ab dem VZ 2022 in steuerbefreite Photovoltaikanlagen investiert wurde.
  • Für Reparaturen an einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen grundsätzlich in Betracht.

 

 

4. Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Tagespauschale

Kürzlich hat die Finanzverwaltung zu den neuen Regelungen der Tagespauschale erstmals wie folgt Stellung bezogen.

Grundregel: Überwiegende

Die Tagespauschale kann ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für Kalendertag abgezogen werden, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (d.h. im Homeoffice) ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, im Kalenderjahr aber höchstens 1.260 €.

Beispiel 1: Der angestellte Bauingenieur B fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt B die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern im Homeoffice. B kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend im Homeoffice ausgeübt wird, d. h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Sonderregelung

Steht dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so gilt eine Sonderregelung. In diesen Fällen ist zwar auch ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden im Homeoffice für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.

Diese Sonderregelung ist insbesondere für Lehrer wichtig. Denn diese können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 i.d.R. keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen. Aufgrund der Sonderregelung können Sie stattdessen die Tagespauschale abziehen.

Beispiel 2: A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Homeoffice die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

Nicht unter die Sonderregelung fällt, wem nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer mit „Poolarbeitsplatz“ bzw. „Desk-Sharing“. In diesen Fällen bleibt es bei der Grundregel, wonach für den Abzug der Tagespauschale ein überwiegendes Tätigwerden im Homeoffice notwendig ist.

Mehrere berufliche Tätigkeiten

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen.

Beispiel 3: Z ist Busfahrer. Daneben ist er freiberuflich als Schriftsteller tätig, Zudem erzielt Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Z nutzt für seine schriftstellerische Tätigkeit und die Vermietungstätigkeit die häusliche Wohnung; ein anderer Arbeitsplatz steht Z dafür dauerhaft nicht zur Verfügung. Daher kann Z für jeden Tag, an dem er die schriftstellerische Tätigkeit und/oder die durch die Vermietung veranlassten Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausübt, eine Tagespauschale von 6 €, insgesamt höchstens 1.260 € im Kalenderjahr abziehen.

Die Tagespauschale kann aber auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice je Kalendertag nur einmal abgezogen werden.

 

 

5. Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen ihr Fahrrad auch für berufliche Zwecke. Die Bundesregierung hat nun zu der Frage Stellung genommen, wie Steuerpflichtige entsprechende Fahrtkosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen können.

Wird eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gilt für die steuerliche Berücksichtigung der mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Fahrtkosten, dass die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei der Benutzung eines Fahrrads für Dienstreisen kein Ansatz pauschaler Kilometersätze greift. Denn diese Wegstreckenentschädigung seien nur für folgende Fälle vorgesehen:

  • für die Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW 0,30 Euro und
  • für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Fahrräder kommen daher – mangels Motorbetrieb – nicht in die Anwendung der pauschalen Km-Sätze!

Beachten Sie: Auch ein sog. E-Bike/Pedelec mit einer Maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt und Unterstützung bis 25 Km/h gelten nicht als Fahrzeuge.

Folge: Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten lediglich über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer daher auch seine Gesamtfahrleistung im Jahr dokumentieren. Die Bundesregierung geht nicht weiter auf die Frage ein, wie dieses erfolgen soll (z.B. durch Führen eines Fahrtenbuchs?).

Hinweis: Diese strenge und wenig praxistaugliche Sichtweise gilt nur für Dienstreisen mit dem Fahrrad. Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer unabhängig von der Art des Transportmittels und somit auch für die Zurücklegung mit einem Fahrrad.

 

 

6. Homeoffice im EU-Ausland

Dezentrales Arbeiten auch im Ausland ist spätestens seit der Corona-Pandemie keine Seltenheit. Für EU-Sachverhalte wurde zum 1.7.2023 ein neues Antragsrecht zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eingeführt.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Der physische Arbeitsort ist ein entscheidendes Kriterium für das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Homeoffice im Ausland kann daher zu einem sozialversicherungsrechtlichen Wechsel führen, wenn der Sitz des Arbeitgebers im Inland liegt. Bisher galt: Für einen Arbeitnehmer mit Arbeitgeber in Deutschland besteht weiterhin die Sozialversicherungspflicht in Deutschland, wenn die Telearbeit im ausländischen Wohnstaat einen Anteil von 25% nicht übersteigt.

Ein neues multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit soll Beschäftigten ab dem 1.7.2023 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumen, auf Antrag im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn „die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht“.

Deutschland ist diesem Abkommen beigetreten. Im konkreten Einzelfall sind ein Beitritt des betroffenen EU-Wohnstaats sowie die weiteren Voraussetzungen zu prüfen, um ggf. von der Neuregelung zu profitieren.

Hinweis: Die Neuregelung wird v.a. für Grenzpendler von Nutzen sein und andere Arbeitnehmer, die auch zu wesentlichen Teilen am Sitz des inländischen Arbeitgebers tätig sind. Sie betrifft nur das Sozialversicherungsrecht. Steuerliche Folgen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen!

 

 

7. Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuermindernd geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (und der Vorinstanz) entsprachen diese Unterlagen aber nicht dem vorgegebenen Muster der Finanzverwaltung. Sie lehnten den Abzug daher ab.

Der BFH entschied anders. Seiner Ansicht nach reicht es für die Gewährung der Steuerermäßigung aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen. Einen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Handwerker bedarf es nicht. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.

Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter erfolgt ist.

