Arbeit auf Abruf gem. § 12 TzBfG in Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung

Merkblatt

Stand: 12/2022

Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) vereinbaren, dass der AN seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, also dem aktuellen Bedarf erbringen kann. Zur Absicherung beider Parteien ist festzulegen wie viel wöchentlich und täglich zu arbeiten ist, also wann der AN abrufbereit sein muss. Dabei sind die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu erfüllen.

Wird der Nachweis über die vereinbarte Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß geführt, so gelten 20 Stunden wöchentlich und mindestens drei Stunden am Stück als vereinbart.

Dies hat zur Folge, dass die Grenze für sog. Minijobs automatisch überschritten ist, da der Mindestlohn aktuell bei 12,00 € die Stunde liegt. Kommt es mangels ordnungsgemäßer Vereinbarung zur Fiktion der 20 Stunden pro Woche, so müssen durch den AG Sozialversicherungen und Lohnsteuer nachbezahlt werden. Dies betrifft auch den AN-Anteil. Weil dies zu umfangreichen Nachforderungen führen kann, ist es dringend anzuraten, eine wirksame Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf zu treffen. Insbesondere ist eine mündliche Vereinbarung nicht ausreichend!

 

 

Die Vereinbarung hat in diesem Zusammenhang laut § 2 NachwG insbesondere, aber nicht ausschließlich zu enthalten:

  • Die Vereinbarung, dass der AN seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat
  • Die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
  • Der Zeitraum, bestimmt durch die Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist
  • Die Frist innerhalb derer der AG die Lage der der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat (fehlt dieser Punkt beträgt die Frist vier Tage)