Kurzarbeitergeld – Regelungen ab 01.01.2022

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld und der erhöhte Leistungssatz ab dem 4. bzw. 7. Monat wurden in der bisherigen Form bis zum 31.03.2022 verlängert, inbegriffen sind auch weiterhin Leiharbeiter.

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden ab 01.01.2022 nur noch zu 50 % erstattet (bis 31.12.2020 waren dies noch 100 %). Die am 16.06.2020 eingeführte Steuerfreiheit für einen Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld entfällt ab 01.01.2022 und ein solcher ist wieder steuer- und sozialversicherungspflichtig.