 

 

8. Umsatzsteuer bei nicht eingelösten Gutscheinen

Seit 2019 ist für die meisten Gutscheine die Umsatzsteuer nicht erst bei Einlösung, sondern bereits bei Ausgabe abzuführen. Werden solche Gutscheine nicht eingelöst, kommt es nicht zu einem Leistungsaustausch und somit wird keine Umsatzsteuer fällig. Im Rahmen der Buchhaltung können wir nur bei Buchführungspflicht die Einlösung der Gutscheine nachvollziehen. Bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG wird uns die Nichteinlösung nicht bekannt. In solchen Fällen müssten Sie uns auf diesen Umstand spätestens zur Erstellung der Gewinnermittlung aufmerksam machen. Bitte sprechen Sie uns ggf. dazu an

 

 

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

 

Informationsbrief 03/23

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Geänderte Pflegeversicherungsbeiträge – Praktische Umsetzung ab Juli

 

 

3.

Ermäßigter Steuersatz für Corona-Hilfen?

 

 

4.

Betriebsausgabenpauschalen wurden erhöht

 

 

5.

Verzinsung bei Gesellschafterdarlehen und Co. prüfen!

 

 

6.

Deutschland-Ticket als Jobticket

 

 

7.

Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

 

 

8.

Gesellschaftsregister für GbR

 

 

9.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Bitte denken Sie daran, dass am 31.08.2023 die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2021 abläuft und dass es keine Fristverlängerung ohne Zuschläge mehr gibt. Wer uns seine Unterlagen bisher noch nicht gebracht hat, muss zwar damit rechnen, dass wir die Erklärungen nicht mehr bis zum Fristende schaffen, trotzdem gilt: je schneller wir die Unterlagen haben, desto besser!

 

 

 

 

2. Geänderte Pflegeversicherungsbeiträge – Praktische Umsetzung ab Juli

Zum 01. Juli 2023 ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten (für nähere Informationen vgl. auch Mandanteninformationsbrief NR. 02/2023, Punkt 7). Unter anderem bewirkt das neue Gesetz eine Veränderung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen. Während es für viele Menschen ab Juli 2023 zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommt, profitieren Eltern möglicherweise. Sie erhalten zukünftig ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

 

Da die Höhe des Beitragssatzes nunmehr auch von Anzahl und Alter der Kinder abhängt, benötigen Arbeitgeber von allen ihren gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmern neuerdings die diesbezüglichen Informationen (insb. das Geburtsdatum der Kinder) inklusive der zugehörigen Nachweise (z.B. Geburtsurkunden). Die Nachweise hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflegereform ist für Arbeitgeber also mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.

Zur Vereinfachung ist zwar die Schaffung eines digitalen Nachweisverfahrens vorgesehen. Aktuell steht ein solches aber noch nicht zur Verfügung. Es wird voraussichtlich noch bis 31. März 2025 auf sich warten lassen.

Deswegen gilt für die neuen Beitragsabschläge eine Übergangsfrist. Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 haben die Arbeitgeber hinsichtlich der kinderbezogenen Abschläge folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Sie können:

  1. sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
  2. sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
  3. die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Entscheidet man sich für Variante 1, so löst dies unmittelbar bürokratischen Aufwand aus. Die erforderlichen Umstellungen durch das PUEG sind dann aber wohl erledigt.

Entscheidet man sich für Variante 2, müssen die Informationen zwar von den Arbeitnehmern eingeholt werden. Man kann aber auf die Vorlage konkreter Nachweise zunächst verzichten. Spätestens nach dem o.g. Übergangszeitraum hat aber eine Überprüfung zu erfolgen. Die erforderlichen Nachweise werden dann voraussichtlich in digitaler Form vorliegen.

Entscheidet man sich für Variante 3, können die betroffenen Arbeitnehmer zunächst nicht von den gesenkten Beiträgen profitieren. Sobald das digitale Nachweisverfahren einsatzbereit ist, erhalten die Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise. Die kinderbezogenen Pflegeversicherungsabschläge sind dann rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten. Weitere Einzelheiten sind hierzu derzeit noch nicht bekannt.

 

 

 

3. Ermäßigter Steuersatz für Corona-Hilfen?

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen (insbesondere in den Jahren 2020 und 2021) staatliche Hilfen erhalten. Dass diese Hilfen als Betriebseinnahmen der Besteuerung unterliegen, war von Anfang an klar.

Strittig ist hingegen, ob die Hilfen mit dem normalen persönlichen Steuersatz zu besteuern sind oder ob hier der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommt. Wichtig ist diese Frage vor allem für solche Unternehmen, die staatliche Hilfen erhalten haben, aber schlussendlich (trotz Corona) gute Gewinne erzielen konnten.

Das Finanzgericht Münster hat nun erstmals zu einem solchen Sachverhalt entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt, der für den Veranlagungszeitraum 2020 zutreffenderweise ca. 64.000 € an Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November-/Dezemberhilfe) erhalten hatte. Auf den genauen Zuflusszeitpunkt der Hilfen kam es bei diesem Gastwirt nicht, da er seinen Gewinn mittels Bilanz ermittelte.

Die rechtmäßig gewährten Hilfen machten die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Krise im konkreten Fall mehr als wett. Zwar lagen die Einnahmen des Gastwirts aufgrund der Lockdowns und anderer Einschränkungen trotz der Hilfen unter dem Niveau der Vorjahre – allerdings entstanden ihm natürlich auch erheblich geringere Kosten. Im Vergleich zu den Vorjahren erzielte der Gastwirt im Corona-Jahr 2020 einen um 50% höheren Gewinn. Entsprechend erhöhte sich auch seine Steuerbelastung.

Vor dem Finanzgericht wollte der Gastwirt nun erreichen, dass die Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte eingestuft würden und folglich lediglich ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung käme. Dem folgten die Richter beim Finanzgericht Münster jedoch nicht.

