Selbständigkeit von GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern stark eingeschränkt?

Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 13.12.2022 erhebliche Zweifel an der Praxis der Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern aufgeworfen. Betroffen sind u. U. alle GmbH, die nicht von einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer geführt werden. Bei diesen galt bisher, dass bei einer Sperrminorität, einem Einstimmigkeitserfordernis für Beschlüsse u. Ä. Gestaltungen, durch die ein Minderheitsgesellschafter ihm unliebsame Weisungen verhindern konnte, jedenfalls auch für diesen Sozialversicherungsfreiheit bestand. Nach der o. a. Entscheidung ist aber jetzt zusätzlich erforderlich, „dass ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage ist, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken. Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht. Andernfalls ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Dies gilt grundsätzlich auch für im Leitungsbereich einer GmbH mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter.“  Das bedeutet, dass bei jeder der oben beschriebenen Gestaltungen Sozialversicherungspflicht droht, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50%. Besonders dramatisch ist daran, dass die Prüfdienste der Rentenversicherung wohl davon ausgehen, dass diese Beurteilung auch rückwirkend angewendet werden kann. Damit drohen natürlich existenzgefährdende Nachzahlungen.