Ihrer Ansicht nach fehle es an dem für außerordentliche Einkünfte erforderlichen Merkmal der „Zusammenballung“. Schließlich habe der Kläger im Veranlagungszeitraum 2020 durch die Corona-Hilfen lediglich einen höheren Gewinn aber keine höheren Einnahmen als beim normalen Verlauf der Dinge erzielt. Außerdem wären im Veranlagungszeitraum 2020 nur solche Hilfen steuerlich erfasst worden, die auch für diesen Zeitraum gewährt wurden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Derzeit ist noch unklar, ob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Vielleicht erhalten die obersten Bundesrichter Gelegenheit, sich der Frage anzunehmen.

Hinweis für andere Fälle:

In dem geschilderten Fall spielte die Form der Gewinnermittlung eine entscheidende Rolle. Dort wurde der Gewinn anhand einer Bilanz ermittelt.

Wird der Gewinn hingegen in Form einer sog. „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ ermittelt, so ist die Rechtslage weiterhin völlig offen. Hier greift nämlich das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen sind in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem sie zufließen. Hier kann es folglich dazu kommen, dass Corona-Hilfen, die für verschiedene Veranlagungszeiträume gedacht waren, in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurden und damit „geballt“ zu versteuern sind (z.B. in 2021). Sind die gesamten Einnahmen deswegen höher als beim normalen Verlauf der Dinge, so könnten tatsächlich außerordentliche Einkünfte vorliegen.

Es könnte in solchen Fällen weiter darauf ankommen, ob die Corona-Hilfen nach Ansicht der Richter Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder bloße (pauschal bemessene) Kostenerstattungen darstellen. Diese Frage ließ das Finanzgericht Münster offen.

 

 

4. Betriebsausgabenpauschalen wurden erhöht

Hauptberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten sowie für nebenberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller und Lehrer/Prüfer können ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die entsprechenden Pauschalbeträge wurden nun ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wie folgt erhöht:

  • Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.

Hinweis: Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Höchstbetrag 2.455 €.

  • Bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich kann der Steuerpflichtige 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit pauschal als Betriebsausgaben geltend machen, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, gewährt werden.
  • Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 €.

Beachten Sie: Auf Nachweis können betroffene Steuerpflichtige natürlich auch einen höheren Betriebsausgabenabzug geltend machen, die Betriebsausgabenpauschale ist lediglich eine Vereinfachungsregelung.

 

 

5. Verzinsung bei Gesellschafterdarlehen und Co. prüfen!

Seit Anfang 2022 ist der Leitzins der EZB von 0% auf mittlerweile 4% gestiegen. Die Auswirkungen für die Wirtschaft sind enorm. Es ergeben sich durch das gestiegene Zinsniveau aber auch steuerliche Folgen.

Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus gehören insbesondere Zinsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder zwischen Gesellschaftern und ihren Kapitalgesellschaften auf den Prüfstand. Steuerlich ist hier auf den sog. „Fremdvergleich“ zu achten. Wurde keine Zinsbindungsfrist vereinbart oder läuft diese aus, so sollte geprüft werden, ob die damals vereinbarten Zinsen jetzt noch fremdüblich sind oder ob eine Anhebung erforderlich ist.

Beispielsweise können Vereinbarungen bezüglich folgender Rechtsverhältnisse betroffen sein:

  • Darlehen zwischen nahen Angehörigen
  • Verrechnungskonten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
  • Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
  • Bürgschaften des Gesellschafters an die Gesellschaft (und umgekehrt)
  • Darlehen im Konzern

Welcher Zinssatz fremdüblich ist, hängt dabei zwar immer von den Umständen des Einzelfalls ab (Darlehenssumme, Laufzeit, Bonität des Schuldners…). Kürzlich bestätigte der Bundesfinanzhof aber, dass es in Fällen, bei denen es keine besseren Anhaltspunkte gibt, sachgerecht sein kann, von einer hälftigen Margenteilung zwischen banküblichen Habenzinsen und banküblichen Sollzinsen auszugehen.

 

 

6. Deutschland-Ticket als Jobticket

Zum 01. Mai 2023 wurde das sog. „Deutschlandticket“ bzw. „49 €-Ticket“ eingeführt. Es handelt sich dabei um ein Monatsticket zum Preis von 49 €, das zur Nutzung aller Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland berechtigt.

Das Deutschlandticket ist auch als Jobticket verfügbar. Gewährt der Arbeitgeber nämlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschlandticket oder bezuschusst er dieses, so gilt:

  • Das Deutschlandticket ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist im Gegenzug die Entfernungspauschale entsprechend zu kürzen.
  • Es wird ein Preisnachlass auf das Deutschlandticket i.H.v. 5% gewährt.

Voraussetzung für die Jobticket-Variante ist aber, dass der Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.

Ob der Arbeitnehmer das Deutschlandticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Sie wird auch im Falle einer ausschließlichen Privatnutzung gewährt. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50 EUR wird durch das Deutschlandticket nicht tangiert.

Hinweis: Deutschlandticket und Minijob

Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten. Darauf weist die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage hin.

7. Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

In seinem aktuellen FAQ-Katalog hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie zur Möglichkeit der Abgeltung von Überstunden hingewiesen.

Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Auch eine ratierliche Auszahlung über den Begünstigungszeitraum ist möglich

Das BMF hat nun klargestellt, dass die IAP auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).

Achtung: Nicht genutzt werden kann die IAP im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht!

 

 

8. Gesellschaftsregister für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können.

Mit diesem beim zuständigen Amtsgericht geführten Gesellschaftsregister soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde. Auch zukünftig ist jedoch nicht jede GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Da die Eintragung aber Voraussetzung für die Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften sein soll, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern, gilt für einige Gesellschaften dennoch ein faktischer Eintragungszwang. Bedeutung hat die Eintragung somit grundsätzlich für alle Gesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen wollen. Das betrifft vor allem Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragungen, Vormerkungen, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften u. Ä.

Die eingetragene GbR führt nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. verpflichtend die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“.

Auch wenn es für die betroffenen Gesellschaften keine Möglichkeit gibt, ihre Eintragung schon vor dem 1. Januar 2024 zu beantragen, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, da im Januar 2024 auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister ein großer Andrang zukommen dürfte. Bei der Vorbereitung gilt es dabei insbesondere zu beachten, dass die Eintragung nach § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken ist.

Unabhängig von der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister wird in den meisten Fällen zusätzlich eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister bestehen.

 

 

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

Informationsbrief Nr. 02/23

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Einspruch einlegen gegen Grundsteuerbescheid?

 

 

3.

Bundesfinanzhof entscheidet zu Kryptowerten

 

 

4.

PV-Anlage: Vorsteuerabzug bei Dachreparatur am Einfamilienhaus

 

 

5.

Veräußerung Einfamilienhaus nach Ehescheidung

 

 

6.

Erbschaftsteuer möglicherweise verfassungswidrig?

 

 

7.

Reform der Pflegeversicherung

 

 

8.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2021 am 31.08.2023 abläuft. Bitte stellen Sie uns nun zügig Ihre Unterlagen zur Verfügung, damit wir die Frist halten können. Der August ist ein Haupturlaubsmonat. Fälle, in denen erst ab Mitte Juli die Unterlagen vollständig sind, können wir u. U. dann nicht mehr fristgerecht fertigstellen.
 

Zu einem großen Ärgernis entwickeln sich die Schlussabrechnungen der Coronahilfen. Es war zwar von Vornherein klar, dass diese Billigkeitsregelungen ohne Rechtsanspruch darstellen, wir gingen aber davon aus, dass die vorher bekanntgemachten Richtlinien dazu auch durchgehend gültig sein würden. Leider stellt sich nun heraus, dass an vielen Stellen versucht wird, Hilfen zu kürzen, z.B. indem man einen Nachweis dafür fordert, dass Umsatzausfälle durch Corona bedingt waren, was außer bei Geschäftsschließungen kaum möglich ist. Dies bereitet uns neben viel, in den letzten 3 Jahren verlorener Arbeitszeit, erheblichen, nicht eingeplanten Aufwand, führt für Sie u. U. zu Rückzahlungen und dazu, dass Sie auf den entsprechenden Steuerberaterkosten sitzen bleiben. Es zeichnet sich ab, dass Klagen gegen Rückforderungen völlig aussichtslos sind. Soweit Sie betroffen sind, werden wir dies natürlich im Einzelnen mit Ihnen besprechen.

 

 

 

2. Einspruch einlegen gegen Grundsteuerbescheid?

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einer Pressemitteilung vom 18. April bekannt gegeben, Musterverfahren gegen die aktuellen Grundsteuerbescheiden in den Bundesländern zu führen, welche die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell ermitteln. Entsprechende Musterprozesse seien bereits in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und in Nordrhein-Westfalen anhängig.

Hierzu hat der BdSt gemeinsam mit den Haus- & Grund-Verbänden ein Rechtsgutachten bei Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof (Uni Augsburg) in Auftrag gegeben. Dieses legt erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der neuen Grundsteuer offen.

Laut dem Gutachten bestehen bereits Probleme, wie der Bund seine Gesetzgebungskompetenz genutzt habe. Das Gesetz enthalte „erhebliche kompetenzrechtliche Konstruktionsfehler“, welche im Ergebnis zu einer Verfassungswidrigkeit führen würden.

Der ganz wesentliche Kritikpunkt betrifft jedoch ausdrücklich (nur) die Berechnungsmethodik des Bundesmodells und des Modells Baden-Württembergs: Nach Prof. Kirchhof sind die Bodenrichtwerte nicht als Rechengröße für die Berechnung der Grundsteuer tauglich, da diese nicht vergleichbar wären und systematische Bewertungslücken aufweisen würden. Der Bund schaffe damit kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer, obwohl das Bundesverfassungsgericht ein solches System ausdrücklich verlangt habe. Das an der Einkommensteuer orientierte Bewertungssystem stelle daher einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes dar. Daneben bemängelt Prof. Kirchhof, dass individuelle Umstände nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Baulasten, Denkmalschutz-Auflagen, Immissionen, Baumängel oder ein besonders guter Erhaltungszustand. Damit werden maßgebliche Parameter gleichheitswidrig außer Acht gelassen.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland appellieren an die Bundesregierung sich für ein Grundsteuersystem der Länder Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen zu entscheiden. Die notwendigen Daten seien vorhanden, der Vollzug ist weitgehend vorbereitet.

Im Umkehrschluss heißt dies, dass sich gerade Grundbesitzer aus diesen Bundesländern leider nicht an die Musterklagen des BdSt „anhängen“ können. Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nach dem Gutachten von Prof. Kirchhof lediglich das Bundesmodell, sowie ausdrücklich darüber hinaus das Bodenwertmodell Baden-Württembergs. Nur in diesen Fällen können entsprechende Einsprüche nunmehr auf die Musterklagen des BdSt gestützt werden.

 

 

3. Bundesfinanzhof entscheidet zu Kryptowerten

Bezüglich der Besteuerung von Kryptowerten (z.B. Bitcoin) sind viele Fragen offen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bereits im Jahr 2022 mit einem BMF-Schreiben positioniert. Demnach geht sie im Kern davon aus, dass es sich bei Kryptowerten um „Wirtschaftsgüter“ handelt, womit der Gewinn aus dem An- und Verkauf der Besteuerung unterliegt. Für den Kryptohandel im privaten Bereich gilt dies allerdings nur, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

Jedenfalls für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil diese Sichtweise bestätigt. Im Streitjahr 2017 hatte der Kläger aus dem privaten Handel mit den genannten Krpytowerten einen Gewinn i.H.v. 3,4 Mio. EUR erzielt. Strittig war,

  1. ob hier tatsächlich Wirtschaftsgüter vorliegen, so dass die Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen und
  2. ob im Streitjahr ein sog. „strukturelles Vollzugsdefizit“ bestand, welches die Finanzverwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Erhebung der Steuer hindern könnte (vgl. auch Hinweise im Mandanteninformationsbrief zum 01. März 2022, Punkt 5).

Beide Fragen entschied der BFH zugunsten der Finanzverwaltung.

Virtuelle Währungen als Wirtschaftsgut

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen seiner Ansicht nach „Wirtschaftsgüter“ dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sieht der BFH bei virtuellen Währungen als gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details bzw. Unterschiede der einzelnen virtuellen Währungen sah der BFH als nicht relevant an.

Strukturelles Vollzugsdefizit

Der BFH hatte auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel aufgrund eines etwaigen strukturellen Vollzugdefizits. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen gelänge, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowerten zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Fazit

Die wesentlichen Grundannahmen der Finanzverwaltung bezüglich Besteuerung von Kryptowerten wurden durch das BFH-Urteil nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Auch wenn die Entscheidung (insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege) auf Kritik stößt, sind damit jedenfalls für Zeiträume ab 2017 wichtige steuerliche Fragen geklärt.

 

 

4. PV-Anlage: Vorsteuerabzug bei Dachreparatur am Einfamilienhaus

Ob der Vorsteuerabzug für eine Dachreparatur am selbstgenutzten Einfamilienhaus möglich ist, wenn dieses bei der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) beschädigt worden ist, musste jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war als Betreiber einer PV-Anlage auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus unternehmerisch tätig. Den erzeugten Strom lieferte er umsatzsteuerpflichtig an den örtlichen Netzbetreiber (= kein Kleinunternehmer). Aus den Anschaffungskosten für die PV-Anlage zog er die Vorsteuern.

Nach ca. 10 Jahren zeigten sich Feuchtigkeitsschäden am Dach. Es stellte sich heraus, dass damals bei der Montage der Anlage die Dachziegel unsachgemäß durchbohrt worden waren, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte.

Der Kläger beauftragte eine Zimmerei- und Dachdeckerei mit der erforderlichen Sanierung des Daches. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer beim Finanzamt geltend. Er begründete dies damit, dass die Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei.

Das Finanzamt verwies dagegen darauf, dass es auf die Verursachung des Schadens nicht ankomme. Maßgeblich sei, ob das reparierte Dach des Einfamilienhauses Teil des Unternehmensvermögens des Klägers sei. Nur dann wäre die Dachreparatur für das Unternehmen des Klägers bezogen bzw. verwendet worden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wurde der Vorsteuerabzug versagt.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab nun dem Kläger Recht. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, so stehe dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug nach Ansicht der obersten Finanzrichter zu.

Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei entgegen der Auffassung des Finanzamts nämlich nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Die weitere auch zu eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft würde.

Auswirkungen der neuen Rechtslage ab 2023?

Seit dem 01. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation einer PV-Anlage unter bestimmten Bedingungen keine Umsatzsteuer mehr an (sog. „Nullsteuersatz“). Die begünstigten Leistungen umfassen dabei auch die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation). Allerdings unterliegen Arbeiten, die auch anderen Zwecken als dem Betrieb der PV-Anlage zugutekommen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Nullsteuersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie (wie hier) isoliert von der Installation der Anlage beauftragt wurden.

In vergleichbaren Fällen ab dem 01. Januar.2023 ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Umsatzsteuer auf die Dachreparatur anfällt. Der Vorsteuerabzug ist dann unter den vom BFH aufgestellten Grundsätzen möglich. Ist der Betreiber der PV-Anlage Kleinunternehmer scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

 

 

5. Veräußerung Einfamilienhaus nach Ehescheidung

Lassen sich Ehegatten scheiden, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, so führt dies häufig zu steuerlichen Problemen. Veräußert nämlich einer der beiden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an den früheren Ehepartner, so kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil nun noch einmal bekräftigt.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Aufgrund der mittlerweile gestiegenen Immobilienpreise veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil zu einem über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegenden Preis – erzielte also einen Gewinn. Das Finanzamt unterwarf diesen Gewinn der Einkommensteuer.

Der BFH bestätigte nun die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft läge vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert würde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert würde.

Die Ausnahmeregelung, wonach die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, greife vorliegend nicht. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nämlich nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnten.

Es läge hier auch keine Zwangslage vor, wie dies etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung der Fall sei. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

 

 

6. Erbschaftsteuer möglicherweise verfassungswidrig?

Ob die derzeit geltenden Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebs- und Privatvermögen verfassungswidrig sind, ist in der Fachwelt umstritten. Die Bundesrechtsanwaltskammer pflichtet nun einem Erben bei, der die Frage gerichtlich klären lassen will und aktuell beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Doch der Reihe nach:

Vorgeschichte

Bereits im Jahr 2014 urteilte das BVerfG in einer vielbeachteten Entscheidung, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den damals geltenden Regelungen Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen überprivilegiert war. Als Folge wertete es sowohl die Besteuerung von Betriebsvermögen als auch von Privatvermögen als verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.

Ob die daraufhin vom Gesetzgeber im Jahr 2016 vorgenommene Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Verfassungsverstoß wirklich beseitigt hat, möchte ein Erbe im nun anhängigen Verfahren klären lassen.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Der Kläger erbte im Jahr 2018 Privatvermögen und wandte sich gegen dessen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer zunächst an das Finanzgericht Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter hatten keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung bzw. hielten sie die Frage für die Besteuerung von Privatvermögen für nicht relevant. Außerdem ließen sie die Revision zur nächsthöheren Instanz – dem Bundesfinanzhof (BFH) – nicht zu.

Dagegen wehrte sich der Erbe mittels sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim BFH. Er war der Ansicht, dass die Frage der Verfassungskonformität der gesetzlichen Neuregelung auch für das Privatvermögen von Bedeutung und die Revision daher zuzulassen sei. Doch auch der BFH sah keinen Grund für ein Revisionsverfahren. Er hielt die Frage der Verfassungskonformität der Erbschaftsteuer für mittlerweile geklärt, da er sich damit bereits in einem anderen Verfahren befasst hatte.

Worüber hat das BVerfG zu entscheiden?

Gegen diesen Beschluss des BFH hat der Erbe nun wie erwähnt Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Dieses muss nun klären, ob ein Revisionsverfahren vor dem BFH vorliegend nicht doch zulässig ist. Insbesondere wird es hierbei darum gehen, ob sich der BFH in dem anderen Verfahren tatsächlich schon in ausreichendem Maße mit der Frage der Verfassungskonformität der Neuregelung auseinandergesetzt hat.

In der o.g. Stellungnahme verneint die Bundesrechtsanwaltskammer nun diese Frage und ergreift damit Partei für die Argumente des Erben. Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer verletzt die Entscheidung des BFH den Kläger in seinem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Die Revision sei zuzulassen. Der BFH müsse sich noch einmal mit der Frage der Verfassungskonformität der reformierten Besteuerungsregeln auseinandersetzen.

Fazit

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer lässt hoffen. Sollte das BVerfG positiv für den Erben entscheiden, müsste sich der BFH noch einmal inhaltlich eingehend mit der aufgeworfenen Frage der Verfassungswidrigkeit befassen. Bis zur Klärung dieser Fragen können Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide mittels Einspruchs offengehalten werden.

 

 

7. Reform der Pflegeversicherung

Das Bundeskabinett hat eine Reform der Pflegeversicherung in 2 Stufen beschlossen:

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ebenfalls zum 01. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze

Mitglieder ohne Kinder                       = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Mitglieder mit 1 Kind                          = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)

Mitglieder mit 2 Kindern                    = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

Mitglieder mit 3 Kindern                    = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

Mitglieder mit 4 Kindern                    = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern   = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.

 

Daneben sind weitere Maßnahmen für die Zukunft beschlossen worden. So soll bspw.

  • das Pflegegeld zum 01. Januar 2024 um 5% erhöht und auch die ambulanten Sachleistungsbeträge 5% angehoben werden.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls ab dem 01. Januar 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
  • Zum 01. Januar 2025 und zum 01. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
  • Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI sollen darüber hinaus völlig neu strukturiert und systematisiert werden.

 

 

8. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

 

 

 

Informationsbrief Nr. 01/23

Inhalt

 

1.

In eigener Sache

 

 

2.

Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

 

 

3.

Finanzverwaltung bremst: Abschreibung Immobilien anhand tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer

 

 

4.

Behindertengerechter Gartenumbau

 

 

5.

Besteuerung der staatlichen Zuschüsse für Gas, Erdwärme, Strom und Co.

 

 

6.

Solidaritätszuschlag 2020 und 2021

 

 

7.

Bürgerliche Kleidung steuerlich absetzen?

 

 

8.

Weitere Informationen

 

 

 

 

 

 

1. In eigener Sache

Nachstehend erhalten Sie unsere neuesten Mandanten-Informationen, der Schwerpunkt liegt auf dem Thema „Umsatzsteuer bei PV-Anlagen“. Im Moment sind endlich einmal wieder keine neuen Arbeitsbelastungen für uns in Aussicht, so dass wir nun nach Kräften versuchen den Rückstau bei den Schlussabrechnungen für die Coronahilfen, der Grundsteuer und den Steuererklärungen für 2021 abzuarbeiten. Für letztere ist die Frist der 31.08.2023, bitte stellen Sie uns die erforderlichen Unterlagen spätestens bei Anfrage  durch uns zügig zur Verfügung, damit wir den Berg geordnet abtragen können. Der August ist auch in der Kanzlei ein Hauptferienmonat und sie sollten nicht darauf bauen, dass knapp vor Fristende eingereichte Unterlagen noch rechtzeitig bearbeitet werden können.

 

 

2. Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Neben der Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ergaben sich durch das Jahressteuergesetz 2022 auch wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer. So gilt für Lieferungen von Solarmodulen (einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher) an PV-Anlagen-Betreiber ab dem 01.01.2023 ein sog. „Nullsteuersatz“, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Faktisch erfolgen die genannten Leistungen damit ohne Umsatzsteuer zum „Nettopreis“.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des „Nullsteuersatzes“ gelten aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die PV-Anlage lt. Markstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Zu einigen Zweifelsfragen bezüglich der Neuregelung hat die Finanzverwaltung kürzlich wie folgt Stellung genommen:

Entnahme der PV-Anlage

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer – allerdings (unter den übrigen Voraussetzungen) zum neuen „Nullsteuersatz“. Die teilweise Entnahme einer PV-Anlage soll nicht möglich sein.

Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen nur dann möglich sein soll, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Insbesondere diese Aussage wird in der Fachliteratur heftig kritisiert.

Vielleicht deshalb gewährt die Finanzverwaltung auch hier Erleichterungen. So soll aus Vereinfachungsgründen immer dann eine Entnahme möglich sein, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder eine Rentabilitätsrechnung eine private Nutzung der PV-Anlage von über 90% nahelegt.

Die Entnahme einer seit dem 01.01.2023 erworbenen PV-Anlage unterliegt demgegenüber ohnehin nicht der Umsatzsteuer.

Begünstigte Nebenleistungen

Neben der Lieferung der Solarmodule und dessen wesentlicher Komponenten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch folgende Nebenleistungen vom „Nullsteuersatz“ umfasst:

  • Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • die Montage der Solarmodule (inkl. Dachhalterungen),
  • die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • die Herstellung des AC-Anschlusses,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch
  • die Erneuerung des Zählerschranks, wenn dieses vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
  • Energiemanagement-System
  • Einspeisesteckdose
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen

Bauträgerfälle

Bei der Lieferung von Aufdachanlagen durch Bauträger handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine eigenständige Leistung und nicht um eine bloße Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung (der Erstellung des Gebäudes). Folglich ist auch in diesen Fällen auf die Lieferung der PV-Anlage der „Nullsteuersatz“ anzuwenden.

Was heißt „…in der Nähe…“?

In der Nähe der begünstigten Gebäudearten (z.B. Privatwohnung) befindet sich eine PV-Anlage nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung (z.B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).

Vereinfachungsregelung: Bestimmung der 30 kW-Grenze

Die 30 kW-Grenze ist nach Ansicht der Finanzverwaltung einheitenbezogen zu prüfen. Bei der nachträglichen Erweiterung einer PV-Anlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung überschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachträglich ergänzten Teil nicht anwendbar.

Was gilt bei gemischt genutzten Gebäuden außerhalb der Vereinfachungsregel

Die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ (z.B. Errichtung auf bzw. in der Nähe eines Wohngebäudes) gelten bei PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) aus Vereinfachungsgründen stets als erfüllt (s.o.). Bei größeren Anlagen ist allerdings der Nachweis im Einzelfall zu erbringen.

Fraglich war, wie in diesem Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden umgegangen werden soll (z.B. Wohnnutzung 40%, gewerbliche Nutzung 60%). Die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen der Auffassung, dass grundsätzlich eine Begünstigung vorliegt. Ausgenommen sind jedoch z.B. Fälle, bei denen die Wohnnutzung weniger als 10% ausmacht oder bei einer Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass sich Finanzverwaltung zeitnah bezüglich vieler Zweifelsfragen zur gesetzlichen Neuregelung geäußert hat. In einigen Punkten werden jedoch die Gerichte das letzte Wort haben (z.B. Entnahme einer Altanlage nur bei mehr als 90% zukünftiger Privatnutzung).

 

 

3. Finanzverwaltung bremst: Abschreibung Immobilien anhand tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer

Hintergrund

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden meist mit 2% jährlich abgeschrieben. Bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Immobilien beträgt der Abschreibungssatz meist 3%. Diese Abschreibungsregeln entsprechen einer typisierten gesetzlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren (bei Wohngebäuden) bzw. ca. 33 Jahren (bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden).

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes niedriger (z.B. 25 Jahre), so lässt es der Gesetzgeber seit jeher zu, nach dieser kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies führt im Nutzungszeitraum jährlich zu einer höheren Abschreibung und damit zu einer niedrigeren Steuerbelastung.

Urteil des Bundesfinanzhofs

An den Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer stellte die Finanzverwaltung bislang hohe Anforderungen (z.B. in Form eines Bausubstanzgutachten). Die Möglichkeit der schnelleren Abschreibung wurde daher in der Vergangenheit nur selten genutzt.

Im Jahr 2021 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass Steuerpflichtige, die eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer in Anspruch nehmen wollen, keinesfalls zwingend ein Bausubstanzgutachten vorlegen müssen. Vielmehr stünden ihnen auch andere Formen der Darlegung offen. Erforderlich sei insoweit lediglich, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.

Insbesondere hat es der BFH nicht beanstandet, wenn Ermittlungsmethoden verwendet werden, die von einer modellhaften wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ausgehen. Im Streitfall war die Nutzungsdauer z.B. anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt worden. Dass dieses Verfahren i.d.R. der Verkehrswertermittlung diene – und nicht gezielt der Bestimmung der Restnutzungsdauer – war für den BFH unbeachtlich.

Geplante Gesetzesänderung geplatzt

Aufgrund der positiven BFH-Rechtsprechung haben die Anträge auf Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer stark zugenommen. Der Gesetzgeber plante daher Ende 2022, diese für den Steuerpflichtigen günstige Regelung gänzlich zu streichen.

Das Vorhaben wurde jedoch auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen. Somit ist es nach wie vor möglich, die Abschreibung anhand der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen.

Aufgrund der nun durch den BFH ausgeweiteten Nachweismöglichkeiten ist daher mit einer weiteren Zunahme der entsprechenden Fälle zu rechnen. Insbesondere die Ermittlung anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung scheint hier eine praxisgerechte Darlegungsmethode zu sein.

Reaktion der Finanzverwaltung

Mit einem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung entsprechende Anträge nun aber „ausgebremst“. Ungeachtet der BFH-Rechtsprechung hat sie deutlich gemacht, Nachweise einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer auch zukünftig nur bei Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzuerkennen. Insbesondere sei die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten nicht als Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer geeignet.

Folgen für die Praxis

Aufgrund des obigen BMF-Schreibens wird es in der Praxis (wie bisher) zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer eines speziellen Gutachtens bedürfen (z.B. Bausubstanzgutachten). In allen anderen Fällen muss wohl der Weg des Rechtsbehelfsverfahrens (ggf. bis zum Finanzgericht) beschritten werden.

 

 

4. Behindertengerechter Gartenumbau

Wird der Garten eines selbstbewohnten Einfamilienhauses behindertengerecht umgebaut, so sind die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar. Dies entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hatte eine Dame, die aufgrund eines Post-Polio-Syndroms außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“) und daher auf den Rollstuhl angewiesen war. Zusammen mit Ihrem Ehemann besaß sie ein Einfamilienhaus mit einem großen Garten (1.387 qm). Unmittelbar vor dem Haus befanden sich zunächst Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher sowie Kräuter anbaute. Die Beete waren vom Haus aus fußläufig über eine schmale Zuwegung zu erreichen. Auf der Rückseite des Hauses befand sich eine Terrasse, die vom Haus aus mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete auch mit dem Rollstuhl weiterhin erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen.

Die entstandenen Lohnkosten i.H.v. ca. 3.000 € konnte die Klägerin als sog. „Handwerkerleistungen“ absetzen. Die übrigen Kosten i.H.v. ca. 4.000 € machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Diese ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu.

Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzamts. Als außergewöhnliche Belastungen könnten nämlich nur Aufwendungen anerkannt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. So würden z.B. Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hierzu könnten auch Umbaumaßnahmen gehören.

Im vorliegenden Fall seien die Umbaumaßnahmen zwar auch eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Allerdings bestand weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen eine Verpflichtung, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Die Kosten sind daher nicht zwangsläufig entstanden. Sie waren in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Daran ändert nach Ansicht der Richter auch nichts, dass die Nutzung/Bewirtschaftung eines (zum Wohnhaus gehörenden) Gartens seit jeher ein nachhaltig Lebensfreude stiftendes Hobby darstellen kann und mit zunehmender körperlicher Beeinträchtigung an Bedeutung gewinnen mag.

 

 

5. Besteuerung der staatlichen Zuschüsse für Gas, Erdwärme, Strom und Co.

Zur Milderung der Folgen der gestiegenen Kosten für Heizung und Strom hat der Bund verschiedene Gegenmaßnahmen beschlossen. Hierunter fallen insbesondere folgende Zuschüsse:

  • Erdgas-Wärme-Soforthilfe: Erdgas- und Wärmekunden mussten keinen Abschlag für Dezember 2022 entrichten. Es war kein Antrag erforderlich.
  • Erdgas-Wärmepreisbremse:
    • Privathaushalte, KMU (Verbrauch < 1,5 Mio. kWh/Jahr): fixer Preis für Erdgas (12 Cent) bzw. Fernwärme (9,5 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
    • Industriekunden (Verbrauch ≥ 1,5 Mio. kWh/Jahr, ): fixer Preis für Erdgas (7 Cent) bzw. Fernwärme (7,5 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
  • Strompreisbremse:
    • Privathaushalte, KMU (Verbrauch ≤ 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (40 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
    • Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (13 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
  • Zuschüsse für Heizöl und Pellets: Wer im Jahr 2022 mehr als doppelt so viel für Heizöl oder Pellets bezahlen musste als 2021, soll 80% dieses Mehrbetrags erstattet bekommen (max. 2.000 €). Die Hilfen sind bundesweit angekündigt. Bisher wurden sie aber nur für das Bundesland Berlin in die Praxis umgesetzt.

Besteuerung

Derzeit ist einzig die Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe gesetzlich geregelt. Diese soll von sog. „Besserverdienern“ ab einem Einkommen von 66.915 € (bzw. 133.830 € bei Zusammenveranlagung) zu einem bestimmten Anteil versteuert werden müssen. Der zu versteuernde Anteil der Förderung nimmt dann mit steigendem Einkommen weiter zu. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 € (bzw. 208.018 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) ist der volle Betrag der Förderung zu versteuern.

Bei Privathaushalten wird die Besteuerung der Hilfen regelmäßig erst im VZ 2023 erfolgen.

 

 

6. Solidaritätszuschlag 2020 und 2021

Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter wiesen damit die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Klage eines Ehepaars aus Aschaffenburg ab.

Die Kläger hatten vorgebracht, dass der Solidaritätszuschlag mittlerweile verfassungswidrig sei. Sein ursprünglicher Zweck sei entfallen, da der Solidarpakt II zur Unterstützung der neuen Bundesländer 2019 ausgelaufen sei.

Dies überzeugte den BFH allerdings nicht. Schließlich bestehe der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 weiter fort. Dies betreffe z.B. den Bereich der Rentenversicherung, des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder den Arbeitsmarkt.

Unerheblich sei auch, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zweckgebunden für den "Aufbau Ost" verwendet werden. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Insofern sei auch eine etwaige Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht problematisch.

Hinweis:

Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch bei „Besserverdienern“ erhoben (sog. „Reichen-Soli“). Als solcher gilt, wessen Steuerlast folgende Beträge überschreitet:

  • 2021 und 2022: 16.956 € (bzw. 33.912 € bei Zusammenveranlagung)
  • 2023: 17.543 € (bzw. 35.086 € bei Zusammenveranlagung)
  • 2024: 18.130 € (bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung)

Der Soli ist daher nur von ca. 10% der Einkommensteuerzahler zu entrichten.

Für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind die seit 2021 geltenden Regelungen nicht anwendbar. Sie zahlen den Solidaritätszuschlag unverändert weiter.

 

 

7. Bürgerliche Kleidung steuerlich absetzen?

Aufwendungen für Kleidung fallen grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt nur bei Aufwendungen für typische Berufskleidung. Diese sind in voller Höhe abziehbar. Bei gemischt genutzten Kleidungsstücken sind die Kosten in vollem Umfang nicht abziehbar (Ausnahme: Privatnutzung < 10%). Eine Aufteilung scheidet nach Ansicht der Finanzverwaltung strikt aus.

Diese Ansicht bestätigte jüngst auch der Bundesfinanzhof (BFH). Auch er lässt steuerlich nur die Kosten für „typischer Berufskleidung“ zu und lehnt eine Kostenaufteilung für übrige Kleidung ab.

Unter den Begriff der „typischen Berufskleidung“ fallen nur Kleidungsstücke, die

  • nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw.

bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä. – folgt.

 

 

8. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen die eine Beratung ersetzen können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

 

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

 

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.